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(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 die Sicherungspflichten des § 17 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer als Abschlussprüfer eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 seine Meldepflichten gemäß § 65 Abs. 1, 2 oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 unterlässt, der FMA entgegen § 25 Abs. 3 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 45 Z 5, BGBl. I Nr. 107/2017)
(6) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 66 und gemäß den Abs. 1 bis 5 sowie 7, 8, 9, 10 und 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 63 Abs. 2 zu.
(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a
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(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle gemäß § 12
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(9) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsdienstleisters gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 3 bis 5
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(Anm.: Abs. 10 und 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)
(12) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, Z 4, Z 7 und Z 10 sowie § 11 Abs. 2 hinsichtlich § 20 Abs. 3 BWG§ 67 ZaDiG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hatseit 31.05.2018 weggefallen.
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(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 die Sicherungspflichten des § 17 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer als Abschlussprüfer eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 seine Meldepflichten gemäß § 65 Abs. 1, 2 oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 unterlässt, der FMA entgegen § 25 Abs. 3 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 45 Z 5, BGBl. I Nr. 107/2017)
(6) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 66 und gemäß den Abs. 1 bis 5 sowie 7, 8, 9, 10 und 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 63 Abs. 2 zu.
(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a
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(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle gemäß § 12
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(9) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsdienstleisters gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 3 bis 5
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(Anm.: Abs. 10 und 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)
(12) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, Z 4, Z 7 und Z 10 sowie § 11 Abs. 2 hinsichtlich § 20 Abs. 3 BWG§ 67 ZaDiG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hatseit 31.05.2018 weggefallen.