§ 40 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen,
    1. 1.Ziffer einswenn der Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist;
    2. 2.Ziffer 2im Falle von § 38 Abs. 4 (Vereinbarung eines Ausführungsdatums in der Zukunft) nach dem Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Tag.im Falle von Paragraph 38, Absatz 4, (Vereinbarung eines Ausführungsdatums in der Zukunft) nach dem Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Tag.
  2. (2)Absatz 2Für den Fall, dass der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, kann der Zahler einen Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem der Zahler den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zu dessen Ausführung an den Zahlungsempfänger übermittelt hat. Ungeachtet dessen kann der Zahler jedoch im Falle einer Lastschrift bis spätestens zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Belastungstag den Zahlungsauftrag widerrufen.
  3. (3)Absatz 3Nach dem Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit gemäß Abs. 1 und 2 kann ein Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn dies Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister vereinbart haben (§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. c). Im Falle des Abs. 2 ist weiters die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich.Nach dem Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit gemäß Absatz eins und 2 kann ein Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn dies Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister vereinbart haben (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,). Im Falle des Absatz 2, ist weiters die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich.
§ 40 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.11.2009 bis 31.05.2018
  1. (1)Absatz einsDer Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen,
    1. 1.Ziffer einswenn der Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist;
    2. 2.Ziffer 2im Falle von § 38 Abs. 4 (Vereinbarung eines Ausführungsdatums in der Zukunft) nach dem Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Tag.im Falle von Paragraph 38, Absatz 4, (Vereinbarung eines Ausführungsdatums in der Zukunft) nach dem Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Tag.
  2. (2)Absatz 2Für den Fall, dass der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, kann der Zahler einen Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem der Zahler den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zu dessen Ausführung an den Zahlungsempfänger übermittelt hat. Ungeachtet dessen kann der Zahler jedoch im Falle einer Lastschrift bis spätestens zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Belastungstag den Zahlungsauftrag widerrufen.
  3. (3)Absatz 3Nach dem Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit gemäß Abs. 1 und 2 kann ein Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn dies Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister vereinbart haben (§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. c). Im Falle des Abs. 2 ist weiters die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich.Nach dem Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit gemäß Absatz eins und 2 kann ein Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn dies Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister vereinbart haben (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,). Im Falle des Absatz 2, ist weiters die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich.
§ 40 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten