§ 25a BstatG Register der statistischen Einheiten

Bundesstatistikgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat für Zwecke der Statistik ein Register der statistischen Einheiten mit den Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Abs. 1 und mit folgenden Daten der Unternehmen, ihrer Betriebe und Arbeitsstätten sowie jener juristischen Personen, Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften und Forschungsstätten, die nicht dem Unternehmensregister zugehören, deren Merkmale aber für Statistiken zu erheben sind (sonstige statistische Einheiten), personenbezogen und unternehmensbezogen zu führen:Die Bundesanstalt hat für Zwecke der Statistik ein Register der statistischen Einheiten mit den Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, Absatz eins und mit folgenden Daten der Unternehmen, ihrer Betriebe und Arbeitsstätten sowie jener juristischen Personen, Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften und Forschungsstätten, die nicht dem Unternehmensregister zugehören, deren Merkmale aber für Statistiken zu erheben sind (sonstige statistische Einheiten), personenbezogen und unternehmensbezogen zu führen:
    1. 1.Ziffer einsIdentifikationsmerkmale der Betriebe und Arbeitsstätten und Zugehörigkeit zum Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;
    2. 2.Ziffer 2Adressmerkmale der Betriebe, Arbeitsstätten und der sonstigen statistischen Einheiten;
    3. 3.Ziffer 3Systematikmerkmale (zB ÖNACE-Code);
    4. 4.Ziffer 4Beschäftigtendaten der Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;
    5. 5.Ziffer 5Beschäftigtendaten der Betriebe und Arbeitsstätten;
    6. 6.Ziffer 6Umsatz und Einkunftsquellen der Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;
    7. 7.Ziffer 7Einheitentyp (zB Unternehmen, Betrieb, Arbeitsstätte);
    8. 8.Ziffer 8Sonstige Schichtungsmerkmale für Stichprobenziehungen;
    9. 9.Ziffer 9Referenzmerkmale zu den für die statistischen Zwecke verwendeten Datenquellen;
    10. 10.Ziffer 10Versand- und Auskunftsmerkmale.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesanstalt sind zur Aufnahme in das Register folgende Daten und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) auf elektronischem Wege über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle oder im Wege einer von der Bundesanstalt bereitgestellten Online-Applikation auf Verlangen der Bundesanstalt unverzüglich und unentgeltlich zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie Daten gemäß Abs. 1 Z 4 vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger (Anm. 1);die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger Anmerkung 1);
    2. 2.Ziffer 2die Daten gemäß Abs. 1 Z 6 von den Finanzbehörden des Bundes.die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 6, von den Finanzbehörden des Bundes.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesanstalt darf zur Erstellung, laufenden Ergänzung und Berichtigung der Daten des Registers personenbezogene und unternehmensbezogene Daten aus öffentlichen Registern, statistischen Erhebungen und die gemäß § 10 Abs. 1 zu diesem Zweck zu übermittelnden Verwaltungsdaten heranziehen. Die Personen, die für einen der in diesen Registern enthaltenen Betroffenen auskunftspflichtig sind, haben auf Befragen der Bundesanstalt über die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesen Registern enthaltenen Daten Auskunft zu geben, wenn diesbezüglich begründete Zweifel bestehen und die Richtigstellung oder Vervollständigung nicht auf eine andere Weise rechtzeitig möglich ist.Die Bundesanstalt darf zur Erstellung, laufenden Ergänzung und Berichtigung der Daten des Registers personenbezogene und unternehmensbezogene Daten aus öffentlichen Registern, statistischen Erhebungen und die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zu diesem Zweck zu übermittelnden Verwaltungsdaten heranziehen. Die Personen, die für einen der in diesen Registern enthaltenen Betroffenen auskunftspflichtig sind, haben auf Befragen der Bundesanstalt über die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesen Registern enthaltenen Daten Auskunft zu geben, wenn diesbezüglich begründete Zweifel bestehen und die Richtigstellung oder Vervollständigung nicht auf eine andere Weise rechtzeitig möglich ist.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesanstalt darf die Daten des Registers nach Bedarf für statistische Zwecke nutzen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2010 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat für Zwecke der Statistik ein Register der statistischen Einheiten mit den Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Abs. 1 und mit folgenden Daten der Unternehmen, ihrer Betriebe und Arbeitsstätten sowie jener juristischen Personen, Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften und Forschungsstätten, die nicht dem Unternehmensregister zugehören, deren Merkmale aber für Statistiken zu erheben sind (sonstige statistische Einheiten), personenbezogen und unternehmensbezogen zu führen:Die Bundesanstalt hat für Zwecke der Statistik ein Register der statistischen Einheiten mit den Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, Absatz eins und mit folgenden Daten der Unternehmen, ihrer Betriebe und Arbeitsstätten sowie jener juristischen Personen, Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften und Forschungsstätten, die nicht dem Unternehmensregister zugehören, deren Merkmale aber für Statistiken zu erheben sind (sonstige statistische Einheiten), personenbezogen und unternehmensbezogen zu führen:
    1. 1.Ziffer einsIdentifikationsmerkmale der Betriebe und Arbeitsstätten und Zugehörigkeit zum Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;
    2. 2.Ziffer 2Adressmerkmale der Betriebe, Arbeitsstätten und der sonstigen statistischen Einheiten;
    3. 3.Ziffer 3Systematikmerkmale (zB ÖNACE-Code);
    4. 4.Ziffer 4Beschäftigtendaten der Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;
    5. 5.Ziffer 5Beschäftigtendaten der Betriebe und Arbeitsstätten;
    6. 6.Ziffer 6Umsatz und Einkunftsquellen der Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten;
    7. 7.Ziffer 7Einheitentyp (zB Unternehmen, Betrieb, Arbeitsstätte);
    8. 8.Ziffer 8Sonstige Schichtungsmerkmale für Stichprobenziehungen;
    9. 9.Ziffer 9Referenzmerkmale zu den für die statistischen Zwecke verwendeten Datenquellen;
    10. 10.Ziffer 10Versand- und Auskunftsmerkmale.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesanstalt sind zur Aufnahme in das Register folgende Daten und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) auf elektronischem Wege über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle oder im Wege einer von der Bundesanstalt bereitgestellten Online-Applikation auf Verlangen der Bundesanstalt unverzüglich und unentgeltlich zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie Daten gemäß Abs. 1 Z 4 vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger (Anm. 1);die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger Anmerkung 1);
    2. 2.Ziffer 2die Daten gemäß Abs. 1 Z 6 von den Finanzbehörden des Bundes.die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 6, von den Finanzbehörden des Bundes.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesanstalt darf zur Erstellung, laufenden Ergänzung und Berichtigung der Daten des Registers personenbezogene und unternehmensbezogene Daten aus öffentlichen Registern, statistischen Erhebungen und die gemäß § 10 Abs. 1 zu diesem Zweck zu übermittelnden Verwaltungsdaten heranziehen. Die Personen, die für einen der in diesen Registern enthaltenen Betroffenen auskunftspflichtig sind, haben auf Befragen der Bundesanstalt über die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesen Registern enthaltenen Daten Auskunft zu geben, wenn diesbezüglich begründete Zweifel bestehen und die Richtigstellung oder Vervollständigung nicht auf eine andere Weise rechtzeitig möglich ist.Die Bundesanstalt darf zur Erstellung, laufenden Ergänzung und Berichtigung der Daten des Registers personenbezogene und unternehmensbezogene Daten aus öffentlichen Registern, statistischen Erhebungen und die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zu diesem Zweck zu übermittelnden Verwaltungsdaten heranziehen. Die Personen, die für einen der in diesen Registern enthaltenen Betroffenen auskunftspflichtig sind, haben auf Befragen der Bundesanstalt über die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesen Registern enthaltenen Daten Auskunft zu geben, wenn diesbezüglich begründete Zweifel bestehen und die Richtigstellung oder Vervollständigung nicht auf eine andere Weise rechtzeitig möglich ist.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesanstalt darf die Daten des Registers nach Bedarf für statistische Zwecke nutzen.

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