§ 42 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Zahlungsdienstleister des Zahlers hat sicherzustellen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers spätestens am Ende des dem Tag des Eingangszeitpunktes (§ 38) folgenden Geschäftstages gutgeschrieben wird. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge verlängern sich diese Fristen um einen weiteren Geschäftstag. Für Zahlungsvorgänge gemäß § 1 Abs. 4 Z 4 darf die vereinbarte Ausführungsfrist vier Geschäftstage nach dem Eingangszeitpunkt nicht überschreiten.Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat sicherzustellen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers spätestens am Ende des dem Tag des Eingangszeitpunktes (Paragraph 38,) folgenden Geschäftstages gutgeschrieben wird. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge verlängern sich diese Fristen um einen weiteren Geschäftstag. Für Zahlungsvorgänge gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 4, darf die vereinbarte Ausführungsfrist vier Geschäftstage nach dem Eingangszeitpunkt nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, unverzüglich nachdem dieser Betrag bei ihm oder auf seinem Konto gutgeschrieben wurde,
    1. 1.Ziffer einsauf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers verfügbar zu machen und wertzustellen oder,
    2. 2.Ziffer 2sofern kein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gehalten wird, für den Zahlungsempfänger verfügbar zu machen.
  3. (3)Absatz 3Im Falle eines vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorganges hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsdienstleister des Zahlers diesen Zahlungsauftrag innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zu übermitteln. Im Falle von Lastschriften hat die Übermittlung des Zahlungsauftrages an den Zahlungsdienstleister des Zahlers so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Verrechnung am vereinbarten Fälligkeitstermin möglich ist.
  4. (4)Absatz 4Im Falle von Bargeldeinzahlungen auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des Zahlungskontos hat der Zahlungsdienstleister sicherzustellen, dass der Geldbetrag,
    1. 1.Ziffer einsfalls das Konto auf einen Verbraucher lautet, unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird;
    2. 2.Ziffer 2falls das Konto nicht auf einen Verbraucher lautet, spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt wird.
§ 42 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 02.08.2014 bis 31.05.2018
  1. (1)Absatz einsDer Zahlungsdienstleister des Zahlers hat sicherzustellen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers spätestens am Ende des dem Tag des Eingangszeitpunktes (§ 38) folgenden Geschäftstages gutgeschrieben wird. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge verlängern sich diese Fristen um einen weiteren Geschäftstag. Für Zahlungsvorgänge gemäß § 1 Abs. 4 Z 4 darf die vereinbarte Ausführungsfrist vier Geschäftstage nach dem Eingangszeitpunkt nicht überschreiten.Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat sicherzustellen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers spätestens am Ende des dem Tag des Eingangszeitpunktes (Paragraph 38,) folgenden Geschäftstages gutgeschrieben wird. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge verlängern sich diese Fristen um einen weiteren Geschäftstag. Für Zahlungsvorgänge gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 4, darf die vereinbarte Ausführungsfrist vier Geschäftstage nach dem Eingangszeitpunkt nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, unverzüglich nachdem dieser Betrag bei ihm oder auf seinem Konto gutgeschrieben wurde,
    1. 1.Ziffer einsauf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers verfügbar zu machen und wertzustellen oder,
    2. 2.Ziffer 2sofern kein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gehalten wird, für den Zahlungsempfänger verfügbar zu machen.
  3. (3)Absatz 3Im Falle eines vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorganges hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsdienstleister des Zahlers diesen Zahlungsauftrag innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zu übermitteln. Im Falle von Lastschriften hat die Übermittlung des Zahlungsauftrages an den Zahlungsdienstleister des Zahlers so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Verrechnung am vereinbarten Fälligkeitstermin möglich ist.
  4. (4)Absatz 4Im Falle von Bargeldeinzahlungen auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des Zahlungskontos hat der Zahlungsdienstleister sicherzustellen, dass der Geldbetrag,
    1. 1.Ziffer einsfalls das Konto auf einen Verbraucher lautet, unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird;
    2. 2.Ziffer 2falls das Konto nicht auf einen Verbraucher lautet, spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt wird.
§ 42 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

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