§ 12a OpferFG Sterbegeld.

Opferfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSterbegeld wird gewährt nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, Empfängern wiederkehrender Geldleistungen nach dem Opferfürsorgegesetz sowie Inhabern von Opferausweisen, deren Einkommen zum Zeitpunkt ihres Todes die Höhe der ihrem Familienstand entsprechenden ungekürzten Unterhaltsrente (§ 11 Abs. 5 lit. a oder c) nicht erreicht. Das volle Sterbegeld beträgt 5 905 S963,35 € (Anm. 1). Auf diesen Betrag sind sonstige einmalige Leistungen anzurechnen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln – ausgenommen die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr in sinngemäßer Anwendung des § 48 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 – gewährt werden; übersteigen diese Leistungen zusammen den Betrag von 385,75 € (Anm. 2 363 S), so sind lediglich 385,75 € (Anm. 2 363 S) anzurechnen. An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 19782002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11a vervielfachten Beträge.Sterbegeld wird gewährt nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, Empfängern wiederkehrender Geldleistungen nach dem Opferfürsorgegesetz sowie Inhabern von Opferausweisen, deren Einkommen zum Zeitpunkt ihres Todes die Höhe der ihrem Familienstand entsprechenden ungekürzten Unterhaltsrente (Paragraph 11, Absatz 5, Litera a, oder c) nicht erreicht. Das volle Sterbegeld beträgt 5 905 Sitzung963,35 € Anmerkung 1). Auf diesen Betrag sind sonstige einmalige Leistungen anzurechnen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln – ausgenommen die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 48, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 – gewährt werden; übersteigen diese Leistungen zusammen den Betrag von 385,75 € Anmerkung 2 363 S), so sind lediglich 385,75 € Anmerkung 2 363 S) anzurechnen. An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 19782002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 11 a, vervielfachten Beträge.
  2. (2)Absatz 2Das Sterbegeld ist zunächst zum Ersatz der Kosten der Bestattung zu verwenden und an den zu zahlen, der diese Kosten bestritten hat. Ein nach dieser Ersatzleistung verbleibender Rest ist dem überlebenden Ehegatten, ist ein solcher nicht vorhanden, der Lebensgefährtin (dem Lebensgefährten), ist eine solche (ein solcher) nicht vorhanden, den Kindern, sind auch solche nicht vorhanden, den Eltern auszuzahlen, wenn diese Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsSterbegeld wird gewährt nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, Empfängern wiederkehrender Geldleistungen nach dem Opferfürsorgegesetz sowie Inhabern von Opferausweisen, deren Einkommen zum Zeitpunkt ihres Todes die Höhe der ihrem Familienstand entsprechenden ungekürzten Unterhaltsrente (§ 11 Abs. 5 lit. a oder c) nicht erreicht. Das volle Sterbegeld beträgt 5 905 S963,35 € (Anm. 1). Auf diesen Betrag sind sonstige einmalige Leistungen anzurechnen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln – ausgenommen die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr in sinngemäßer Anwendung des § 48 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 – gewährt werden; übersteigen diese Leistungen zusammen den Betrag von 385,75 € (Anm. 2 363 S), so sind lediglich 385,75 € (Anm. 2 363 S) anzurechnen. An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 19782002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11a vervielfachten Beträge.Sterbegeld wird gewährt nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, Empfängern wiederkehrender Geldleistungen nach dem Opferfürsorgegesetz sowie Inhabern von Opferausweisen, deren Einkommen zum Zeitpunkt ihres Todes die Höhe der ihrem Familienstand entsprechenden ungekürzten Unterhaltsrente (Paragraph 11, Absatz 5, Litera a, oder c) nicht erreicht. Das volle Sterbegeld beträgt 5 905 Sitzung963,35 € Anmerkung 1). Auf diesen Betrag sind sonstige einmalige Leistungen anzurechnen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln – ausgenommen die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 48, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 – gewährt werden; übersteigen diese Leistungen zusammen den Betrag von 385,75 € Anmerkung 2 363 S), so sind lediglich 385,75 € Anmerkung 2 363 S) anzurechnen. An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 19782002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 11 a, vervielfachten Beträge.
  2. (2)Absatz 2Das Sterbegeld ist zunächst zum Ersatz der Kosten der Bestattung zu verwenden und an den zu zahlen, der diese Kosten bestritten hat. Ein nach dieser Ersatzleistung verbleibender Rest ist dem überlebenden Ehegatten, ist ein solcher nicht vorhanden, der Lebensgefährtin (dem Lebensgefährten), ist eine solche (ein solcher) nicht vorhanden, den Kindern, sind auch solche nicht vorhanden, den Eltern auszuzahlen, wenn diese Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

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