§ 67 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13Wer es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 13,
    1. 1.Ziffer einsgegen eine Beschränkung gemäß § 5 oder gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 18 oder 19 Abs. 1 bis 3 verstößt odergegen eine Beschränkung gemäß Paragraph 5, oder gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraphen 18, oder 19 Absatz eins bis 3 verstößt oder
    2. 2.Ziffer 2gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 15, 16 oder 20 verstößt odergegen eine Verpflichtung gemäß Paragraphen 15,, 16 oder 20 verstößt oder
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)
    1. 4.Ziffer 4gegen eine Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1, 3, Abs. 5, 6 oder 7 BWG verstößt,gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraph 42, Absatz eins,, 2, 3, 4 Ziffer eins,, 3, Absatz 5,, 6 oder 7 BWG verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 oder der Z 3 oder der Z 4 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 2, oder der Ziffer 3, oder der Ziffer 4, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 die Sicherungspflichten des § 17 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 13, die Sicherungspflichten des Paragraph 17, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Wer als Abschlussprüfer eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 seine Meldepflichten gemäß § 65 Abs. 1, 2 oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer als Abschlussprüfer eines Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 13, seine Meldepflichten gemäß Paragraph 65, Absatz eins,, 2 oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 unterlässt, der FMA entgegen § 25 Abs. 3 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 13, unterlässt, der FMA entgegen Paragraph 25, Absatz 3, den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 45 Z 5, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 45, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

  5. (6)Absatz 6Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 66 und gemäß den Abs. 1 bis 5 sowie 7, 8, 9, 10 und 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 63 Abs. 2 zu.Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 66 und gemäß den Absatz eins bis 5 sowie 7, 8, 9, 10 und 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, zu.
  6. (7)Absatz 7Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. aWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a,
    1. 1.Ziffer einsdie Pflichten gemäß §§ 21 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 2, 24, 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 36 BWG verletzt oderdie Pflichten gemäß Paragraphen 21, Absatz eins und 2, 23 Absatz 2,, 24, 27, 29, 30, 35, 37 Absatz 4,, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 36, BWG verletzt oder
    2. 2.Ziffer 2die Pflichten der gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oderdie Pflichten der gemäß Paragraphen 26,, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder
    3. 3.Ziffer 3die unverzügliche schriftliche Anzeige von in den §§ 10 Abs. 3, 11, 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,die unverzügliche schriftliche Anzeige von in den Paragraphen 10, Absatz 3,, 11, 21 Absatz 3,, 22 Absatz eins, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,
    begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Z 1 von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in Fällen nach Z 2 oder 3 mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Ziffer eins, von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in Fällen nach Ziffer 2, oder 3 mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  7. (8)Absatz 8Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle gemäß § 12Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Zweigstelle gemäß Paragraph 12,
    1. 1.Ziffer einsdie Pflichten gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oderdie Pflichten gemäß Paragraphen 26,, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder
    2. 2.Ziffer 2die Pflichten der §§ 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder der § 36 BWG verletzt,die Pflichten der Paragraphen 27,, 29, 30, 35, 37 Absatz 4,, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder der Paragraph 36, BWG verletzt,
    begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Z 1 von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Ziffer eins, von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in Fällen nach Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  8. (9)Absatz 9Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsdienstleisters gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 3 bis 5Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zahlungsdienstleisters gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 3 bis 5
    1. 1.Ziffer einsdie Pflichten gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oderdie Pflichten gemäß Paragraphen 26,, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder
    2. 2.Ziffer 2die Pflichten der §§ 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes verletzt,die Pflichten der Paragraphen 27,, 29, 30, 35, 37 Absatz 4,, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes verletzt,
    begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Z 1 von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Ziffer eins, von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in Fällen nach Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

    (Anm.: Abs. 10 und 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Absatz 10 und 11 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)

  9. (12)Absatz 12Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, Z 4, Z 7 und Z 10 sowie § 11 Abs. 2 hinsichtlich § 20 Abs. 3 BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich Satzungsänderungen, Ziffer 4,, Ziffer 7 und Ziffer 10, sowie Paragraph 11, Absatz 2, hinsichtlich Paragraph 20, Absatz 3, BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.
§ 67 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.05.2018
  1. (1)Absatz einsWer es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13Wer es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 13,
    1. 1.Ziffer einsgegen eine Beschränkung gemäß § 5 oder gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 18 oder 19 Abs. 1 bis 3 verstößt odergegen eine Beschränkung gemäß Paragraph 5, oder gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraphen 18, oder 19 Absatz eins bis 3 verstößt oder
    2. 2.Ziffer 2gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 15, 16 oder 20 verstößt odergegen eine Verpflichtung gemäß Paragraphen 15,, 16 oder 20 verstößt oder
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)
    1. 4.Ziffer 4gegen eine Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1, 3, Abs. 5, 6 oder 7 BWG verstößt,gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraph 42, Absatz eins,, 2, 3, 4 Ziffer eins,, 3, Absatz 5,, 6 oder 7 BWG verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 oder der Z 3 oder der Z 4 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 2, oder der Ziffer 3, oder der Ziffer 4, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 die Sicherungspflichten des § 17 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 13, die Sicherungspflichten des Paragraph 17, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Wer als Abschlussprüfer eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 seine Meldepflichten gemäß § 65 Abs. 1, 2 oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer als Abschlussprüfer eines Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 13, seine Meldepflichten gemäß Paragraph 65, Absatz eins,, 2 oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 unterlässt, der FMA entgegen § 25 Abs. 3 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 13, unterlässt, der FMA entgegen Paragraph 25, Absatz 3, den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 45 Z 5, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 45, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

  5. (6)Absatz 6Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 66 und gemäß den Abs. 1 bis 5 sowie 7, 8, 9, 10 und 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 63 Abs. 2 zu.Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 66 und gemäß den Absatz eins bis 5 sowie 7, 8, 9, 10 und 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, zu.
  6. (7)Absatz 7Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. aWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a,
    1. 1.Ziffer einsdie Pflichten gemäß §§ 21 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 2, 24, 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 36 BWG verletzt oderdie Pflichten gemäß Paragraphen 21, Absatz eins und 2, 23 Absatz 2,, 24, 27, 29, 30, 35, 37 Absatz 4,, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 36, BWG verletzt oder
    2. 2.Ziffer 2die Pflichten der gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oderdie Pflichten der gemäß Paragraphen 26,, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder
    3. 3.Ziffer 3die unverzügliche schriftliche Anzeige von in den §§ 10 Abs. 3, 11, 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,die unverzügliche schriftliche Anzeige von in den Paragraphen 10, Absatz 3,, 11, 21 Absatz 3,, 22 Absatz eins, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,
    begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Z 1 von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in Fällen nach Z 2 oder 3 mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Ziffer eins, von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in Fällen nach Ziffer 2, oder 3 mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  7. (8)Absatz 8Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle gemäß § 12Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Zweigstelle gemäß Paragraph 12,
    1. 1.Ziffer einsdie Pflichten gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oderdie Pflichten gemäß Paragraphen 26,, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder
    2. 2.Ziffer 2die Pflichten der §§ 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder der § 36 BWG verletzt,die Pflichten der Paragraphen 27,, 29, 30, 35, 37 Absatz 4,, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder der Paragraph 36, BWG verletzt,
    begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Z 1 von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Ziffer eins, von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in Fällen nach Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  8. (9)Absatz 9Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsdienstleisters gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 3 bis 5Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Zahlungsdienstleisters gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 3 bis 5
    1. 1.Ziffer einsdie Pflichten gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oderdie Pflichten gemäß Paragraphen 26,, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder
    2. 2.Ziffer 2die Pflichten der §§ 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes verletzt,die Pflichten der Paragraphen 27,, 29, 30, 35, 37 Absatz 4,, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes verletzt,
    begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Z 1 von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Ziffer eins, von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in Fällen nach Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

    (Anm.: Abs. 10 und 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Absatz 10 und 11 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)

  9. (12)Absatz 12Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, Z 4, Z 7 und Z 10 sowie § 11 Abs. 2 hinsichtlich § 20 Abs. 3 BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich Satzungsänderungen, Ziffer 4,, Ziffer 7 und Ziffer 10, sowie Paragraph 11, Absatz 2, hinsichtlich Paragraph 20, Absatz 3, BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.
§ 67 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten