§ 51 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird die Aufsicht angeordnet, so hat das Gericht eine Aufsichtsperson zu bestellen. Dieser obliegt es, die Geschäftsführung des Zahlungsinstitutes zu überwachen. Sie haftet allen Beteiligten für den Schaden, den sie durch pflichtwidrige Führung ihres Amtes verursacht.
  2. (2)Absatz 2Die Aufsichtsperson hat das Recht, in die Geschäftsunterlagen des Zahlungsinstitutes Einsicht zu nehmen; sie ist zu den Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane einzuladen und kann auch selbst solche Sitzungen einberufen. Die Aufsichtsperson ist berechtigt, die Durchführung von Beschlüssen der Organe des Zahlungsinstitutes zu untersagen.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht kann die Bestellung der Aufsichtsperson jederzeit widerrufen.
  4. (4)Absatz 4Die Aufsichtsperson hat für ihre Tätigkeit Anspruch auf Vergütung, deren Höhe vom Gericht zu bestimmen ist.
  5. (5)Absatz 5Die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson sind öffentlich bekannt zu machen. Das Gericht hat zu veranlassen, dass die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson im Firmenbuch eingetragen werden.
§ 51 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.11.2009 bis 31.05.2018
  1. (1)Absatz einsWird die Aufsicht angeordnet, so hat das Gericht eine Aufsichtsperson zu bestellen. Dieser obliegt es, die Geschäftsführung des Zahlungsinstitutes zu überwachen. Sie haftet allen Beteiligten für den Schaden, den sie durch pflichtwidrige Führung ihres Amtes verursacht.
  2. (2)Absatz 2Die Aufsichtsperson hat das Recht, in die Geschäftsunterlagen des Zahlungsinstitutes Einsicht zu nehmen; sie ist zu den Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane einzuladen und kann auch selbst solche Sitzungen einberufen. Die Aufsichtsperson ist berechtigt, die Durchführung von Beschlüssen der Organe des Zahlungsinstitutes zu untersagen.
  3. (3)Absatz 3Das Gericht kann die Bestellung der Aufsichtsperson jederzeit widerrufen.
  4. (4)Absatz 4Die Aufsichtsperson hat für ihre Tätigkeit Anspruch auf Vergütung, deren Höhe vom Gericht zu bestimmen ist.
  5. (5)Absatz 5Die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson sind öffentlich bekannt zu machen. Das Gericht hat zu veranlassen, dass die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson im Firmenbuch eingetragen werden.
§ 51 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

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