§ 61 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
(1) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; das sind:

1.

Konzessionen von Zahlungsinstituten und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;

2.

Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von Zahlungsinstituten;

3.

Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;

4.

Eigenkapital;

5.

Qualifizierte Beteiligungen an Zahlungsinstituten;

6.

Jahresabschluss und Rechnungslegung;

7.

aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß §§ 63 und 64;

8.

Verwaltungsstrafen gemäß §§ 66 bis 68;

9.

Ermittlungen gemäß § 22b FMABG;

10.

Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß §§ 71 bis 74 erlangt wurden;

11.

Führung des Zahlungsinstitutsregisters;

12.

die Zuordnung von Kosten für die Zahlungsdiensteaufsicht.

(2) Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs§ 61 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen. 1 durch die FMA ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz entsprechen, erforderlich ist, und soweit die weitergeleiteten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 22 der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen.

(3) Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die weitergeleitenden Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 22 der Richtlinie 2007/64/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Personenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11. 1995, S. 31, stehen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.11.2009 bis 31.05.2018
(1) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; das sind:

1.

Konzessionen von Zahlungsinstituten und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;

2.

Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von Zahlungsinstituten;

3.

Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;

4.

Eigenkapital;

5.

Qualifizierte Beteiligungen an Zahlungsinstituten;

6.

Jahresabschluss und Rechnungslegung;

7.

aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß §§ 63 und 64;

8.

Verwaltungsstrafen gemäß §§ 66 bis 68;

9.

Ermittlungen gemäß § 22b FMABG;

10.

Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß §§ 71 bis 74 erlangt wurden;

11.

Führung des Zahlungsinstitutsregisters;

12.

die Zuordnung von Kosten für die Zahlungsdiensteaufsicht.

(2) Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs§ 61 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen. 1 durch die FMA ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz entsprechen, erforderlich ist, und soweit die weitergeleiteten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 22 der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen.

(3) Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die weitergeleitenden Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 22 der Richtlinie 2007/64/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Personenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11. 1995, S. 31, stehen.

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