§ 30 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Zahlungsdienstnutzer kann den Rahmenvertrag jederzeit kündigen, sofern die Parteien nicht eine Kündigungsfrist vereinbart haben. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten. Das Recht der fristlosen Kündigung gemäß Abs. 2 Z 1 bleibt davon unberührt.Der Zahlungsdienstnutzer kann den Rahmenvertrag jederzeit kündigen, sofern die Parteien nicht eine Kündigungsfrist vereinbart haben. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten. Das Recht der fristlosen Kündigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bleibt davon unberührt.
  2. (2)Absatz 2Eine kostenlose Kündigung eines Rahmenvertrages durch den Zahlungsdienstnutzer ist zulässig:
    1. 1.Ziffer einsohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vor Inkrafttreten von Änderungen des Rahmenvertrages gemäß § 29 Abs. 1;ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vor Inkrafttreten von Änderungen des Rahmenvertrages gemäß Paragraph 29, Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2bei einer Dauer des Rahmenvertrages von mehr als zwölf Monaten oder bei unbestimmter Dauer jeweils unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
    In allen anderen Fällen können, sofern im Rahmenvertrag gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 lit. a vereinbart, Entgelte erhoben werden, die angemessen und an den Kosten ausgerichtet sind.In allen anderen Fällen können, sofern im Rahmenvertrag gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, vereinbart, Entgelte erhoben werden, die angemessen und an den Kosten ausgerichtet sind.
  3. (3)Absatz 3Der Zahlungsdienstleister kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag, sofern im Rahmenvertrag vereinbart, unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist in der in § 26 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Form kündigen.Der Zahlungsdienstleister kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag, sofern im Rahmenvertrag vereinbart, unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist in der in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Form kündigen.
  4. (4)Absatz 4Regelmäßig erhobene Zahlungsdienstentgelte sind nur anteilmäßig bis zur Kündigung des Vertrags durch den Zahlungsdienstnutzer zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte sind vom Zahlungsdienstleister anteilmäßig zu erstatten.
  5. (5)Absatz 5Die allgemeinen Regelungen über die Nichtigkeit oder Aufhebbarkeit von Verträgen oder die vorzeitige Aufhebung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.
§ 30 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.11.2009 bis 31.05.2018
  1. (1)Absatz einsDer Zahlungsdienstnutzer kann den Rahmenvertrag jederzeit kündigen, sofern die Parteien nicht eine Kündigungsfrist vereinbart haben. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten. Das Recht der fristlosen Kündigung gemäß Abs. 2 Z 1 bleibt davon unberührt.Der Zahlungsdienstnutzer kann den Rahmenvertrag jederzeit kündigen, sofern die Parteien nicht eine Kündigungsfrist vereinbart haben. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten. Das Recht der fristlosen Kündigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bleibt davon unberührt.
  2. (2)Absatz 2Eine kostenlose Kündigung eines Rahmenvertrages durch den Zahlungsdienstnutzer ist zulässig:
    1. 1.Ziffer einsohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vor Inkrafttreten von Änderungen des Rahmenvertrages gemäß § 29 Abs. 1;ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vor Inkrafttreten von Änderungen des Rahmenvertrages gemäß Paragraph 29, Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2bei einer Dauer des Rahmenvertrages von mehr als zwölf Monaten oder bei unbestimmter Dauer jeweils unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
    In allen anderen Fällen können, sofern im Rahmenvertrag gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 lit. a vereinbart, Entgelte erhoben werden, die angemessen und an den Kosten ausgerichtet sind.In allen anderen Fällen können, sofern im Rahmenvertrag gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, vereinbart, Entgelte erhoben werden, die angemessen und an den Kosten ausgerichtet sind.
  3. (3)Absatz 3Der Zahlungsdienstleister kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag, sofern im Rahmenvertrag vereinbart, unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist in der in § 26 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Form kündigen.Der Zahlungsdienstleister kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag, sofern im Rahmenvertrag vereinbart, unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist in der in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Form kündigen.
  4. (4)Absatz 4Regelmäßig erhobene Zahlungsdienstentgelte sind nur anteilmäßig bis zur Kündigung des Vertrags durch den Zahlungsdienstnutzer zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte sind vom Zahlungsdienstleister anteilmäßig zu erstatten.
  5. (5)Absatz 5Die allgemeinen Regelungen über die Nichtigkeit oder Aufhebbarkeit von Verträgen oder die vorzeitige Aufhebung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.
§ 30 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

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