§ 59 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat die Einhaltung der §§ 5 bis 22 sowie 23 Abs. 2, 24 und 25 dieses Bundesgesetzes durch Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a sowie deren Zweigstellen gemäß § 13, zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt in Bezug auf die Einhaltung des § 36 BWG durch Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß § 3 Z 4 lit. b in Österreich im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und in Bezug auf die Einhaltung des § 36 BWG durch Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a in Österreich.Die FMA hat die Einhaltung der Paragraphen 5 bis 22 sowie 23 Absatz 2,, 24 und 25 dieses Bundesgesetzes durch Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, sowie deren Zweigstellen gemäß Paragraph 13,, zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt in Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 36, BWG durch Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera b, in Österreich im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und in Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 36, BWG durch Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, in Österreich.
  2. (2)Absatz 2Weiters ist die FMA zuständig für die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei einem Verstoß gegen §§ 26 bis 33, § 35, § 37 Abs. 4, § 38 und §§ 40 bis 43 dieses Bundesgesetzes, gegen die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und gegen die Verordnung (EU) Nr. 260/2012, durch Zahlungsdienstleister gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 6 sowie durch Zweigstellen gemäß § 12.Weiters ist die FMA zuständig für die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei einem Verstoß gegen Paragraphen 26 bis 33, Paragraph 35,, Paragraph 37, Absatz 4,, Paragraph 38 und Paragraphen 40 bis 43 dieses Bundesgesetzes, gegen die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und gegen die Verordnung (EU) Nr. 260/2012, durch Zahlungsdienstleister gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 sowie durch Zweigstellen gemäß Paragraph 12,
  3. (3)Absatz 3Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. § 79 BWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht gelten und an die Stelle des Verweises auf § 73 BWG in Abs. 2 von § 79 BWG § 11 dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf § 44 BWG in Abs. 2 von § 79 BWG § 25 dieses Bundesgesetzes treten. An die Stelle des Verweises auf § 74 BWG in Abs. 2 von § 79 BWG tritt § 20 dieses Bundesgesetzes.Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. Paragraph 79, BWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht gelten und an die Stelle des Verweises auf Paragraph 73, BWG in Absatz 2, von Paragraph 79, BWG Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf Paragraph 44, BWG in Absatz 2, von Paragraph 79, BWG Paragraph 25, dieses Bundesgesetzes treten. An die Stelle des Verweises auf Paragraph 74, BWG in Absatz 2, von Paragraph 79, BWG tritt Paragraph 20, dieses Bundesgesetzes.
  4. (4)Absatz 4Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist § 72 BWG anzuwenden.Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist Paragraph 72, BWG anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
    1. 1.Ziffer einsDen Wortlaut der im Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
    2. 2.Ziffer 2die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht;
    3. 3.Ziffer 3die Ausübung der in der Richtlinie 2007/64/EG eröffneten Wahlrechte.
  6. (6)Absatz 6Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a NBG bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach Paragraph 44 a, NBG bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
  7. (7)Absatz 7Ein Antrag gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 auf befristete Ausnahme von den Anforderungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ist bei der FMA zu stellen, sofern der Antragsteller seinen Sitz im Inland hat.Ein Antrag gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 auf befristete Ausnahme von den Anforderungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ist bei der FMA zu stellen, sofern der Antragsteller seinen Sitz im Inland hat.
  8. (8)Absatz 8Die FMA hat im Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 einzuholen.Die FMA hat im Verfahren gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 einzuholen.
§ 59 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.05.2018
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat die Einhaltung der §§ 5 bis 22 sowie 23 Abs. 2, 24 und 25 dieses Bundesgesetzes durch Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a sowie deren Zweigstellen gemäß § 13, zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt in Bezug auf die Einhaltung des § 36 BWG durch Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß § 3 Z 4 lit. b in Österreich im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und in Bezug auf die Einhaltung des § 36 BWG durch Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a in Österreich.Die FMA hat die Einhaltung der Paragraphen 5 bis 22 sowie 23 Absatz 2,, 24 und 25 dieses Bundesgesetzes durch Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, sowie deren Zweigstellen gemäß Paragraph 13,, zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt in Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 36, BWG durch Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera b, in Österreich im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und in Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 36, BWG durch Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, in Österreich.
  2. (2)Absatz 2Weiters ist die FMA zuständig für die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei einem Verstoß gegen §§ 26 bis 33, § 35, § 37 Abs. 4, § 38 und §§ 40 bis 43 dieses Bundesgesetzes, gegen die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und gegen die Verordnung (EU) Nr. 260/2012, durch Zahlungsdienstleister gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 6 sowie durch Zweigstellen gemäß § 12.Weiters ist die FMA zuständig für die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei einem Verstoß gegen Paragraphen 26 bis 33, Paragraph 35,, Paragraph 37, Absatz 4,, Paragraph 38 und Paragraphen 40 bis 43 dieses Bundesgesetzes, gegen die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und gegen die Verordnung (EU) Nr. 260/2012, durch Zahlungsdienstleister gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 sowie durch Zweigstellen gemäß Paragraph 12,
  3. (3)Absatz 3Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. § 79 BWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht gelten und an die Stelle des Verweises auf § 73 BWG in Abs. 2 von § 79 BWG § 11 dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf § 44 BWG in Abs. 2 von § 79 BWG § 25 dieses Bundesgesetzes treten. An die Stelle des Verweises auf § 74 BWG in Abs. 2 von § 79 BWG tritt § 20 dieses Bundesgesetzes.Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. Paragraph 79, BWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht gelten und an die Stelle des Verweises auf Paragraph 73, BWG in Absatz 2, von Paragraph 79, BWG Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf Paragraph 44, BWG in Absatz 2, von Paragraph 79, BWG Paragraph 25, dieses Bundesgesetzes treten. An die Stelle des Verweises auf Paragraph 74, BWG in Absatz 2, von Paragraph 79, BWG tritt Paragraph 20, dieses Bundesgesetzes.
  4. (4)Absatz 4Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist § 72 BWG anzuwenden.Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist Paragraph 72, BWG anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
    1. 1.Ziffer einsDen Wortlaut der im Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
    2. 2.Ziffer 2die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht;
    3. 3.Ziffer 3die Ausübung der in der Richtlinie 2007/64/EG eröffneten Wahlrechte.
  6. (6)Absatz 6Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a NBG bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach Paragraph 44 a, NBG bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
  7. (7)Absatz 7Ein Antrag gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 auf befristete Ausnahme von den Anforderungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ist bei der FMA zu stellen, sofern der Antragsteller seinen Sitz im Inland hat.Ein Antrag gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 auf befristete Ausnahme von den Anforderungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ist bei der FMA zu stellen, sofern der Antragsteller seinen Sitz im Inland hat.
  8. (8)Absatz 8Die FMA hat im Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 einzuholen.Die FMA hat im Verfahren gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 einzuholen.
§ 59 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

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