§ 84a GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.9999
§ 84a GuKG (1weggefallen) Die Ausübung der Pflegehilfe umfasst auch die Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung stehtseit 25.04.2017 weggefallen. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.

(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere

1.

die manuelle Herzdruckmassage und die Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,

2.

die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und

3.

die Verabreichung von Sauerstoff.

Stand vor dem 24.04.2017

In Kraft vom 31.12.2009 bis 24.04.2017
§ 84a GuKG (1weggefallen) Die Ausübung der Pflegehilfe umfasst auch die Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung stehtseit 25.04.2017 weggefallen. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.

(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere

1.

die manuelle Herzdruckmassage und die Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,

2.

die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und

3.

die Verabreichung von Sauerstoff.

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