§ 35 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat unbeschadet der Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstnutzers (§ 36) sicherzustellen, dassDer Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat unbeschadet der Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstnutzers (Paragraph 36,) sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments keiner anderen Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind;
    2. 2.Ziffer 2der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, die Anzeige gemäß § 36 Abs. 2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß § 37 Abs. 4 zu beantragen;der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, die Anzeige gemäß Paragraph 36, Absatz 2, vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, zu beantragen;
    3. 3.Ziffer 3jedwede Nutzung des Zahlungsinstruments ausgeschlossen ist, sobald eine Anzeige gemäß § 36 Abs. 2 erfolgt ist;jedwede Nutzung des Zahlungsinstruments ausgeschlossen ist, sobald eine Anzeige gemäß Paragraph 36, Absatz 2, erfolgt ist;
  2. (2)Absatz 2Im Falle der Versendung eines Zahlungsinstrumentes oder der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstrumentes an den Zahler trägt der Zahlungsdienstleister das Risiko der Versendung und eines Missbrauches oder einer nicht autorisierten Nutzung. Darüber hinaus ist die unaufgeforderte und nicht vereinbarte Zusendung eines Zahlungsinstrumentes unzulässig.
  3. (3)Absatz 3Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage die Beweismittel zur Verfügung zu stellen, mit denen der Zahlungsdienstnutzer bis zu 18 Monate nach der Anzeige beweisen kann, ob er seiner Anzeigepflicht gemäß § 36 Abs. 2 nachgekommen ist.Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage die Beweismittel zur Verfügung zu stellen, mit denen der Zahlungsdienstnutzer bis zu 18 Monate nach der Anzeige beweisen kann, ob er seiner Anzeigepflicht gemäß Paragraph 36, Absatz 2, nachgekommen ist.
  4. (4)Absatz 4Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat weiters
    1. 1.Ziffer einsunmissverständlich anzugeben, welche Angaben (§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. b) für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrages erforderlich sind;unmissverständlich anzugeben, welche Angaben (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrages erforderlich sind;
    2. 2.Ziffer 2die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und – soweit technisch und ohne manuelles Eingreifen möglich – zu überprüfen, ob der Kundenidentifikator kohärent ist;
    3. 3.Ziffer 3wenn der Kundenidentifikator nicht kohärent ist, den Zahlungsauftrag zurückzuweisen und den Zahler davon zu unterrichten;
    4. 4.Ziffer 4den Geldbetrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges mit fehlerhaften Kundenidentifikatoren war, soweit vernünftigerweise zumutbar, wiederzuerlangen;
    5. 5.Ziffer 5im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, bei dem der Zahlungsauftrag vom Zahler ausgelöst wurde, auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers unverzüglich den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten.
  5. (5)Absatz 5Hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gemäß Abs. 4 Z 1 bis Z 3 eingehalten und den Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt der Zahlungsauftrag als korrekt ausgeführt und den Zahlungsdienstleister treffen außer den Pflichten gemäß Abs. 4 Z 4 und Z 5 keine weiteren Pflichten und keine weitere Haftung.Hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis Ziffer 3, eingehalten und den Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt der Zahlungsauftrag als korrekt ausgeführt und den Zahlungsdienstleister treffen außer den Pflichten gemäß Absatz 4, Ziffer 4 und Ziffer 5, keine weiteren Pflichten und keine weitere Haftung.
  6. (6)Absatz 6Hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers bei einem von oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsauftrages die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gemäß Abs. 4 Z 1 eingehalten und den Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt der Zahlungsauftrag als korrekt ausgeführt. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat weiters im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, bei dem der Zahlungsauftrag vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers unverzüglich den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten. Darüber hinaus treffen den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers keine weiteren Pflichten und keine weitere Haftung.Hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers bei einem von oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsauftrages die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gemäß Absatz 4, Ziffer eins, eingehalten und den Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt der Zahlungsauftrag als korrekt ausgeführt. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat weiters im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, bei dem der Zahlungsauftrag vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers unverzüglich den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten. Darüber hinaus treffen den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers keine weiteren Pflichten und keine weitere Haftung.
§ 35 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.11.2009 bis 31.05.2018
  1. (1)Absatz einsDer Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat unbeschadet der Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstnutzers (§ 36) sicherzustellen, dassDer Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat unbeschadet der Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstnutzers (Paragraph 36,) sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments keiner anderen Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind;
    2. 2.Ziffer 2der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, die Anzeige gemäß § 36 Abs. 2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß § 37 Abs. 4 zu beantragen;der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, die Anzeige gemäß Paragraph 36, Absatz 2, vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, zu beantragen;
    3. 3.Ziffer 3jedwede Nutzung des Zahlungsinstruments ausgeschlossen ist, sobald eine Anzeige gemäß § 36 Abs. 2 erfolgt ist;jedwede Nutzung des Zahlungsinstruments ausgeschlossen ist, sobald eine Anzeige gemäß Paragraph 36, Absatz 2, erfolgt ist;
  2. (2)Absatz 2Im Falle der Versendung eines Zahlungsinstrumentes oder der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstrumentes an den Zahler trägt der Zahlungsdienstleister das Risiko der Versendung und eines Missbrauches oder einer nicht autorisierten Nutzung. Darüber hinaus ist die unaufgeforderte und nicht vereinbarte Zusendung eines Zahlungsinstrumentes unzulässig.
  3. (3)Absatz 3Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage die Beweismittel zur Verfügung zu stellen, mit denen der Zahlungsdienstnutzer bis zu 18 Monate nach der Anzeige beweisen kann, ob er seiner Anzeigepflicht gemäß § 36 Abs. 2 nachgekommen ist.Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage die Beweismittel zur Verfügung zu stellen, mit denen der Zahlungsdienstnutzer bis zu 18 Monate nach der Anzeige beweisen kann, ob er seiner Anzeigepflicht gemäß Paragraph 36, Absatz 2, nachgekommen ist.
  4. (4)Absatz 4Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat weiters
    1. 1.Ziffer einsunmissverständlich anzugeben, welche Angaben (§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. b) für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrages erforderlich sind;unmissverständlich anzugeben, welche Angaben (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrages erforderlich sind;
    2. 2.Ziffer 2die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und – soweit technisch und ohne manuelles Eingreifen möglich – zu überprüfen, ob der Kundenidentifikator kohärent ist;
    3. 3.Ziffer 3wenn der Kundenidentifikator nicht kohärent ist, den Zahlungsauftrag zurückzuweisen und den Zahler davon zu unterrichten;
    4. 4.Ziffer 4den Geldbetrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges mit fehlerhaften Kundenidentifikatoren war, soweit vernünftigerweise zumutbar, wiederzuerlangen;
    5. 5.Ziffer 5im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, bei dem der Zahlungsauftrag vom Zahler ausgelöst wurde, auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers unverzüglich den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten.
  5. (5)Absatz 5Hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gemäß Abs. 4 Z 1 bis Z 3 eingehalten und den Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt der Zahlungsauftrag als korrekt ausgeführt und den Zahlungsdienstleister treffen außer den Pflichten gemäß Abs. 4 Z 4 und Z 5 keine weiteren Pflichten und keine weitere Haftung.Hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis Ziffer 3, eingehalten und den Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt der Zahlungsauftrag als korrekt ausgeführt und den Zahlungsdienstleister treffen außer den Pflichten gemäß Absatz 4, Ziffer 4 und Ziffer 5, keine weiteren Pflichten und keine weitere Haftung.
  6. (6)Absatz 6Hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers bei einem von oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsauftrages die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gemäß Abs. 4 Z 1 eingehalten und den Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt der Zahlungsauftrag als korrekt ausgeführt. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat weiters im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, bei dem der Zahlungsauftrag vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers unverzüglich den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten. Darüber hinaus treffen den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers keine weiteren Pflichten und keine weitere Haftung.Hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers bei einem von oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsauftrages die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gemäß Absatz 4, Ziffer eins, eingehalten und den Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt der Zahlungsauftrag als korrekt ausgeführt. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat weiters im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, bei dem der Zahlungsauftrag vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers unverzüglich den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten. Darüber hinaus treffen den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers keine weiteren Pflichten und keine weitere Haftung.
§ 35 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

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