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(2) Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates fest, dass ein Zahlungsinstitut gemäß § 12 Abs. 1, das eine Zweigstelle in Österreich hat, die österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Zuständigkeit der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß § 59 Abs. 1 und 2 verletzt, so hat die FMA das betreffende Zahlungsinstitut aufzufordern, binnen drei Monaten den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Kommt das Zahlungsinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit das betreffende Zahlungsinstitut den rechtsmäßigen Zustand wiederherstellt. Die FMA hat die Art dieser Maßnahmen den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen. Verletzt das Zahlungsinstitut trotz der von der FMA getroffenen Maßnahmen weiter die in §§ 66 Abs. 1 und 2 oder in 67 Abs. 8 oder 11 genannten österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie den verantwortlichen Geschäftsleitern der Zweigstelle des Zahlungsinstituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen und dem Zahlungsinstitut auch neue Geschäfte in Österreich untersagen.
(3) Die FMA hat jede Maßnahme gemäß den Abs. 1 oder 2, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts beinhaltet, ordnungsgemäß zu begründen und dem betreffenden Zahlungsinstitut mitzuteilen.
(4) Verletzt ein Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 lit. a, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 64 Abs. 7 zu setzen, um den rechtmäßigen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(5) Wird einem Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 lit. a die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Zahlungsinstitut seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates fest, dass ein Zahlungsinstitut gemäß § 12 Abs. 1, das eine Zweigstelle in Österreich hat, die österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Zuständigkeit der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß § 59 Abs. 1 und 2 verletzt, so hat die FMA das betreffende Zahlungsinstitut aufzufordern, binnen drei Monaten den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Kommt das Zahlungsinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit das betreffende Zahlungsinstitut den rechtsmäßigen Zustand wiederherstellt. Die FMA hat die Art dieser Maßnahmen den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen. Verletzt das Zahlungsinstitut trotz der von der FMA getroffenen Maßnahmen weiter die in §§ 66 Abs. 1 und 2 oder in 67 Abs. 8 oder 11 genannten österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie den verantwortlichen Geschäftsleitern der Zweigstelle des Zahlungsinstituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen und dem Zahlungsinstitut auch neue Geschäfte in Österreich untersagen.
(3) Die FMA hat jede Maßnahme gemäß den Abs. 1 oder 2, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts beinhaltet, ordnungsgemäß zu begründen und dem betreffenden Zahlungsinstitut mitzuteilen.
(4) Verletzt ein Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 lit. a, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 64 Abs. 7 zu setzen, um den rechtmäßigen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(5) Wird einem Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 lit. a die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Zahlungsinstitut seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.