§ 49 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber das Vermögen eines Zahlungsinstitutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Zahlungsinstitutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.
  2. (2)Absatz 2In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Zahlungsinstituten steht der FMA Parteistellung zu.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses eines Zahlungsinstitutes kann nur von der FMA gestellt werden. Ansonsten ist § 70 IO anzuwenden.Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses eines Zahlungsinstitutes kann nur von der FMA gestellt werden. Ansonsten ist Paragraph 70, IO anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Als Aufsichtsperson kann eine natürliche oder juristische Person bestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters die FMA anzuhören.
  6. (6)Absatz 6Das Gericht hat die FMA von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.
§ 49 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.05.2018
  1. (1)Absatz einsÜber das Vermögen eines Zahlungsinstitutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Zahlungsinstitutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.
  2. (2)Absatz 2In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Zahlungsinstituten steht der FMA Parteistellung zu.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses eines Zahlungsinstitutes kann nur von der FMA gestellt werden. Ansonsten ist § 70 IO anzuwenden.Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses eines Zahlungsinstitutes kann nur von der FMA gestellt werden. Ansonsten ist Paragraph 70, IO anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Als Aufsichtsperson kann eine natürliche oder juristische Person bestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters die FMA anzuhören.
  6. (6)Absatz 6Das Gericht hat die FMA von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.
§ 49 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

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