§ 84a GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ausübung der Pflegehilfe umfasst auch die Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondereLebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie manuelle Herzdruckmassage und die Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und
    3. 3.Ziffer 3die Verabreichung von Sauerstoff.
§ 84a GuKG (weggefallen) seit 25.04.2017 weggefallen.

Stand vor dem 24.04.2017

In Kraft vom 31.12.2009 bis 24.04.2017
  1. (1)Absatz einsDie Ausübung der Pflegehilfe umfasst auch die Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondereLebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie manuelle Herzdruckmassage und die Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und
    3. 3.Ziffer 3die Verabreichung von Sauerstoff.
§ 84a GuKG (weggefallen) seit 25.04.2017 weggefallen.

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