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(2) Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Betrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder – falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet — nach Eingang des Zahlungsauftrags hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in § 26 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Weise mitzuteilen:
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(3) Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in § 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 vorgesehenen Weise mitzuteilen:
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(4) Der Rahmenvertrag kann vorsehen, dass die Informationen nach Abs. 2 und Abs. 3 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen nach Abs. 2 und der Zahlungsempfänger die Informationen nach Abs. 3 unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Die Informationspflichten nach Abs. 1, 2 und 3 treffen nur den Zahlungsdienstleister, der Partei des Rahmenvertrages ist.
(5) Der Zahlungsdienstnutzer kann jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen gemäß Abs. 2 und 3 einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden.
(2) Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Betrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder – falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet — nach Eingang des Zahlungsauftrags hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in § 26 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Weise mitzuteilen:
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(3) Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in § 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 vorgesehenen Weise mitzuteilen:
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(4) Der Rahmenvertrag kann vorsehen, dass die Informationen nach Abs. 2 und Abs. 3 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen nach Abs. 2 und der Zahlungsempfänger die Informationen nach Abs. 3 unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Die Informationspflichten nach Abs. 1, 2 und 3 treffen nur den Zahlungsdienstleister, der Partei des Rahmenvertrages ist.
(5) Der Zahlungsdienstnutzer kann jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen gemäß Abs. 2 und 3 einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden.