Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die FMA hat die Richtigkeit der Angaben zu prüfen§ 22 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen. Hat die FMA Zweifel über die Richtigkeit der Angaben, so kann sie weitere Maßnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben ergreifen, insbesondere weitere Angaben betreffend die Organisationsstruktur des Agenten verlangen. Beabsichtigt das Zahlungsinstitut, in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Agenten zu beauftragen, so hat die FMA bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Stellungnahmen über die Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter des Agenten gemäß Abs. 1 Z 3 und Eignung der internen Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 2 einzuholen und zu berücksichtigen; es findet das Verfahren gemäß § 13 Anwendung. Für den Fall, dass der Agent oder dessen Geschäftsleiter, der im Inland für das Zahlungsinstitut tätig werden soll, zuvor in einem anderen Mitgliedstaat tätig war, hat die FMA die für die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Eignung und Zuverlässigkeit des Agenten oder der Geschäftsleiter des Agenten zu konsultieren.
(3) Hat die FMA keine Zweifel über die Richtigkeit der Angaben und der Eignung der Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 2, so hat sie Namen und Anschrift des Agenten in das Zahlungsinstitutsregister einzutragen und dem Zahlungsinstitut diese Tatsache schriftlich mitzuteilen. Sobald die Eintragung erfolgt ist, kann der Agent seine Tätigkeit für das Zahlungsinstitut aufnehmen. Handelt es sich um einen Agenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats diese Eintragung mitzuteilen.
(4) Die FMA hat die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten mittels schriftlichen Bescheides zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht zweifelsfrei erfüllt sind oder die Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 2 nicht geeignet erscheinen. Handelt es sich um einen Agenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA die zuständige Behörde darüber zu informieren.
(5) Erhält die FMA von der zuständigen Behörde eines Herkunftmitgliedstaates ein Ersuchen um Stellungnahme im Sinne des Abs. 2 und hat sie einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Beauftragung eines Agenten Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Beauftragung des Agenten das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, damit dieser die Eintragung des Agenten in das Register ablehnen kann oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückziehen kann.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die FMA hat die Richtigkeit der Angaben zu prüfen§ 22 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen. Hat die FMA Zweifel über die Richtigkeit der Angaben, so kann sie weitere Maßnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben ergreifen, insbesondere weitere Angaben betreffend die Organisationsstruktur des Agenten verlangen. Beabsichtigt das Zahlungsinstitut, in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Agenten zu beauftragen, so hat die FMA bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Stellungnahmen über die Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter des Agenten gemäß Abs. 1 Z 3 und Eignung der internen Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 2 einzuholen und zu berücksichtigen; es findet das Verfahren gemäß § 13 Anwendung. Für den Fall, dass der Agent oder dessen Geschäftsleiter, der im Inland für das Zahlungsinstitut tätig werden soll, zuvor in einem anderen Mitgliedstaat tätig war, hat die FMA die für die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Eignung und Zuverlässigkeit des Agenten oder der Geschäftsleiter des Agenten zu konsultieren.
(3) Hat die FMA keine Zweifel über die Richtigkeit der Angaben und der Eignung der Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 2, so hat sie Namen und Anschrift des Agenten in das Zahlungsinstitutsregister einzutragen und dem Zahlungsinstitut diese Tatsache schriftlich mitzuteilen. Sobald die Eintragung erfolgt ist, kann der Agent seine Tätigkeit für das Zahlungsinstitut aufnehmen. Handelt es sich um einen Agenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats diese Eintragung mitzuteilen.
(4) Die FMA hat die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten mittels schriftlichen Bescheides zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht zweifelsfrei erfüllt sind oder die Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 2 nicht geeignet erscheinen. Handelt es sich um einen Agenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA die zuständige Behörde darüber zu informieren.
(5) Erhält die FMA von der zuständigen Behörde eines Herkunftmitgliedstaates ein Ersuchen um Stellungnahme im Sinne des Abs. 2 und hat sie einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Beauftragung eines Agenten Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Beauftragung des Agenten das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, damit dieser die Eintragung des Agenten in das Register ablehnen kann oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückziehen kann.