§ 20 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZahlungsinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA Meldungen entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Diese Meldungen haben insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung der §§ 5 Abs. 5, 17 und 19 ermöglichen, zu enthalten.Zahlungsinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA Meldungen entsprechend der in der Verordnung gemäß Absatz 5, vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Diese Meldungen haben insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung der Paragraphen 5, Absatz 5,, 17 und 19 ermöglichen, zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Zahlungsinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats der FMA Meldungen über die Einhaltung der §§ 15 und 16 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.Zahlungsinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats der FMA Meldungen über die Einhaltung der Paragraphen 15 und 16 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.
  3. (3)Absatz 3Zahlungsinstitute haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Unabhängig davon haben Zahlungsinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich zu übermitteln. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Abs. 2 und der hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Absatz 2 und der hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat die Gliederung der Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 3 durch Verordnung festzusetzen. Die FMA hat dabei auf eine für die laufende Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten erforderliche aussagekräftige Ausweisung zu achten. Die FMA kann durch Verordnung festlegen, dass einzelne Positionen des Abs. 2 nur quartalsweise zu übermitteln sind. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie weiters auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Die FMA kann, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 3 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank erfolgt. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.Die FMA hat die Gliederung der Meldungen gemäß den Absatz eins bis 3 durch Verordnung festzusetzen. Die FMA hat dabei auf eine für die laufende Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten erforderliche aussagekräftige Ausweisung zu achten. Die FMA kann durch Verordnung festlegen, dass einzelne Positionen des Absatz 2, nur quartalsweise zu übermitteln sind. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie weiters auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Die FMA kann, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß den Absatz eins bis 3 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank erfolgt. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
  6. (6)Absatz 6Die Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 3 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.Die Meldungen gemäß den Absatz eins bis 3 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
§ 20 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.11.2009 bis 31.05.2018
  1. (1)Absatz einsZahlungsinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA Meldungen entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Diese Meldungen haben insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung der §§ 5 Abs. 5, 17 und 19 ermöglichen, zu enthalten.Zahlungsinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA Meldungen entsprechend der in der Verordnung gemäß Absatz 5, vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Diese Meldungen haben insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung der Paragraphen 5, Absatz 5,, 17 und 19 ermöglichen, zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Zahlungsinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats der FMA Meldungen über die Einhaltung der §§ 15 und 16 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.Zahlungsinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats der FMA Meldungen über die Einhaltung der Paragraphen 15 und 16 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.
  3. (3)Absatz 3Zahlungsinstitute haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Unabhängig davon haben Zahlungsinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich zu übermitteln. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Abs. 2 und der hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Absatz 2 und der hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat die Gliederung der Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 3 durch Verordnung festzusetzen. Die FMA hat dabei auf eine für die laufende Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten erforderliche aussagekräftige Ausweisung zu achten. Die FMA kann durch Verordnung festlegen, dass einzelne Positionen des Abs. 2 nur quartalsweise zu übermitteln sind. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie weiters auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Die FMA kann, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 3 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank erfolgt. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.Die FMA hat die Gliederung der Meldungen gemäß den Absatz eins bis 3 durch Verordnung festzusetzen. Die FMA hat dabei auf eine für die laufende Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten erforderliche aussagekräftige Ausweisung zu achten. Die FMA kann durch Verordnung festlegen, dass einzelne Positionen des Absatz 2, nur quartalsweise zu übermitteln sind. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie weiters auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Die FMA kann, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß den Absatz eins bis 3 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank erfolgt. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
  6. (6)Absatz 6Die Meldungen gemäß den Abs. 1 bis 3 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.Die Meldungen gemäß den Absatz eins bis 3 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
§ 20 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

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