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(2) Für jedes kostenpflichtige Zahlungsinstitut ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für kostenpflichtige Zahlungsinstitute ist das in der Meldung gemäß § 20 für den letztvorangegangenen Dezember ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis.
(3) Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jedes Zahlungsinstitutes nach Abs. 1 zur Summe aller Kostenzahlen ist für jedes Zahlungsinstitut eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der im Rechnungskreis 1 nach Abzug allfälliger Erträge gemäß Abs. 5 zu ersetzenden Kosten auf die einzelnen Kostenpflichtigen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.
(4) Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Zahlungsinstitut einen Betrag von weniger als 2 000 Euro, so sind dem Zahlungsinstitut 2 000 Euro als Aufsichtskosten vorzuschreiben (Mindestbetrag); der Differenzbetrag zwischen dem rechnerischen Kostenanteil und dem Mindestbetrag ist von der FMA einer Rückstellung zuzuführen, die im nächstfolgenden Jahresabschluss auszuweisen ist.
(5) Die gemäß Abs. 4 in einem Geschäftsjahr gebildete Rückstellung ist im nächstfolgenden Jahresabschluss der FMA aufzulösen; der hieraus entstehende Ertrag ist abweichend von § 19 Abs. 4 FMABG§ 60 ZaDiG nur von den Kosten des Rechnungskreises 1 abzuziehenseit 31.05.2018 weggefallen.
(6) Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Zahlungsinstitut einen Betrag in Höhe von mehr als 1 vT seiner Kostenzahl (Abs. 2), so ist dem Zahlungsinstitut ein Betrag von 1 vT seiner Kostenzahl als Aufsichtskosten vorzuschreiben.
(7) Sind auf ein Zahlungsinstitut sowohl die Voraussetzungen des Abs. 4 als auch des Abs. 6 anwendbar, so ist nur Abs. 4 anzuwenden.
(8) Zweigstellen nach § 12 ist der in Abs. 4 genannte Mindestbetrag vorzuschreiben. Die Abs. 2 bis 7 sind auf die Kostenbemessung für Zweigstellen nicht anzuwenden, jedoch hat die FMA die den Zweigstellen vorgeschriebenen Kosten bei der Bemessung der Kosten für die übrigen Institute im Rechnungskreis I gemäß Abs. 3 entsprechend zu berücksichtigen. § 19 Abs. 5 und 6 FMABG ist bei der Erlassung der Kostenbescheide mit der Maßgabe anzuwenden, dass
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(2) Für jedes kostenpflichtige Zahlungsinstitut ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für kostenpflichtige Zahlungsinstitute ist das in der Meldung gemäß § 20 für den letztvorangegangenen Dezember ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis.
(3) Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jedes Zahlungsinstitutes nach Abs. 1 zur Summe aller Kostenzahlen ist für jedes Zahlungsinstitut eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der im Rechnungskreis 1 nach Abzug allfälliger Erträge gemäß Abs. 5 zu ersetzenden Kosten auf die einzelnen Kostenpflichtigen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.
(4) Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Zahlungsinstitut einen Betrag von weniger als 2 000 Euro, so sind dem Zahlungsinstitut 2 000 Euro als Aufsichtskosten vorzuschreiben (Mindestbetrag); der Differenzbetrag zwischen dem rechnerischen Kostenanteil und dem Mindestbetrag ist von der FMA einer Rückstellung zuzuführen, die im nächstfolgenden Jahresabschluss auszuweisen ist.
(5) Die gemäß Abs. 4 in einem Geschäftsjahr gebildete Rückstellung ist im nächstfolgenden Jahresabschluss der FMA aufzulösen; der hieraus entstehende Ertrag ist abweichend von § 19 Abs. 4 FMABG§ 60 ZaDiG nur von den Kosten des Rechnungskreises 1 abzuziehenseit 31.05.2018 weggefallen.
(6) Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Zahlungsinstitut einen Betrag in Höhe von mehr als 1 vT seiner Kostenzahl (Abs. 2), so ist dem Zahlungsinstitut ein Betrag von 1 vT seiner Kostenzahl als Aufsichtskosten vorzuschreiben.
(7) Sind auf ein Zahlungsinstitut sowohl die Voraussetzungen des Abs. 4 als auch des Abs. 6 anwendbar, so ist nur Abs. 4 anzuwenden.
(8) Zweigstellen nach § 12 ist der in Abs. 4 genannte Mindestbetrag vorzuschreiben. Die Abs. 2 bis 7 sind auf die Kostenbemessung für Zweigstellen nicht anzuwenden, jedoch hat die FMA die den Zweigstellen vorgeschriebenen Kosten bei der Bemessung der Kosten für die übrigen Institute im Rechnungskreis I gemäß Abs. 3 entsprechend zu berücksichtigen. § 19 Abs. 5 und 6 FMABG ist bei der Erlassung der Kostenbescheide mit der Maßgabe anzuwenden, dass
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