§ 19 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZahlungsinstitute haben für die Ermittlung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Meldung der zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Zahlungsdienste und der gegebenenfalls gemäß § 5 Abs. 2 ausgeübten Tätigkeiten angemessen sind. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessens- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden und die Verantwortungsbereiche müssen klar abgegrenzt, kohärent und transparent sein. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren sowie der Verfahren nach Abs. 3 sowie deren Anwendung sind mindestens einmal jährlich im Rahmen der internen Revision gemäß § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1, 3 und Abs. 5, 6 und 7 BWG zu prüfen, wobei § 42 Abs. 3 BWG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das Zahlungsinstitut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat. Die Prüffelder und die Ergebnisse dieser Prüfung sind zu dokumentieren.Zahlungsinstitute haben für die Ermittlung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Meldung der zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Zahlungsdienste und der gegebenenfalls gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ausgeübten Tätigkeiten angemessen sind. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessens- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden und die Verantwortungsbereiche müssen klar abgegrenzt, kohärent und transparent sein. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren sowie der Verfahren nach Absatz 3, sowie deren Anwendung sind mindestens einmal jährlich im Rahmen der internen Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins,, 2, 3, 4 Ziffer eins,, 3 und Absatz 5,, 6 und 7 BWG zu prüfen, wobei Paragraph 42, Absatz 3, BWG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das Zahlungsinstitut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat. Die Prüffelder und die Ergebnisse dieser Prüfung sind zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965 anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken zu informieren und diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen und eine solide und umsichtige Führung des Zahlungsinstitutes zu gewährleisten. Weiters haben sie unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans alle auf Grund der in § 64 genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA zur Kenntnis zu bringen.Die Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, Aktiengesetz 1965 – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken zu informieren und diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen und eine solide und umsichtige Führung des Zahlungsinstitutes zu gewährleisten. Weiters haben sie unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans alle auf Grund der in Paragraph 64, genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3Die Geschäftsleiter sind dafür verantwortlich, dass das Zahlungsinstitut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Abs. 1 verfügt, die insbesondere umfasst:Die Geschäftsleiter sind dafür verantwortlich, dass das Zahlungsinstitut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Absatz eins, verfügt, die insbesondere umfasst:
    1. 1.Ziffer einsAngemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die gewährleisten, dass das Zahlungsinstitut seine Verpflichtungen erfüllt;
    2. 2.Ziffer 2eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine Überwachung durch die FMA für ihren Zuständigkeitsbereich ermöglicht;
    3. 3.Ziffer 3Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000 sowie ein angemessenes Notfallkonzept für Datenverarbeitungssysteme;Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, DSG 2000 sowie ein angemessenes Notfallkonzept für Datenverarbeitungssysteme;
    4. 4.Ziffer 4ein angemessenes Risikomanagement und angemessene Kontrollmechanismen sowie Verfahren und Datenverarbeitungssysteme, die eine Einhaltung der Anforderungen des FM-GwG und der Verordnung (EU) 2015/847 gewährleisten;
    5. 5.Ziffer 5soweit die Konzession die Möglichkeit einer Kreditgewährung umfasst (§ 1 Abs. 2 Z 3, 4 oder 6), ein angemessenes Risikomanagementsystem im Hinblick auf das Kreditrisiko (Art. 107 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);soweit die Konzession die Möglichkeit einer Kreditgewährung umfasst (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,, 4 oder 6), ein angemessenes Risikomanagementsystem im Hinblick auf das Kreditrisiko (Artikel 107, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
    6. 6.Ziffer 6ein angemessenes Risikomanagement im Hinblick auf das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
  4. (4)Absatz 4Zahlungsinstitute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich aus Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 2), die sie im Auftrag ihrer Zahlungsdienstnutzer ausführen, erfahren haben, außerZahlungsinstitute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich aus Zahlungsdiensten (Paragraph eins, Absatz 2,), die sie im Auftrag ihrer Zahlungsdienstnutzer ausführen, erfahren haben, außer
    1. 1.Ziffer einsdieser Verschwiegenheitspflicht steht eine gesetzliche Auskunftspflicht entgegen;
    2. 2.Ziffer 2der Zahlungsdienstnutzer stimmt der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zu;
    3. 3.Ziffer 3die Offenbarung des Geheimnisses ist zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und seinem Zahlungsdienstnutzer erforderlich.
  5. (5)Absatz 5§ 36 BWG findet auf Zahlungsinstitute Anwendung.Paragraph 36, BWG findet auf Zahlungsinstitute Anwendung.
§ 19 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.05.2018
  1. (1)Absatz einsZahlungsinstitute haben für die Ermittlung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Meldung der zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Zahlungsdienste und der gegebenenfalls gemäß § 5 Abs. 2 ausgeübten Tätigkeiten angemessen sind. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessens- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden und die Verantwortungsbereiche müssen klar abgegrenzt, kohärent und transparent sein. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren sowie der Verfahren nach Abs. 3 sowie deren Anwendung sind mindestens einmal jährlich im Rahmen der internen Revision gemäß § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1, 3 und Abs. 5, 6 und 7 BWG zu prüfen, wobei § 42 Abs. 3 BWG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das Zahlungsinstitut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat. Die Prüffelder und die Ergebnisse dieser Prüfung sind zu dokumentieren.Zahlungsinstitute haben für die Ermittlung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Meldung der zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Zahlungsdienste und der gegebenenfalls gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ausgeübten Tätigkeiten angemessen sind. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessens- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden und die Verantwortungsbereiche müssen klar abgegrenzt, kohärent und transparent sein. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren sowie der Verfahren nach Absatz 3, sowie deren Anwendung sind mindestens einmal jährlich im Rahmen der internen Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins,, 2, 3, 4 Ziffer eins,, 3 und Absatz 5,, 6 und 7 BWG zu prüfen, wobei Paragraph 42, Absatz 3, BWG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das Zahlungsinstitut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat. Die Prüffelder und die Ergebnisse dieser Prüfung sind zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965 anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken zu informieren und diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen und eine solide und umsichtige Führung des Zahlungsinstitutes zu gewährleisten. Weiters haben sie unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans alle auf Grund der in § 64 genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA zur Kenntnis zu bringen.Die Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, Aktiengesetz 1965 – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken zu informieren und diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen und eine solide und umsichtige Führung des Zahlungsinstitutes zu gewährleisten. Weiters haben sie unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans alle auf Grund der in Paragraph 64, genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3Die Geschäftsleiter sind dafür verantwortlich, dass das Zahlungsinstitut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Abs. 1 verfügt, die insbesondere umfasst:Die Geschäftsleiter sind dafür verantwortlich, dass das Zahlungsinstitut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Absatz eins, verfügt, die insbesondere umfasst:
    1. 1.Ziffer einsAngemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die gewährleisten, dass das Zahlungsinstitut seine Verpflichtungen erfüllt;
    2. 2.Ziffer 2eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine Überwachung durch die FMA für ihren Zuständigkeitsbereich ermöglicht;
    3. 3.Ziffer 3Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000 sowie ein angemessenes Notfallkonzept für Datenverarbeitungssysteme;Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, DSG 2000 sowie ein angemessenes Notfallkonzept für Datenverarbeitungssysteme;
    4. 4.Ziffer 4ein angemessenes Risikomanagement und angemessene Kontrollmechanismen sowie Verfahren und Datenverarbeitungssysteme, die eine Einhaltung der Anforderungen des FM-GwG und der Verordnung (EU) 2015/847 gewährleisten;
    5. 5.Ziffer 5soweit die Konzession die Möglichkeit einer Kreditgewährung umfasst (§ 1 Abs. 2 Z 3, 4 oder 6), ein angemessenes Risikomanagementsystem im Hinblick auf das Kreditrisiko (Art. 107 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);soweit die Konzession die Möglichkeit einer Kreditgewährung umfasst (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,, 4 oder 6), ein angemessenes Risikomanagementsystem im Hinblick auf das Kreditrisiko (Artikel 107, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
    6. 6.Ziffer 6ein angemessenes Risikomanagement im Hinblick auf das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
  4. (4)Absatz 4Zahlungsinstitute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich aus Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 2), die sie im Auftrag ihrer Zahlungsdienstnutzer ausführen, erfahren haben, außerZahlungsinstitute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich aus Zahlungsdiensten (Paragraph eins, Absatz 2,), die sie im Auftrag ihrer Zahlungsdienstnutzer ausführen, erfahren haben, außer
    1. 1.Ziffer einsdieser Verschwiegenheitspflicht steht eine gesetzliche Auskunftspflicht entgegen;
    2. 2.Ziffer 2der Zahlungsdienstnutzer stimmt der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zu;
    3. 3.Ziffer 3die Offenbarung des Geheimnisses ist zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und seinem Zahlungsdienstnutzer erforderlich.
  5. (5)Absatz 5§ 36 BWG findet auf Zahlungsinstitute Anwendung.Paragraph 36, BWG findet auf Zahlungsinstitute Anwendung.
§ 19 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

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