§ 78 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
§ 78 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.Paragraph 78,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 4 Abs. 4, 8 Abs. 4, 10 Abs. 1, 23 Abs. 1, 34, 36, 39, 40, 44 bis 58 und 66 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 4, Absatz 4,, 8 Absatz 4,, 10 Absatz eins,, 23 Absatz eins,, 34, 36, 39, 40, 44 bis 58 und 66 Absatz 2, der Bundesminister für Justiz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 19, 23 Abs. 2 und 26 bis 33, 35, 37, 38 und 41 bis 43 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 19,, 23 Absatz 2 und 26 bis 33, 35, 37, 38 und 41 bis 43 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 21.05.2010 bis 31.05.2018
§ 78 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.Paragraph 78,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 4 Abs. 4, 8 Abs. 4, 10 Abs. 1, 23 Abs. 1, 34, 36, 39, 40, 44 bis 58 und 66 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 4, Absatz 4,, 8 Absatz 4,, 10 Absatz eins,, 23 Absatz eins,, 34, 36, 39, 40, 44 bis 58 und 66 Absatz 2, der Bundesminister für Justiz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 19, 23 Abs. 2 und 26 bis 33, 35, 37, 38 und 41 bis 43 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 19,, 23 Absatz 2 und 26 bis 33, 35, 37, 38 und 41 bis 43 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

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