Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Weiters hat die FMA ein öffentliches Register der zugelassenen Zahlungsinstitute, ihrer Agenten und Zweigstellen einzurichten, in das alle Zahlungsinstitute mit Sitz in Österreich einzutragen sind und das auf der Internet-Seite der FMA eingesehen werden kann und regelmäßig aktualisiert wird. Die Eintragung hat unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides zu erfolgen. Neben der Firma, dem Konzessionsumfang und Sitz des Zahlungsinstitutes ist auch die Firmenbuchnummer, soweit sie der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben. Sofern das Zahlungsinstitut seine Dienste über Agenten oder Zweigstellen erbringt, sind auch diese unter Angabe von Name oder Firma, Sitz und Firmenbuchnummer, sofern eine solche der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben. Die FMA kann weiters in dieser Datenbank ein Verzeichnis der Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten führen, die im Inland zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle berechtigt sind, soweit diese Tätigkeit im Inland gemäß Art. 25 der Richtlinie 2007/64/EG notifiziert wurde. Unter diesen Voraussetzungen sind auch Finanzinstitute, die gemäß Art. 88 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, in das Register aufzunehmen.
(3) Das Zahlungsinstitut hat der FMA seine Firmenbuchnummer und jede Änderung derselben unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Zahlungsinstituten gemäß § 3 Z 4 lit. a zu erteilen.
(2) Weiters hat die FMA ein öffentliches Register der zugelassenen Zahlungsinstitute, ihrer Agenten und Zweigstellen einzurichten, in das alle Zahlungsinstitute mit Sitz in Österreich einzutragen sind und das auf der Internet-Seite der FMA eingesehen werden kann und regelmäßig aktualisiert wird. Die Eintragung hat unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides zu erfolgen. Neben der Firma, dem Konzessionsumfang und Sitz des Zahlungsinstitutes ist auch die Firmenbuchnummer, soweit sie der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben. Sofern das Zahlungsinstitut seine Dienste über Agenten oder Zweigstellen erbringt, sind auch diese unter Angabe von Name oder Firma, Sitz und Firmenbuchnummer, sofern eine solche der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben. Die FMA kann weiters in dieser Datenbank ein Verzeichnis der Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten führen, die im Inland zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle berechtigt sind, soweit diese Tätigkeit im Inland gemäß Art. 25 der Richtlinie 2007/64/EG notifiziert wurde. Unter diesen Voraussetzungen sind auch Finanzinstitute, die gemäß Art. 88 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, in das Register aufzunehmen.
(3) Das Zahlungsinstitut hat der FMA seine Firmenbuchnummer und jede Änderung derselben unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Zahlungsinstituten gemäß § 3 Z 4 lit. a zu erteilen.