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Zahlungsinstitute haben für die Zwecke des 2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Verwendung der für die Zwecke des 2. Hauptstückes verarbeiteten Daten ist für Zwecke der Verhütung, Ermittlung oder Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, und nach Maßgabe der gesetzlichen Zuständigkeiten zulässig. Zahlungsinstitute haben für die Zwecke des 2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Verwendung der für die Zwecke des 2. Hauptstückes verarbeiteten Daten ist für Zwecke der Verhütung, Ermittlung oder Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, und nach Maßgabe der gesetzlichen Zuständigkeiten zulässig.
Zahlungsinstitute haben für die Zwecke des 2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Verwendung der für die Zwecke des 2. Hauptstückes verarbeiteten Daten ist für Zwecke der Verhütung, Ermittlung oder Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, und nach Maßgabe der gesetzlichen Zuständigkeiten zulässig. Zahlungsinstitute haben für die Zwecke des 2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Verwendung der für die Zwecke des 2. Hauptstückes verarbeiteten Daten ist für Zwecke der Verhütung, Ermittlung oder Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, und nach Maßgabe der gesetzlichen Zuständigkeiten zulässig.