§ 33 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro haben oder Geldbeträge speichern (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis), die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen,
    1. 1.Ziffer einsmuss der Zahlungsdienstleister dem Zahler abweichend von den §§ 26, 28 und 31 Abs. 1 nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie die anfallenden Entgelte und andere wesentliche Informationen mitteilen, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner hat er anzugeben, wo die weiteren gemäß § 28 vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in einfacher Weise zugänglich gemacht werden;muss der Zahlungsdienstleister dem Zahler abweichend von den Paragraphen 26,, 28 und 31 Absatz eins, nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie die anfallenden Entgelte und andere wesentliche Informationen mitteilen, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner hat er anzugeben, wo die weiteren gemäß Paragraph 28, vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in einfacher Weise zugänglich gemacht werden;
    2. 2.Ziffer 2kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von § 29 Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in § 26 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Weise vorschlagen muss;kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von Paragraph 29, Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Weise vorschlagen muss;
    3. 3.Ziffer 3kann abweichend von § 31 vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangskann abweichend von Paragraph 31, vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs
      1. a)Litera adem Zahlungsdienstnutzer nur eine Referenz mitteilt oder zugänglich macht, die diesem die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs, des Betrags des Zahlungsvorgangs und der entsprechenden Entgelte ermöglicht oder im Falle mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur Informationen über den Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge mitteilt oder zugänglich macht;
      2. b)Litera bdie unter lit. a genannten Informationen nicht mitteilt oder zugänglich macht, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder wenn der Zahlungsdienstleister sonst technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen. Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung der gespeicherten Beträge zu gewähren.die unter Litera a, genannten Informationen nicht mitteilt oder zugänglich macht, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder wenn der Zahlungsdienstleister sonst technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen. Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung der gespeicherten Beträge zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Im Fall von Zahlungsinstrumenten im Sinne des Abs. 1 können die Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dassIm Fall von Zahlungsinstrumenten im Sinne des Absatz eins, können die Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass
    1. 1.Ziffer eins§ 35 Abs. 1 Z 2 und 3, § 36 Abs. 2 sowie § 44 Abs. 3 betreffend Sperrung, Anzeige und Haftung nach Anzeige nicht anzuwenden sind, wenn es das Zahlungsinstrument nicht ermöglicht, es zu sperren oder eine weitere Nutzung zu verhindern;Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 36, Absatz 2, sowie Paragraph 44, Absatz 3, betreffend Sperrung, Anzeige und Haftung nach Anzeige nicht anzuwenden sind, wenn es das Zahlungsinstrument nicht ermöglicht, es zu sperren oder eine weitere Nutzung zu verhindern;
    2. 2.Ziffer 2die § 34 Abs. 3 (Nachweis der Autorisierung) sowie § 44 Abs. 1 und 2 (Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge) nicht anzuwenden sind, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die sich aus der Natur des Zahlungsinstrumentes ergeben, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war;die Paragraph 34, Absatz 3, (Nachweis der Autorisierung) sowie Paragraph 44, Absatz eins und 2 (Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge) nicht anzuwenden sind, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die sich aus der Natur des Zahlungsinstrumentes ergeben, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war;
    3. 3.Ziffer 3abweichend von § 39 Abs. 2 der Zahlungsdienstleister nicht gehalten ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung bereits aus dem Zusammenhang hervorgeht;abweichend von Paragraph 39, Absatz 2, der Zahlungsdienstleister nicht gehalten ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung bereits aus dem Zusammenhang hervorgeht;
    4. 4.Ziffer 4abweichend von § 40 der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung, oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann;abweichend von Paragraph 40, der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung, oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann;
    5. 5.Ziffer 5abweichend von § 42 andere Ausführungsfristen gelten.abweichend von Paragraph 42, andere Ausführungsfristen gelten.
  3. (3)Absatz 3Für Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge für die Zwecke der Abs. 1 und 2Für Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Absatz eins, genannten Beträge für die Zwecke der Absatz eins und 2
    1. 1.Ziffer einsim Fall von einzelnen Zahlungsvorgängen auf höchstens 60 Euro;
    2. 2.Ziffer 2im Fall von Zahlungsinstrumenten deren Ausgabenobergrenze auf 300 Euro;
    3. 3.Ziffer 3für Zahlungsinstrumente, die Geldbeträge speichern (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis) auf 400 Euro.
  4. (4)Absatz 4Auf elektronisches Geld im Sinne des § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 ist die Haftungsbestimmung des § 44 anzuwenden, außerAuf elektronisches Geld im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 ist die Haftungsbestimmung des Paragraph 44, anzuwenden, außer
    1. 1.Ziffer einses handelt sich um Zahlungskonten oder Zahlungsinstrumente bis zu einem Betrag von 400 Euro und
    2. 2.Ziffer 2der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat nicht die Möglichkeit, das Zahlungskonto oder das Zahlungsinstrument zu sperren.
§ 33 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 30.04.2011 bis 31.05.2018
  1. (1)Absatz einsIm Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro haben oder Geldbeträge speichern (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis), die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen,
    1. 1.Ziffer einsmuss der Zahlungsdienstleister dem Zahler abweichend von den §§ 26, 28 und 31 Abs. 1 nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie die anfallenden Entgelte und andere wesentliche Informationen mitteilen, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner hat er anzugeben, wo die weiteren gemäß § 28 vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in einfacher Weise zugänglich gemacht werden;muss der Zahlungsdienstleister dem Zahler abweichend von den Paragraphen 26,, 28 und 31 Absatz eins, nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie die anfallenden Entgelte und andere wesentliche Informationen mitteilen, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner hat er anzugeben, wo die weiteren gemäß Paragraph 28, vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in einfacher Weise zugänglich gemacht werden;
    2. 2.Ziffer 2kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von § 29 Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in § 26 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Weise vorschlagen muss;kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von Paragraph 29, Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Weise vorschlagen muss;
    3. 3.Ziffer 3kann abweichend von § 31 vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangskann abweichend von Paragraph 31, vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs
      1. a)Litera adem Zahlungsdienstnutzer nur eine Referenz mitteilt oder zugänglich macht, die diesem die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs, des Betrags des Zahlungsvorgangs und der entsprechenden Entgelte ermöglicht oder im Falle mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur Informationen über den Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge mitteilt oder zugänglich macht;
      2. b)Litera bdie unter lit. a genannten Informationen nicht mitteilt oder zugänglich macht, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder wenn der Zahlungsdienstleister sonst technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen. Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung der gespeicherten Beträge zu gewähren.die unter Litera a, genannten Informationen nicht mitteilt oder zugänglich macht, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder wenn der Zahlungsdienstleister sonst technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen. Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung der gespeicherten Beträge zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Im Fall von Zahlungsinstrumenten im Sinne des Abs. 1 können die Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dassIm Fall von Zahlungsinstrumenten im Sinne des Absatz eins, können die Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass
    1. 1.Ziffer eins§ 35 Abs. 1 Z 2 und 3, § 36 Abs. 2 sowie § 44 Abs. 3 betreffend Sperrung, Anzeige und Haftung nach Anzeige nicht anzuwenden sind, wenn es das Zahlungsinstrument nicht ermöglicht, es zu sperren oder eine weitere Nutzung zu verhindern;Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 36, Absatz 2, sowie Paragraph 44, Absatz 3, betreffend Sperrung, Anzeige und Haftung nach Anzeige nicht anzuwenden sind, wenn es das Zahlungsinstrument nicht ermöglicht, es zu sperren oder eine weitere Nutzung zu verhindern;
    2. 2.Ziffer 2die § 34 Abs. 3 (Nachweis der Autorisierung) sowie § 44 Abs. 1 und 2 (Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge) nicht anzuwenden sind, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die sich aus der Natur des Zahlungsinstrumentes ergeben, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war;die Paragraph 34, Absatz 3, (Nachweis der Autorisierung) sowie Paragraph 44, Absatz eins und 2 (Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge) nicht anzuwenden sind, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die sich aus der Natur des Zahlungsinstrumentes ergeben, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war;
    3. 3.Ziffer 3abweichend von § 39 Abs. 2 der Zahlungsdienstleister nicht gehalten ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung bereits aus dem Zusammenhang hervorgeht;abweichend von Paragraph 39, Absatz 2, der Zahlungsdienstleister nicht gehalten ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung bereits aus dem Zusammenhang hervorgeht;
    4. 4.Ziffer 4abweichend von § 40 der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung, oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann;abweichend von Paragraph 40, der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung, oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann;
    5. 5.Ziffer 5abweichend von § 42 andere Ausführungsfristen gelten.abweichend von Paragraph 42, andere Ausführungsfristen gelten.
  3. (3)Absatz 3Für Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge für die Zwecke der Abs. 1 und 2Für Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Absatz eins, genannten Beträge für die Zwecke der Absatz eins und 2
    1. 1.Ziffer einsim Fall von einzelnen Zahlungsvorgängen auf höchstens 60 Euro;
    2. 2.Ziffer 2im Fall von Zahlungsinstrumenten deren Ausgabenobergrenze auf 300 Euro;
    3. 3.Ziffer 3für Zahlungsinstrumente, die Geldbeträge speichern (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis) auf 400 Euro.
  4. (4)Absatz 4Auf elektronisches Geld im Sinne des § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 ist die Haftungsbestimmung des § 44 anzuwenden, außerAuf elektronisches Geld im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 ist die Haftungsbestimmung des Paragraph 44, anzuwenden, außer
    1. 1.Ziffer einses handelt sich um Zahlungskonten oder Zahlungsinstrumente bis zu einem Betrag von 400 Euro und
    2. 2.Ziffer 2der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat nicht die Möglichkeit, das Zahlungskonto oder das Zahlungsinstrument zu sperren.
§ 33 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

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