Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Im Fall von Zahlungsinstrumenten im Sinne des Abs§ 33 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen. 1 können die Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass
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(3) Für Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge für die Zwecke der Abs. 1 und 2
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(4) Auf elektronisches Geld im Sinne des § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 ist die Haftungsbestimmung des § 44 anzuwenden, außer
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(2) Im Fall von Zahlungsinstrumenten im Sinne des Abs§ 33 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen. 1 können die Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass
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(3) Für Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge für die Zwecke der Abs. 1 und 2
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(4) Auf elektronisches Geld im Sinne des § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 ist die Haftungsbestimmung des § 44 anzuwenden, außer
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