§ 75 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKreditinstitute, die bereits vor dem 25. Dezember 2009 eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 23 BWG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003, innegehabt und weiterhin innehaben und von der Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 BWG Gebrauch machen, dürfen bis 30. April 2011 das Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 dieses Bundesgesetzes, nicht aber weitere Zahlungsdienste ausüben; § 17 ZaDiG ist anzuwenden. Diese Kreditinstitute können innerhalb dieser Frist eine Konzession gemäß § 7 beantragen. Die FMA hat bei der Prüfung des Antrages bereits im Rahmen der Kreditinstitutskonzession vorliegende Informationen zu berücksichtigen.Kreditinstitute, die bereits vor dem 25. Dezember 2009 eine Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, BWG, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003,, innegehabt und weiterhin innehaben und von der Ausnahme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, BWG Gebrauch machen, dürfen bis 30. April 2011 das Finanztransfergeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes, nicht aber weitere Zahlungsdienste ausüben; Paragraph 17, ZaDiG ist anzuwenden. Diese Kreditinstitute können innerhalb dieser Frist eine Konzession gemäß Paragraph 7, beantragen. Die FMA hat bei der Prüfung des Antrages bereits im Rahmen der Kreditinstitutskonzession vorliegende Informationen zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in Österreich, die bereits vor dem 25. Dezember 2007 ihre Tätigkeit zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne von § 1 Abs. 2 Z 4 oder 6 dieses Bundesgesetzes aufgenommen haben, nicht unter eine Ausnahme gemäß § 2 fallen und in Erbringung der Zahlungsdienste nachweislich die für sie geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingehalten haben, dürfen ihre Tätigkeit in Österreich längstens bis zum 30. April 2011 fortsetzen, wenn sie bis 31. Oktober 2009 einen Konzessionsantrag verbunden mit einem Antrag auf Ausübung dieser Übergangsbestimmung und unter Angabe, welche Tätigkeiten davon für den Übergangszeitraum erfasst sein sollen, bei der FMA stellen und unter einem die bisherige Erbringung der Zahlungsdienste im Einklang mit den für sie geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nachweisen. Die Fristen des § 73 AVG und § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes gelten jeweils mit der Maßgabe, dass anstelle der Frist von sechs Monaten und von drei Monaten eine Frist von 18 Monaten tritt. Diese Unternehmen haben ab 1. November 2009 die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 und 21 bis 48 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 40 bis 41 und 99 Z 19 BWG einzuhalten. Verletzt ein solches Unternehmen die §§ 17 bis 19 sowie 21 bis 25, so hat die FMA gemäß § 64 Abs. 7 vorzugehen. Weiters ist auf solche Unternehmen § 66 Abs. 3 in Verbindung mit § 67 Abs. 9 anzuwenden.Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in Österreich, die bereits vor dem 25. Dezember 2007 ihre Tätigkeit zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, oder 6 dieses Bundesgesetzes aufgenommen haben, nicht unter eine Ausnahme gemäß Paragraph 2, fallen und in Erbringung der Zahlungsdienste nachweislich die für sie geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingehalten haben, dürfen ihre Tätigkeit in Österreich längstens bis zum 30. April 2011 fortsetzen, wenn sie bis 31. Oktober 2009 einen Konzessionsantrag verbunden mit einem Antrag auf Ausübung dieser Übergangsbestimmung und unter Angabe, welche Tätigkeiten davon für den Übergangszeitraum erfasst sein sollen, bei der FMA stellen und unter einem die bisherige Erbringung der Zahlungsdienste im Einklang mit den für sie geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nachweisen. Die Fristen des Paragraph 73, AVG und Paragraph 6, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes gelten jeweils mit der Maßgabe, dass anstelle der Frist von sechs Monaten und von drei Monaten eine Frist von 18 Monaten tritt. Diese Unternehmen haben ab 1. November 2009 die Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 19 und 21 bis 48 dieses Bundesgesetzes sowie die Paragraphen 40 bis 41 und 99 Ziffer 19, BWG einzuhalten. Verletzt ein solches Unternehmen die Paragraphen 17 bis 19 sowie 21 bis 25, so hat die FMA gemäß Paragraph 64, Absatz 7, vorzugehen. Weiters ist auf solche Unternehmen Paragraph 66, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 9, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Regelungen des 2. Abschnittes des 3. Hauptstückes sowie die §§ 66, 67 und 69 sind erstmals auf Zahlungsaufträge anzuwenden, die am 1. November 2009 ausgelöst werden. Verwaltungsverfahren über Zahlungsvorgänge, die vor dem 1. November 2009 ausgelöst wurden, aber über die noch kein Verwaltungsverfahren bei der Bezirksverwaltungsbehörde anhängig gemacht worden sind, sind durch die FMA zu führen, die dabei das Überweisungsgesetz anzuwenden hat.Die Regelungen des 2. Abschnittes des 3. Hauptstückes sowie die Paragraphen 66,, 67 und 69 sind erstmals auf Zahlungsaufträge anzuwenden, die am 1. November 2009 ausgelöst werden. Verwaltungsverfahren über Zahlungsvorgänge, die vor dem 1. November 2009 ausgelöst wurden, aber über die noch kein Verwaltungsverfahren bei der Bezirksverwaltungsbehörde anhängig gemacht worden sind, sind durch die FMA zu führen, die dabei das Überweisungsgesetz anzuwenden hat.
  4. (4)Absatz 4Bereits vor dem 1. November 2009 anhängige Verfahren nach dem Überweisungsgesetz sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde fortzuführen.
§ 75 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 21.05.2010 bis 31.05.2018
  1. (1)Absatz einsKreditinstitute, die bereits vor dem 25. Dezember 2009 eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 23 BWG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003, innegehabt und weiterhin innehaben und von der Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 BWG Gebrauch machen, dürfen bis 30. April 2011 das Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 dieses Bundesgesetzes, nicht aber weitere Zahlungsdienste ausüben; § 17 ZaDiG ist anzuwenden. Diese Kreditinstitute können innerhalb dieser Frist eine Konzession gemäß § 7 beantragen. Die FMA hat bei der Prüfung des Antrages bereits im Rahmen der Kreditinstitutskonzession vorliegende Informationen zu berücksichtigen.Kreditinstitute, die bereits vor dem 25. Dezember 2009 eine Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, BWG, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003,, innegehabt und weiterhin innehaben und von der Ausnahme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, BWG Gebrauch machen, dürfen bis 30. April 2011 das Finanztransfergeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes, nicht aber weitere Zahlungsdienste ausüben; Paragraph 17, ZaDiG ist anzuwenden. Diese Kreditinstitute können innerhalb dieser Frist eine Konzession gemäß Paragraph 7, beantragen. Die FMA hat bei der Prüfung des Antrages bereits im Rahmen der Kreditinstitutskonzession vorliegende Informationen zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in Österreich, die bereits vor dem 25. Dezember 2007 ihre Tätigkeit zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne von § 1 Abs. 2 Z 4 oder 6 dieses Bundesgesetzes aufgenommen haben, nicht unter eine Ausnahme gemäß § 2 fallen und in Erbringung der Zahlungsdienste nachweislich die für sie geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingehalten haben, dürfen ihre Tätigkeit in Österreich längstens bis zum 30. April 2011 fortsetzen, wenn sie bis 31. Oktober 2009 einen Konzessionsantrag verbunden mit einem Antrag auf Ausübung dieser Übergangsbestimmung und unter Angabe, welche Tätigkeiten davon für den Übergangszeitraum erfasst sein sollen, bei der FMA stellen und unter einem die bisherige Erbringung der Zahlungsdienste im Einklang mit den für sie geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nachweisen. Die Fristen des § 73 AVG und § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes gelten jeweils mit der Maßgabe, dass anstelle der Frist von sechs Monaten und von drei Monaten eine Frist von 18 Monaten tritt. Diese Unternehmen haben ab 1. November 2009 die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 und 21 bis 48 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 40 bis 41 und 99 Z 19 BWG einzuhalten. Verletzt ein solches Unternehmen die §§ 17 bis 19 sowie 21 bis 25, so hat die FMA gemäß § 64 Abs. 7 vorzugehen. Weiters ist auf solche Unternehmen § 66 Abs. 3 in Verbindung mit § 67 Abs. 9 anzuwenden.Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in Österreich, die bereits vor dem 25. Dezember 2007 ihre Tätigkeit zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, oder 6 dieses Bundesgesetzes aufgenommen haben, nicht unter eine Ausnahme gemäß Paragraph 2, fallen und in Erbringung der Zahlungsdienste nachweislich die für sie geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingehalten haben, dürfen ihre Tätigkeit in Österreich längstens bis zum 30. April 2011 fortsetzen, wenn sie bis 31. Oktober 2009 einen Konzessionsantrag verbunden mit einem Antrag auf Ausübung dieser Übergangsbestimmung und unter Angabe, welche Tätigkeiten davon für den Übergangszeitraum erfasst sein sollen, bei der FMA stellen und unter einem die bisherige Erbringung der Zahlungsdienste im Einklang mit den für sie geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nachweisen. Die Fristen des Paragraph 73, AVG und Paragraph 6, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes gelten jeweils mit der Maßgabe, dass anstelle der Frist von sechs Monaten und von drei Monaten eine Frist von 18 Monaten tritt. Diese Unternehmen haben ab 1. November 2009 die Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 19 und 21 bis 48 dieses Bundesgesetzes sowie die Paragraphen 40 bis 41 und 99 Ziffer 19, BWG einzuhalten. Verletzt ein solches Unternehmen die Paragraphen 17 bis 19 sowie 21 bis 25, so hat die FMA gemäß Paragraph 64, Absatz 7, vorzugehen. Weiters ist auf solche Unternehmen Paragraph 66, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 9, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Regelungen des 2. Abschnittes des 3. Hauptstückes sowie die §§ 66, 67 und 69 sind erstmals auf Zahlungsaufträge anzuwenden, die am 1. November 2009 ausgelöst werden. Verwaltungsverfahren über Zahlungsvorgänge, die vor dem 1. November 2009 ausgelöst wurden, aber über die noch kein Verwaltungsverfahren bei der Bezirksverwaltungsbehörde anhängig gemacht worden sind, sind durch die FMA zu führen, die dabei das Überweisungsgesetz anzuwenden hat.Die Regelungen des 2. Abschnittes des 3. Hauptstückes sowie die Paragraphen 66,, 67 und 69 sind erstmals auf Zahlungsaufträge anzuwenden, die am 1. November 2009 ausgelöst werden. Verwaltungsverfahren über Zahlungsvorgänge, die vor dem 1. November 2009 ausgelöst wurden, aber über die noch kein Verwaltungsverfahren bei der Bezirksverwaltungsbehörde anhängig gemacht worden sind, sind durch die FMA zu führen, die dabei das Überweisungsgesetz anzuwenden hat.
  4. (4)Absatz 4Bereits vor dem 1. November 2009 anhängige Verfahren nach dem Überweisungsgesetz sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde fortzuführen.
§ 75 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

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