§ 61 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; das sind:
    1. 1.Ziffer einsKonzessionen von Zahlungsinstituten und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
    2. 2.Ziffer 2Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von Zahlungsinstituten;
    3. 3.Ziffer 3Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
    4. 4.Ziffer 4Eigenkapital;
    5. 5.Ziffer 5Qualifizierte Beteiligungen an Zahlungsinstituten;
    6. 6.Ziffer 6Jahresabschluss und Rechnungslegung;
    7. 7.Ziffer 7aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß §§ 63 und 64;aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß Paragraphen 63 und 64;
    8. 8.Ziffer 8Verwaltungsstrafen gemäß §§ 66 bis 68;Verwaltungsstrafen gemäß Paragraphen 66 bis 68;
    9. 9.Ziffer 9Ermittlungen gemäß § 22b FMABG;Ermittlungen gemäß Paragraph 22 b, FMABG;
    10. 10.Ziffer 10Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß §§ 71 bis 74 erlangt wurden;Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Paragraphen 71 bis 74 erlangt wurden;
    11. 11.Ziffer 11Führung des Zahlungsinstitutsregisters;
    12. 12.Ziffer 12die Zuordnung von Kosten für die Zahlungsdiensteaufsicht.
  2. (2)Absatz 2Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz entsprechen, erforderlich ist, und soweit die weitergeleiteten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 22 der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen.Die Weiterleitung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz entsprechen, erforderlich ist, und soweit die weitergeleiteten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 22, der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen.
  3. (3)Absatz 3Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die weitergeleitenden Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 22 der Richtlinie 2007/64/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Personenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11. 1995, S. 31, stehen.Die Weiterleitung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2, auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die weitergeleitenden Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Artikel 22, der Richtlinie 2007/64/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel römisch IV der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Personenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11. 1995, Sitzung 31, stehen.
§ 61 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.11.2009 bis 31.05.2018
  1. (1)Absatz einsDie FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; das sind:
    1. 1.Ziffer einsKonzessionen von Zahlungsinstituten und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
    2. 2.Ziffer 2Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von Zahlungsinstituten;
    3. 3.Ziffer 3Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
    4. 4.Ziffer 4Eigenkapital;
    5. 5.Ziffer 5Qualifizierte Beteiligungen an Zahlungsinstituten;
    6. 6.Ziffer 6Jahresabschluss und Rechnungslegung;
    7. 7.Ziffer 7aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß §§ 63 und 64;aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß Paragraphen 63 und 64;
    8. 8.Ziffer 8Verwaltungsstrafen gemäß §§ 66 bis 68;Verwaltungsstrafen gemäß Paragraphen 66 bis 68;
    9. 9.Ziffer 9Ermittlungen gemäß § 22b FMABG;Ermittlungen gemäß Paragraph 22 b, FMABG;
    10. 10.Ziffer 10Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß §§ 71 bis 74 erlangt wurden;Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Paragraphen 71 bis 74 erlangt wurden;
    11. 11.Ziffer 11Führung des Zahlungsinstitutsregisters;
    12. 12.Ziffer 12die Zuordnung von Kosten für die Zahlungsdiensteaufsicht.
  2. (2)Absatz 2Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz entsprechen, erforderlich ist, und soweit die weitergeleiteten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 22 der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen.Die Weiterleitung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz entsprechen, erforderlich ist, und soweit die weitergeleiteten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 22, der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen.
  3. (3)Absatz 3Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die weitergeleitenden Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 22 der Richtlinie 2007/64/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Personenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11. 1995, S. 31, stehen.Die Weiterleitung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2, auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die weitergeleitenden Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Artikel 22, der Richtlinie 2007/64/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel römisch IV der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Personenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11. 1995, Sitzung 31, stehen.
§ 61 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten