§ 43 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
(1) Das Wertstellungsdatum einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers ist spätestens der Geschäftstag, an dem der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird§ 43 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen. Dieser Zeitpunkt ist für die Berechnung der Zinsen am Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zugrunde zulegen, sofern die Gewährung oder Verrechnung von Zinsen gesetzlich zulässig ist.

(2) Das Wertstellungsdatum einer Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist frühestens der Zeitpunkt, an dem dieses Konto mit dem Betrag belastet wird, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist. Dieser Zeitpunkt ist für die Berechnung der Zinsen am Zahlungskonto des Zahlers zugrunde zulegen, sofern die Gewährung oder Verrechnung von Zinsen gesetzlich zulässig ist.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.11.2009 bis 31.05.2018
(1) Das Wertstellungsdatum einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers ist spätestens der Geschäftstag, an dem der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird§ 43 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen. Dieser Zeitpunkt ist für die Berechnung der Zinsen am Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zugrunde zulegen, sofern die Gewährung oder Verrechnung von Zinsen gesetzlich zulässig ist.

(2) Das Wertstellungsdatum einer Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist frühestens der Zeitpunkt, an dem dieses Konto mit dem Betrag belastet wird, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist. Dieser Zeitpunkt ist für die Berechnung der Zinsen am Zahlungskonto des Zahlers zugrunde zulegen, sofern die Gewährung oder Verrechnung von Zinsen gesetzlich zulässig ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten