§ 37 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Zahlungsdienstleister kann, sofern dies im Rahmenvertrag (§ 28 Abs. 1 Z 5 lit. b) ausdrücklich vereinbart wurde, ein Zahlungsinstrument sperren, wennDer Zahlungsdienstleister kann, sofern dies im Rahmenvertrag (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b,) ausdrücklich vereinbart wurde, ein Zahlungsinstrument sperren, wenn
    1. 1.Ziffer einsobjektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstrumentes dies rechtfertigen; oder
    2. 2.Ziffer 2der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht; oder
    3. 3.Ziffer 3im Fall eines Zahlungsinstrumentes mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.
  2. (2)Absatz 2Verpflichtungen nach anderen Bundesgesetzen oder gemäß gerichtlichen, staatsanwaltlichen oder verwaltungsbehördlichen Anordnungen zur Sperrung eines Zahlungsinstrumentes oder Kontos bleiben von Abs. 1 unberührt.Verpflichtungen nach anderen Bundesgesetzen oder gemäß gerichtlichen, staatsanwaltlichen oder verwaltungsbehördlichen Anordnungen zur Sperrung eines Zahlungsinstrumentes oder Kontos bleiben von Absatz eins, unberührt.
  3. (3)Absatz 3Der Zahlungsdienstleister hat den Zahlungsdienstnutzer möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstrumentes in der vereinbarten Form (§ 28) von der Sperrung und den Gründen hiefür zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Sperrung oder über die Gründe für die Sperrung kann unterbleiben, wenn sie objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde oder einer gemeinschaftsrechtlichen oder innerstaatlichen Regelung zuwiderlaufen oder eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen würde.Der Zahlungsdienstleister hat den Zahlungsdienstnutzer möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstrumentes in der vereinbarten Form (Paragraph 28,) von der Sperrung und den Gründen hiefür zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Sperrung oder über die Gründe für die Sperrung kann unterbleiben, wenn sie objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde oder einer gemeinschaftsrechtlichen oder innerstaatlichen Regelung zuwiderlaufen oder eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen würde.
  4. (4)Absatz 4Sobald die Gründe für die Sperrung nicht mehr vorliegen, hat der Zahlungsdienstleister die Sperrung des Zahlungsinstrumentes aufzuheben oder dieses durch ein neues Zahlungsinstrument zu ersetzen.
§ 37 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 30.04.2011 bis 31.05.2018
  1. (1)Absatz einsDer Zahlungsdienstleister kann, sofern dies im Rahmenvertrag (§ 28 Abs. 1 Z 5 lit. b) ausdrücklich vereinbart wurde, ein Zahlungsinstrument sperren, wennDer Zahlungsdienstleister kann, sofern dies im Rahmenvertrag (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b,) ausdrücklich vereinbart wurde, ein Zahlungsinstrument sperren, wenn
    1. 1.Ziffer einsobjektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstrumentes dies rechtfertigen; oder
    2. 2.Ziffer 2der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht; oder
    3. 3.Ziffer 3im Fall eines Zahlungsinstrumentes mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.
  2. (2)Absatz 2Verpflichtungen nach anderen Bundesgesetzen oder gemäß gerichtlichen, staatsanwaltlichen oder verwaltungsbehördlichen Anordnungen zur Sperrung eines Zahlungsinstrumentes oder Kontos bleiben von Abs. 1 unberührt.Verpflichtungen nach anderen Bundesgesetzen oder gemäß gerichtlichen, staatsanwaltlichen oder verwaltungsbehördlichen Anordnungen zur Sperrung eines Zahlungsinstrumentes oder Kontos bleiben von Absatz eins, unberührt.
  3. (3)Absatz 3Der Zahlungsdienstleister hat den Zahlungsdienstnutzer möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstrumentes in der vereinbarten Form (§ 28) von der Sperrung und den Gründen hiefür zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Sperrung oder über die Gründe für die Sperrung kann unterbleiben, wenn sie objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde oder einer gemeinschaftsrechtlichen oder innerstaatlichen Regelung zuwiderlaufen oder eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen würde.Der Zahlungsdienstleister hat den Zahlungsdienstnutzer möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstrumentes in der vereinbarten Form (Paragraph 28,) von der Sperrung und den Gründen hiefür zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Sperrung oder über die Gründe für die Sperrung kann unterbleiben, wenn sie objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde oder einer gemeinschaftsrechtlichen oder innerstaatlichen Regelung zuwiderlaufen oder eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen würde.
  4. (4)Absatz 4Sobald die Gründe für die Sperrung nicht mehr vorliegen, hat der Zahlungsdienstleister die Sperrung des Zahlungsinstrumentes aufzuheben oder dieses durch ein neues Zahlungsinstrument zu ersetzen.
§ 37 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

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