§ 11 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Zahlungsinstitut hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich anzuzeigen, – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist, – und zwar:
    1. 1.Ziffer einsJede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
    2. 2.Ziffer 2jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 9, 10, 13 und 15 bei bestehenden Geschäftsleitern;jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9,, 10, 13 und 15 bei bestehenden Geschäftsleitern;
    3. 3.Ziffer 3jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 7 Abs. 1 Z 9 bis 15;jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9 bis 15;
    4. 4.Ziffer 4die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
    5. 5.Ziffer 5Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
    6. 6.Ziffer 6den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
    7. 7.Ziffer 7jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
    8. 8.Ziffer 8jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß § 15 Abs. 1;jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß Paragraph 15, Absatz eins ;,
    9. 9.Ziffer 9jede beabsichtigte Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Kundengelder gemäß § 17;jede beabsichtigte Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Kundengelder gemäß Paragraph 17 ;,
    10. 10.Ziffer 10den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
    11. 11.Ziffer 11das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 15 Abs. 1 genannten Beträge;das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in Paragraph 15, Absatz eins, genannten Beträge;
    12. 12.Ziffer 12jede beabsichtigte Änderung bei der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben von Zahlungsdiensten gemäß § 21;jede beabsichtigte Änderung bei der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben von Zahlungsdiensten gemäß Paragraph 21 ;,
    13. 13.Ziffer 13jede beabsichtigte Änderung der Identität einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß § 22;jede beabsichtigte Änderung der Identität einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß Paragraph 22 ;,
    14. 14.Ziffer 14jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß § 16 sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind.jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß Paragraph 16, sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind.
  2. (2)Absatz 2Im Falle eines Wechsels der Personen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 kommt das in den §§ 20 bis 20b BWG vorgesehene Verfahren zur Anwendung. Im Falle einer Rechtsformänderung, Verschmelzung oder Spaltung kommen das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1 bis 3 BWG sowie die §§ 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung.Im Falle eines Wechsels der Personen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, kommt das in den Paragraphen 20, bis 20b BWG vorgesehene Verfahren zur Anwendung. Im Falle einer Rechtsformänderung, Verschmelzung oder Spaltung kommen das Verfahren gemäß Paragraph 21, Absatz eins bis 3 BWG sowie die Paragraphen 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung.
§ 11 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2018
  1. (1)Absatz einsDas Zahlungsinstitut hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich anzuzeigen, – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist, – und zwar:
    1. 1.Ziffer einsJede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
    2. 2.Ziffer 2jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 9, 10, 13 und 15 bei bestehenden Geschäftsleitern;jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9,, 10, 13 und 15 bei bestehenden Geschäftsleitern;
    3. 3.Ziffer 3jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 7 Abs. 1 Z 9 bis 15;jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9 bis 15;
    4. 4.Ziffer 4die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
    5. 5.Ziffer 5Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
    6. 6.Ziffer 6den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
    7. 7.Ziffer 7jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
    8. 8.Ziffer 8jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß § 15 Abs. 1;jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß Paragraph 15, Absatz eins ;,
    9. 9.Ziffer 9jede beabsichtigte Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Kundengelder gemäß § 17;jede beabsichtigte Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Kundengelder gemäß Paragraph 17 ;,
    10. 10.Ziffer 10den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
    11. 11.Ziffer 11das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 15 Abs. 1 genannten Beträge;das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in Paragraph 15, Absatz eins, genannten Beträge;
    12. 12.Ziffer 12jede beabsichtigte Änderung bei der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben von Zahlungsdiensten gemäß § 21;jede beabsichtigte Änderung bei der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben von Zahlungsdiensten gemäß Paragraph 21 ;,
    13. 13.Ziffer 13jede beabsichtigte Änderung der Identität einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß § 22;jede beabsichtigte Änderung der Identität einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß Paragraph 22 ;,
    14. 14.Ziffer 14jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß § 16 sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind.jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß Paragraph 16, sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind.
  2. (2)Absatz 2Im Falle eines Wechsels der Personen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 kommt das in den §§ 20 bis 20b BWG vorgesehene Verfahren zur Anwendung. Im Falle einer Rechtsformänderung, Verschmelzung oder Spaltung kommen das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1 bis 3 BWG sowie die §§ 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung.Im Falle eines Wechsels der Personen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, kommt das in den Paragraphen 20, bis 20b BWG vorgesehene Verfahren zur Anwendung. Im Falle einer Rechtsformänderung, Verschmelzung oder Spaltung kommen das Verfahren gemäß Paragraph 21, Absatz eins bis 3 BWG sowie die Paragraphen 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung.
§ 11 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

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