§ 66 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.Wer Zahlungsdienste gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer vertrauliche Tatsachen entgegen § 19 Abs. 4 offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.Wer vertrauliche Tatsachen entgegen Paragraph 19, Absatz 4, offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die FMA hat Zahlungsdienstnutzer, die einen Verstoß eines Zahlungsinstitutes gegen § 17 oder eines Zahlungsdienstleisters gegen eine Bestimmung des 3. Hauptstückes, gegen eine Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 oder der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.Die FMA hat Zahlungsdienstnutzer, die einen Verstoß eines Zahlungsinstitutes gegen Paragraph 17, oder eines Zahlungsdienstleisters gegen eine Bestimmung des 3. Hauptstückes, gegen eine Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 oder der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.
§ 66 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.05.2018
  1. (1)Absatz einsWer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.Wer Zahlungsdienste gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer vertrauliche Tatsachen entgegen § 19 Abs. 4 offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.Wer vertrauliche Tatsachen entgegen Paragraph 19, Absatz 4, offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die FMA hat Zahlungsdienstnutzer, die einen Verstoß eines Zahlungsinstitutes gegen § 17 oder eines Zahlungsdienstleisters gegen eine Bestimmung des 3. Hauptstückes, gegen eine Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 oder der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.Die FMA hat Zahlungsdienstnutzer, die einen Verstoß eines Zahlungsinstitutes gegen Paragraph 17, oder eines Zahlungsdienstleisters gegen eine Bestimmung des 3. Hauptstückes, gegen eine Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 oder der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.
§ 66 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

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