§ 22 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
(1) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, so hat es dies zuvor der FMA unter Angabe des Zahlungsdienstes, der vom Agenten erbracht werden soll, und unter Beibringung nachfolgender Informationen schriftlich anzuzeigen:

1.

Name und Anschrift des Agenten,

2.

eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die die Agenten anwenden, um die Anforderungen des FM-GwG zu erfüllen, und

3.

die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung eines Agenten verantwortlichen Personen, die zur Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden sollen, und den Nachweis, dass sie zuverlässig (§ 7 Abs. 1 Z 9, 10 und 12) und fachlich geeignet (§ 7 Abs. 1 Z 11) sind.

(2) Die FMA hat die Richtigkeit der Angaben zu prüfen§ 22 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen. Hat die FMA Zweifel über die Richtigkeit der Angaben, so kann sie weitere Maßnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben ergreifen, insbesondere weitere Angaben betreffend die Organisationsstruktur des Agenten verlangen. Beabsichtigt das Zahlungsinstitut, in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Agenten zu beauftragen, so hat die FMA bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Stellungnahmen über die Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter des Agenten gemäß Abs. 1 Z 3 und Eignung der internen Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 2 einzuholen und zu berücksichtigen; es findet das Verfahren gemäß § 13 Anwendung. Für den Fall, dass der Agent oder dessen Geschäftsleiter, der im Inland für das Zahlungsinstitut tätig werden soll, zuvor in einem anderen Mitgliedstaat tätig war, hat die FMA die für die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Eignung und Zuverlässigkeit des Agenten oder der Geschäftsleiter des Agenten zu konsultieren.

(3) Hat die FMA keine Zweifel über die Richtigkeit der Angaben und der Eignung der Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 2, so hat sie Namen und Anschrift des Agenten in das Zahlungsinstitutsregister einzutragen und dem Zahlungsinstitut diese Tatsache schriftlich mitzuteilen. Sobald die Eintragung erfolgt ist, kann der Agent seine Tätigkeit für das Zahlungsinstitut aufnehmen. Handelt es sich um einen Agenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats diese Eintragung mitzuteilen.

(4) Die FMA hat die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten mittels schriftlichen Bescheides zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht zweifelsfrei erfüllt sind oder die Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 2 nicht geeignet erscheinen. Handelt es sich um einen Agenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA die zuständige Behörde darüber zu informieren.

(5) Erhält die FMA von der zuständigen Behörde eines Herkunftmitgliedstaates ein Ersuchen um Stellungnahme im Sinne des Abs. 2 und hat sie einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Beauftragung eines Agenten Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Beauftragung des Agenten das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, damit dieser die Eintragung des Agenten in das Register ablehnen kann oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückziehen kann.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.05.2018
(1) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, so hat es dies zuvor der FMA unter Angabe des Zahlungsdienstes, der vom Agenten erbracht werden soll, und unter Beibringung nachfolgender Informationen schriftlich anzuzeigen:

1.

Name und Anschrift des Agenten,

2.

eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die die Agenten anwenden, um die Anforderungen des FM-GwG zu erfüllen, und

3.

die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung eines Agenten verantwortlichen Personen, die zur Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden sollen, und den Nachweis, dass sie zuverlässig (§ 7 Abs. 1 Z 9, 10 und 12) und fachlich geeignet (§ 7 Abs. 1 Z 11) sind.

(2) Die FMA hat die Richtigkeit der Angaben zu prüfen§ 22 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen. Hat die FMA Zweifel über die Richtigkeit der Angaben, so kann sie weitere Maßnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben ergreifen, insbesondere weitere Angaben betreffend die Organisationsstruktur des Agenten verlangen. Beabsichtigt das Zahlungsinstitut, in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Agenten zu beauftragen, so hat die FMA bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Stellungnahmen über die Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter des Agenten gemäß Abs. 1 Z 3 und Eignung der internen Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 2 einzuholen und zu berücksichtigen; es findet das Verfahren gemäß § 13 Anwendung. Für den Fall, dass der Agent oder dessen Geschäftsleiter, der im Inland für das Zahlungsinstitut tätig werden soll, zuvor in einem anderen Mitgliedstaat tätig war, hat die FMA die für die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Eignung und Zuverlässigkeit des Agenten oder der Geschäftsleiter des Agenten zu konsultieren.

(3) Hat die FMA keine Zweifel über die Richtigkeit der Angaben und der Eignung der Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 2, so hat sie Namen und Anschrift des Agenten in das Zahlungsinstitutsregister einzutragen und dem Zahlungsinstitut diese Tatsache schriftlich mitzuteilen. Sobald die Eintragung erfolgt ist, kann der Agent seine Tätigkeit für das Zahlungsinstitut aufnehmen. Handelt es sich um einen Agenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats diese Eintragung mitzuteilen.

(4) Die FMA hat die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten mittels schriftlichen Bescheides zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht zweifelsfrei erfüllt sind oder die Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 2 nicht geeignet erscheinen. Handelt es sich um einen Agenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA die zuständige Behörde darüber zu informieren.

(5) Erhält die FMA von der zuständigen Behörde eines Herkunftmitgliedstaates ein Ersuchen um Stellungnahme im Sinne des Abs. 2 und hat sie einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Beauftragung eines Agenten Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Beauftragung des Agenten das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, damit dieser die Eintragung des Agenten in das Register ablehnen kann oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückziehen kann.

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