§ 35 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat unbeschadet der Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstnutzers (§ 36§ 35 ZaDiG) sicherzustellen, dass

1.

die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments keiner anderen Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind;

2.

der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, die Anzeige gemäß § 36 Abs. 2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß § 37 Abs. 4 zu beantragen;

3.

jedwede Nutzung des Zahlungsinstruments ausgeschlossen ist, sobald eine Anzeige gemäß § 36 Abs. 2 erfolgt ist;

(2) Im Falle der Versendung eines Zahlungsinstrumentes oder der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstrumentes an den Zahler trägt der Zahlungsdienstleister das Risiko der Versendung und eines Missbrauches oder einer nicht autorisierten Nutzung seit 31.05.2018 weggefallen. Darüber hinaus ist die unaufgeforderte und nicht vereinbarte Zusendung eines Zahlungsinstrumentes unzulässig.

(3) Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage die Beweismittel zur Verfügung zu stellen, mit denen der Zahlungsdienstnutzer bis zu 18 Monate nach der Anzeige beweisen kann, ob er seiner Anzeigepflicht gemäß § 36 Abs. 2 nachgekommen ist.

(4) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat weiters

1.

unmissverständlich anzugeben, welche Angaben (§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. b) für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrages erforderlich sind;

2.

die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und – soweit technisch und ohne manuelles Eingreifen möglich – zu überprüfen, ob der Kundenidentifikator kohärent ist;

3.

wenn der Kundenidentifikator nicht kohärent ist, den Zahlungsauftrag zurückzuweisen und den Zahler davon zu unterrichten;

4.

den Geldbetrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges mit fehlerhaften Kundenidentifikatoren war, soweit vernünftigerweise zumutbar, wiederzuerlangen;

5.

im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, bei dem der Zahlungsauftrag vom Zahler ausgelöst wurde, auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers unverzüglich den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten.

(5) Hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gemäß Abs. 4 Z 1 bis Z 3 eingehalten und den Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt der Zahlungsauftrag als korrekt ausgeführt und den Zahlungsdienstleister treffen außer den Pflichten gemäß Abs. 4 Z 4 und Z 5 keine weiteren Pflichten und keine weitere Haftung.

(6) Hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers bei einem von oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsauftrages die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gemäß Abs. 4 Z 1 eingehalten und den Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt der Zahlungsauftrag als korrekt ausgeführt. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat weiters im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, bei dem der Zahlungsauftrag vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers unverzüglich den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten. Darüber hinaus treffen den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers keine weiteren Pflichten und keine weitere Haftung.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.11.2009 bis 31.05.2018
(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat unbeschadet der Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstnutzers (§ 36§ 35 ZaDiG) sicherzustellen, dass

1.

die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments keiner anderen Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind;

2.

der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, die Anzeige gemäß § 36 Abs. 2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß § 37 Abs. 4 zu beantragen;

3.

jedwede Nutzung des Zahlungsinstruments ausgeschlossen ist, sobald eine Anzeige gemäß § 36 Abs. 2 erfolgt ist;

(2) Im Falle der Versendung eines Zahlungsinstrumentes oder der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstrumentes an den Zahler trägt der Zahlungsdienstleister das Risiko der Versendung und eines Missbrauches oder einer nicht autorisierten Nutzung seit 31.05.2018 weggefallen. Darüber hinaus ist die unaufgeforderte und nicht vereinbarte Zusendung eines Zahlungsinstrumentes unzulässig.

(3) Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage die Beweismittel zur Verfügung zu stellen, mit denen der Zahlungsdienstnutzer bis zu 18 Monate nach der Anzeige beweisen kann, ob er seiner Anzeigepflicht gemäß § 36 Abs. 2 nachgekommen ist.

(4) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat weiters

1.

unmissverständlich anzugeben, welche Angaben (§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. b) für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrages erforderlich sind;

2.

die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und – soweit technisch und ohne manuelles Eingreifen möglich – zu überprüfen, ob der Kundenidentifikator kohärent ist;

3.

wenn der Kundenidentifikator nicht kohärent ist, den Zahlungsauftrag zurückzuweisen und den Zahler davon zu unterrichten;

4.

den Geldbetrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges mit fehlerhaften Kundenidentifikatoren war, soweit vernünftigerweise zumutbar, wiederzuerlangen;

5.

im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, bei dem der Zahlungsauftrag vom Zahler ausgelöst wurde, auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers unverzüglich den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten.

(5) Hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gemäß Abs. 4 Z 1 bis Z 3 eingehalten und den Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt der Zahlungsauftrag als korrekt ausgeführt und den Zahlungsdienstleister treffen außer den Pflichten gemäß Abs. 4 Z 4 und Z 5 keine weiteren Pflichten und keine weitere Haftung.

(6) Hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers bei einem von oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsauftrages die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gemäß Abs. 4 Z 1 eingehalten und den Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt der Zahlungsauftrag als korrekt ausgeführt. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat weiters im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, bei dem der Zahlungsauftrag vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers unverzüglich den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten. Darüber hinaus treffen den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers keine weiteren Pflichten und keine weitere Haftung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten