§ 31 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
(1) Vor der Ausführung des einzelnen, durch den Zahler ausgelösten Zahlungsvorganges innerhalb eines Rahmenvertrages hat der Zahlungsdienstleister dem Zahler auf dessen Verlangen die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang (§ 42§ 31 ZaDiG) sowie die ihm in Rechnung gestellten Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mitzuteilen seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Betrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder – falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet — nach Eingang des Zahlungsauftrags hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in § 26 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Weise mitzuteilen:

1.

eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;

2.

den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der das Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder in der Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird;

3.

gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüsselung oder die vom Zahler zu entrichtenden Zinsen;

4.

gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist; und

5.

das Wertstellungsdatum der Belastung oder das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.

(3) Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in § 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 vorgesehenen Weise mitzuteilen:

1.

eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben;

2.

den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der dieser Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird;

3.

gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüsselung oder die vom Zahlungsempfänger zu entrichtenden Zinsen;

4.

gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war; und

5.

das Wertstellungsdatum der Gutschrift.

(4) Der Rahmenvertrag kann vorsehen, dass die Informationen nach Abs. 2 und Abs. 3 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen nach Abs. 2 und der Zahlungsempfänger die Informationen nach Abs. 3 unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Die Informationspflichten nach Abs. 1, 2 und 3 treffen nur den Zahlungsdienstleister, der Partei des Rahmenvertrages ist.

(5) Der Zahlungsdienstnutzer kann jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen gemäß Abs. 2 und 3 einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.11.2009 bis 31.05.2018
(1) Vor der Ausführung des einzelnen, durch den Zahler ausgelösten Zahlungsvorganges innerhalb eines Rahmenvertrages hat der Zahlungsdienstleister dem Zahler auf dessen Verlangen die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang (§ 42§ 31 ZaDiG) sowie die ihm in Rechnung gestellten Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mitzuteilen seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Betrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder – falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet — nach Eingang des Zahlungsauftrags hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in § 26 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Weise mitzuteilen:

1.

eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;

2.

den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der das Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder in der Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird;

3.

gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüsselung oder die vom Zahler zu entrichtenden Zinsen;

4.

gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist; und

5.

das Wertstellungsdatum der Belastung oder das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.

(3) Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in § 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 vorgesehenen Weise mitzuteilen:

1.

eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben;

2.

den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der dieser Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird;

3.

gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüsselung oder die vom Zahlungsempfänger zu entrichtenden Zinsen;

4.

gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war; und

5.

das Wertstellungsdatum der Gutschrift.

(4) Der Rahmenvertrag kann vorsehen, dass die Informationen nach Abs. 2 und Abs. 3 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen nach Abs. 2 und der Zahlungsempfänger die Informationen nach Abs. 3 unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Die Informationspflichten nach Abs. 1, 2 und 3 treffen nur den Zahlungsdienstleister, der Partei des Rahmenvertrages ist.

(5) Der Zahlungsdienstnutzer kann jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen gemäß Abs. 2 und 3 einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden.

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