§ 33 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
(1) Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro haben oder Geldbeträge speichern (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis), die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen,

1.

muss der Zahlungsdienstleister dem Zahler abweichend von den §§ 26, 28 und 31 Abs. 1 nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie die anfallenden Entgelte und andere wesentliche Informationen mitteilen, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner hat er anzugeben, wo die weiteren gemäß § 28 vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in einfacher Weise zugänglich gemacht werden;

2.

kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von § 29 Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in § 26 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Weise vorschlagen muss;

3.

kann abweichend von § 31 vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs

a)

dem Zahlungsdienstnutzer nur eine Referenz mitteilt oder zugänglich macht, die diesem die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs, des Betrags des Zahlungsvorgangs und der entsprechenden Entgelte ermöglicht oder im Falle mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur Informationen über den Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge mitteilt oder zugänglich macht;

b)

die unter lit. a genannten Informationen nicht mitteilt oder zugänglich macht, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder wenn der Zahlungsdienstleister sonst technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen. Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung der gespeicherten Beträge zu gewähren.

(2) Im Fall von Zahlungsinstrumenten im Sinne des Abs§ 33 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen. 1 können die Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass

1.

§ 35 Abs. 1 Z 2 und 3, § 36 Abs. 2 sowie § 44 Abs. 3 betreffend Sperrung, Anzeige und Haftung nach Anzeige nicht anzuwenden sind, wenn es das Zahlungsinstrument nicht ermöglicht, es zu sperren oder eine weitere Nutzung zu verhindern;

2.

die § 34 Abs. 3 (Nachweis der Autorisierung) sowie § 44 Abs. 1 und 2 (Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge) nicht anzuwenden sind, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die sich aus der Natur des Zahlungsinstrumentes ergeben, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war;

3.

abweichend von § 39 Abs. 2 der Zahlungsdienstleister nicht gehalten ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung bereits aus dem Zusammenhang hervorgeht;

4.

abweichend von § 40 der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung, oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann;

5.

abweichend von § 42 andere Ausführungsfristen gelten.

(3) Für Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge für die Zwecke der Abs. 1 und 2

1.

im Fall von einzelnen Zahlungsvorgängen auf höchstens 60 Euro;

2.

im Fall von Zahlungsinstrumenten deren Ausgabenobergrenze auf 300 Euro;

3.

für Zahlungsinstrumente, die Geldbeträge speichern (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis) auf 400 Euro.

(4) Auf elektronisches Geld im Sinne des § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 ist die Haftungsbestimmung des § 44 anzuwenden, außer

1.

es handelt sich um Zahlungskonten oder Zahlungsinstrumente bis zu einem Betrag von 400 Euro und

2.

der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat nicht die Möglichkeit, das Zahlungskonto oder das Zahlungsinstrument zu sperren.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 30.04.2011 bis 31.05.2018
(1) Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro haben oder Geldbeträge speichern (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis), die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen,

1.

muss der Zahlungsdienstleister dem Zahler abweichend von den §§ 26, 28 und 31 Abs. 1 nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie die anfallenden Entgelte und andere wesentliche Informationen mitteilen, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner hat er anzugeben, wo die weiteren gemäß § 28 vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in einfacher Weise zugänglich gemacht werden;

2.

kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von § 29 Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in § 26 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Weise vorschlagen muss;

3.

kann abweichend von § 31 vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs

a)

dem Zahlungsdienstnutzer nur eine Referenz mitteilt oder zugänglich macht, die diesem die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs, des Betrags des Zahlungsvorgangs und der entsprechenden Entgelte ermöglicht oder im Falle mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur Informationen über den Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge mitteilt oder zugänglich macht;

b)

die unter lit. a genannten Informationen nicht mitteilt oder zugänglich macht, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder wenn der Zahlungsdienstleister sonst technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen. Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung der gespeicherten Beträge zu gewähren.

(2) Im Fall von Zahlungsinstrumenten im Sinne des Abs§ 33 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen. 1 können die Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass

1.

§ 35 Abs. 1 Z 2 und 3, § 36 Abs. 2 sowie § 44 Abs. 3 betreffend Sperrung, Anzeige und Haftung nach Anzeige nicht anzuwenden sind, wenn es das Zahlungsinstrument nicht ermöglicht, es zu sperren oder eine weitere Nutzung zu verhindern;

2.

die § 34 Abs. 3 (Nachweis der Autorisierung) sowie § 44 Abs. 1 und 2 (Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge) nicht anzuwenden sind, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die sich aus der Natur des Zahlungsinstrumentes ergeben, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war;

3.

abweichend von § 39 Abs. 2 der Zahlungsdienstleister nicht gehalten ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung bereits aus dem Zusammenhang hervorgeht;

4.

abweichend von § 40 der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung, oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann;

5.

abweichend von § 42 andere Ausführungsfristen gelten.

(3) Für Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge für die Zwecke der Abs. 1 und 2

1.

im Fall von einzelnen Zahlungsvorgängen auf höchstens 60 Euro;

2.

im Fall von Zahlungsinstrumenten deren Ausgabenobergrenze auf 300 Euro;

3.

für Zahlungsinstrumente, die Geldbeträge speichern (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis) auf 400 Euro.

(4) Auf elektronisches Geld im Sinne des § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 ist die Haftungsbestimmung des § 44 anzuwenden, außer

1.

es handelt sich um Zahlungskonten oder Zahlungsinstrumente bis zu einem Betrag von 400 Euro und

2.

der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat nicht die Möglichkeit, das Zahlungskonto oder das Zahlungsinstrument zu sperren.

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