§ 15 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
(1) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr§ 15 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen. 575/2013, darf zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:

1.

20 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur das Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 5) betreibt;

2.

50 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut das digitalisierte Zahlungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 6) betreibt; und

3.

125 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut einen der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Zahlungsdienste (Ein- und Auszahlungsgeschäft, Zahlungsgeschäft mit oder ohne Kreditgewährung, Zahlungsinstrumentegeschäft) betreibt.

(2) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und § 16 genannten Beträge absinken.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 02.08.2014 bis 31.05.2018
(1) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr§ 15 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen. 575/2013, darf zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:

1.

20 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur das Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 5) betreibt;

2.

50 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut das digitalisierte Zahlungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 6) betreibt; und

3.

125 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut einen der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Zahlungsdienste (Ein- und Auszahlungsgeschäft, Zahlungsgeschäft mit oder ohne Kreditgewährung, Zahlungsinstrumentegeschäft) betreibt.

(2) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und § 16 genannten Beträge absinken.

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