§ 26 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, die Informationen und Vertragsbedingungen
    1. 1.Ziffer einsim Fall eines Rahmenvertrages gemäß § 28 in Papierform oder, sofern der Zahlungsdienstnutzer damit einverstanden ist, auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen oderim Fall eines Rahmenvertrages gemäß Paragraph 28, in Papierform oder, sofern der Zahlungsdienstnutzer damit einverstanden ist, auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall einer Einzelzahlung, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrages ist, gemäß § 32 Abs. 1 in einfacher Weise zugänglich zu machen, und auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers auch in der in Z 1 beschriebenen Form mitzuteilen.im Fall einer Einzelzahlung, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrages ist, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in einfacher Weise zugänglich zu machen, und auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers auch in der in Ziffer eins, beschriebenen Form mitzuteilen.
    Zu diesem Zweck darf auch eine Kopie eines Vertragsentwurfs bereitgestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Informationen und Vertragsbedingungen sind klar und verständlich abzufassen, und zwar
    1. 1.Ziffer einswenn der Zahlungsdienst in Österreich angeboten wird, in deutscher Sprache, oder in einer anderen zwischen den Parteien gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 lit. c vereinbarten Sprache;wenn der Zahlungsdienst in Österreich angeboten wird, in deutscher Sprache, oder in einer anderen zwischen den Parteien gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, vereinbarten Sprache;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Zahlungsdienst in einem anderen Mitgliedstaat angeboten wird, in dessen Amtssprache oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache.
  3. (3)Absatz 3Wurde der Vertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nachzukommen, so hat der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Vertrags oder im Falle einer Einzelzahlung, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrages ist, nach Ausführung des Zahlungsvorganges zu erfüllen.Wurde der Vertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nachzukommen, so hat der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Vertrags oder im Falle einer Einzelzahlung, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrages ist, nach Ausführung des Zahlungsvorganges zu erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit des Rahmenvertrages die Vorlage der Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.
  5. (5)Absatz 5Die Zahlungen haben in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung zu erfolgen. Ein Anbot zur Währungsumrechung vor der Auslösung des Zahlungsvorganges an der Verkaufsstelle durch den Zahlungsempfänger bedarf der Zustimmung des Zahlers. Im Rahmen eines solchen Anbotes muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen.
  6. (6)Absatz 6Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 26 bis 46 und 48 betreffend Informationspflichten, Autorisierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie Haftung abgewichen wird, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam. Wird in Vereinbarungen zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers, der nicht Verbraucher ist, von diesem Absatz oder Abs. 7, den §§ 27 Abs. 5 und 6, 33 Abs. 2 bis 4, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 bis 6 erster Satz, 36 bis 39, 41 bis 44 Abs. 1 und 48 abgewichen, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam.Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Paragraphen 26 bis 46 und 48 betreffend Informationspflichten, Autorisierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie Haftung abgewichen wird, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam. Wird in Vereinbarungen zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers, der nicht Verbraucher ist, von diesem Absatz oder Absatz 7,, den Paragraphen 27, Absatz 5 und 6, 33 Absatz 2 bis 4, 34 Absatz eins,, 35 Absatz eins bis 6 erster Satz, 36 bis 39, 41 bis 44 Absatz eins und 48 abgewichen, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam.
  7. (7)Absatz 7§ 5 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a und b, Z 3 lit. b, c, f und g sowie Z 4 lit. a Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz – FernFinG, BGBl. I Nr. 62/2004, über gewisse Vertriebsinformationen betreffend den Unternehmer, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und Rechtsbehelfe finden auf Zahlungsdienste keine Anwendung. Die übrigen Bestimmungen des FernFinG betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie die Bestimmungen des ABGB und des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie betreffend den Verbraucherkredit sowie die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a und b, Ziffer 3, Litera b,, c, f und g sowie Ziffer 4, Litera a, Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz – FernFinG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004,, über gewisse Vertriebsinformationen betreffend den Unternehmer, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und Rechtsbehelfe finden auf Zahlungsdienste keine Anwendung. Die übrigen Bestimmungen des FernFinG betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie die Bestimmungen des ABGB und des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie betreffend den Verbraucherkredit sowie die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
§ 26 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 11.06.2010 bis 31.05.2018
  1. (1)Absatz einsDer Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, die Informationen und Vertragsbedingungen
    1. 1.Ziffer einsim Fall eines Rahmenvertrages gemäß § 28 in Papierform oder, sofern der Zahlungsdienstnutzer damit einverstanden ist, auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen oderim Fall eines Rahmenvertrages gemäß Paragraph 28, in Papierform oder, sofern der Zahlungsdienstnutzer damit einverstanden ist, auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall einer Einzelzahlung, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrages ist, gemäß § 32 Abs. 1 in einfacher Weise zugänglich zu machen, und auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers auch in der in Z 1 beschriebenen Form mitzuteilen.im Fall einer Einzelzahlung, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrages ist, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in einfacher Weise zugänglich zu machen, und auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers auch in der in Ziffer eins, beschriebenen Form mitzuteilen.
    Zu diesem Zweck darf auch eine Kopie eines Vertragsentwurfs bereitgestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Informationen und Vertragsbedingungen sind klar und verständlich abzufassen, und zwar
    1. 1.Ziffer einswenn der Zahlungsdienst in Österreich angeboten wird, in deutscher Sprache, oder in einer anderen zwischen den Parteien gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 lit. c vereinbarten Sprache;wenn der Zahlungsdienst in Österreich angeboten wird, in deutscher Sprache, oder in einer anderen zwischen den Parteien gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, vereinbarten Sprache;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Zahlungsdienst in einem anderen Mitgliedstaat angeboten wird, in dessen Amtssprache oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache.
  3. (3)Absatz 3Wurde der Vertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nachzukommen, so hat der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Vertrags oder im Falle einer Einzelzahlung, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrages ist, nach Ausführung des Zahlungsvorganges zu erfüllen.Wurde der Vertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nachzukommen, so hat der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Vertrags oder im Falle einer Einzelzahlung, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrages ist, nach Ausführung des Zahlungsvorganges zu erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit des Rahmenvertrages die Vorlage der Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.
  5. (5)Absatz 5Die Zahlungen haben in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung zu erfolgen. Ein Anbot zur Währungsumrechung vor der Auslösung des Zahlungsvorganges an der Verkaufsstelle durch den Zahlungsempfänger bedarf der Zustimmung des Zahlers. Im Rahmen eines solchen Anbotes muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen.
  6. (6)Absatz 6Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 26 bis 46 und 48 betreffend Informationspflichten, Autorisierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie Haftung abgewichen wird, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam. Wird in Vereinbarungen zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers, der nicht Verbraucher ist, von diesem Absatz oder Abs. 7, den §§ 27 Abs. 5 und 6, 33 Abs. 2 bis 4, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 bis 6 erster Satz, 36 bis 39, 41 bis 44 Abs. 1 und 48 abgewichen, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam.Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Paragraphen 26 bis 46 und 48 betreffend Informationspflichten, Autorisierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie Haftung abgewichen wird, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam. Wird in Vereinbarungen zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers, der nicht Verbraucher ist, von diesem Absatz oder Absatz 7,, den Paragraphen 27, Absatz 5 und 6, 33 Absatz 2 bis 4, 34 Absatz eins,, 35 Absatz eins bis 6 erster Satz, 36 bis 39, 41 bis 44 Absatz eins und 48 abgewichen, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam.
  7. (7)Absatz 7§ 5 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a und b, Z 3 lit. b, c, f und g sowie Z 4 lit. a Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz – FernFinG, BGBl. I Nr. 62/2004, über gewisse Vertriebsinformationen betreffend den Unternehmer, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und Rechtsbehelfe finden auf Zahlungsdienste keine Anwendung. Die übrigen Bestimmungen des FernFinG betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie die Bestimmungen des ABGB und des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie betreffend den Verbraucherkredit sowie die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a und b, Ziffer 3, Litera b,, c, f und g sowie Ziffer 4, Litera a, Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz – FernFinG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004,, über gewisse Vertriebsinformationen betreffend den Unternehmer, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und Rechtsbehelfe finden auf Zahlungsdienste keine Anwendung. Die übrigen Bestimmungen des FernFinG betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie die Bestimmungen des ABGB und des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie betreffend den Verbraucherkredit sowie die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
§ 26 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

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