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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem in der in § 26 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Weise die nachstehenden Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen:
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(3) Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem in der in § 26 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Weise die nachstehenden Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen:
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(2) Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem in der in § 26 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Weise die nachstehenden Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen:
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(3) Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem in der in § 26 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Weise die nachstehenden Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen:
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