Art. 1 § 10a IG-L (weggefallen)

Immissionsschutzgesetz – Luft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2010 bis 31.12.9999
Bei einer Überschreitung eines Zielwerts gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 kann der Landeshauptmann mit Verordnung Maßnahmen ergreifenArt. 1 § 10a IG-L (weggefallen) seit 19.08.2010 weggefallen.

Stand vor dem 18.08.2010

In Kraft vom 17.03.2006 bis 18.08.2010
Bei einer Überschreitung eines Zielwerts gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 kann der Landeshauptmann mit Verordnung Maßnahmen ergreifenArt. 1 § 10a IG-L (weggefallen) seit 19.08.2010 weggefallen.

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