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(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 13 Abs. 1 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben gegenüber der Herkunftmitgliedstaatsbehörde bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Zahlungsinstitutes die Angaben vom Zahlungsinstitut erhalten hat.
(3) Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes und § 36 BWG§ 12 ZaDiG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhaltenseit 31.05.2018 weggefallen.
(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines Zahlungsinstitutes gemäß Art. 4 Z 4 der Richtlinie 2007/64/EG können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst in Wahrnehmung ihrer Pflichten bei der Zweigstelle vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigstelle vornehmen.
(5) Erhält die FMA von der zuständigen Behörde eines Herkunftmitgliedstaates ein Ersuchen um Stellungnahme im Sinne des § 13 Abs. 2 und hat sie einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Gründung einer Zweigstelle Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Gründung der Zweigstelle das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, so hat sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu unterrichten, damit diese die Eintragung der Zweigstelle in das Register ablehnen kann oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückziehen kann.
(6) Die Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Dienstleistungsfreiheit in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 13 Abs. 6 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Zahlungsinstitutes die Angaben erhalten hat.
(7) Ein Zahlungsinstitut, das Zahlungsdienstleistungen gemäß Abs. 1 erbringt, hat der FMA jede Änderung der Angaben nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 13 Abs. 1 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben gegenüber der Herkunftmitgliedstaatsbehörde bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Zahlungsinstitutes die Angaben vom Zahlungsinstitut erhalten hat.
(3) Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes und § 36 BWG§ 12 ZaDiG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhaltenseit 31.05.2018 weggefallen.
(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines Zahlungsinstitutes gemäß Art. 4 Z 4 der Richtlinie 2007/64/EG können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst in Wahrnehmung ihrer Pflichten bei der Zweigstelle vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigstelle vornehmen.
(5) Erhält die FMA von der zuständigen Behörde eines Herkunftmitgliedstaates ein Ersuchen um Stellungnahme im Sinne des § 13 Abs. 2 und hat sie einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Gründung einer Zweigstelle Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Gründung der Zweigstelle das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, so hat sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu unterrichten, damit diese die Eintragung der Zweigstelle in das Register ablehnen kann oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückziehen kann.
(6) Die Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Dienstleistungsfreiheit in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 13 Abs. 6 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Zahlungsinstitutes die Angaben erhalten hat.
(7) Ein Zahlungsinstitut, das Zahlungsdienstleistungen gemäß Abs. 1 erbringt, hat der FMA jede Änderung der Angaben nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen.