§ 78 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich der §§ 4 Abs. 4, 8 Abs. 4, 10 Abs. 1, 23 Abs. 1, 34, 36, 39, 40, 44 bis 58 und 66 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich der §§ 19, 23 Abs. 2 und 26 bis 33, 35, 37, 38 und 41 bis 43 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

3.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 78 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 21.05.2010 bis 31.05.2018
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich der §§ 4 Abs. 4, 8 Abs. 4, 10 Abs. 1, 23 Abs. 1, 34, 36, 39, 40, 44 bis 58 und 66 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich der §§ 19, 23 Abs. 2 und 26 bis 33, 35, 37, 38 und 41 bis 43 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

3.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 78 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

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