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(2) Wurde der gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 lit. b oder gemäß § 32 Abs. 1 vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt, so kann der Zahler gegenüber seinem Zahlungsdienstleister in Hinblick auf Abs. 1 Z 2 keine mit dem Währungsumtausch zusammenhängenden Gründe geltend machen.
(3) Der Anspruch auf Erstattung gemäß Abs. 1 ist vom Zahler gegenüber seinem Zahlungsdienstleister innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des Zahlungskontos mit dem betreffenden Geldbetrag geltend zu machen. Der Zahlungsdienstleister hat innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorganges zu erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen. Im Fall der Ablehnung der Erstattung hat der Zahlungsdienstleister den Zahler auch auf die gemäß § 13 AVG§ 45 ZaDiG bestehende Möglichkeit der Beschwerde bei der FMA, auf die Möglichkeit der Geltendmachung seiner Rechte vor den ordentlichen Gerichten unter Angabe des Gerichtsstandes und vor der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle unter Angabe von deren Sitz und Adresse hinzuweisenseit 31.05.2018 weggefallen.
(4) Das Recht des Zahlers auf Erstattung lässt das Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger unberührt.
(5) Das Recht des Zahlers auf Widerruf bis zu dem in § 40 Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit bleibt unberührt.
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(2) Wurde der gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 lit. b oder gemäß § 32 Abs. 1 vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt, so kann der Zahler gegenüber seinem Zahlungsdienstleister in Hinblick auf Abs. 1 Z 2 keine mit dem Währungsumtausch zusammenhängenden Gründe geltend machen.
(3) Der Anspruch auf Erstattung gemäß Abs. 1 ist vom Zahler gegenüber seinem Zahlungsdienstleister innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des Zahlungskontos mit dem betreffenden Geldbetrag geltend zu machen. Der Zahlungsdienstleister hat innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorganges zu erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen. Im Fall der Ablehnung der Erstattung hat der Zahlungsdienstleister den Zahler auch auf die gemäß § 13 AVG§ 45 ZaDiG bestehende Möglichkeit der Beschwerde bei der FMA, auf die Möglichkeit der Geltendmachung seiner Rechte vor den ordentlichen Gerichten unter Angabe des Gerichtsstandes und vor der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle unter Angabe von deren Sitz und Adresse hinzuweisenseit 31.05.2018 weggefallen.
(4) Das Recht des Zahlers auf Erstattung lässt das Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger unberührt.
(5) Das Recht des Zahlers auf Widerruf bis zu dem in § 40 Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit bleibt unberührt.