§ 9 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Konzession erlischt:
    1. 1.Ziffer einsDurch Zeitablauf;
    2. 2.Ziffer 2bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 7 Abs. 3);bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 7, Absatz 3,);
    3. 3.Ziffer 3mit ihrer Zurücklegung;
    4. 4.Ziffer 4mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Zahlungsinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Zahlungsinstitutes oder der übertragenden Zahlungsinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut;
    5. 5.Ziffer 5mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) in das Register des neuen Sitzstaates.
  2. (2)Absatz 2Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 8 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Paragraph 8, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Zahlungsdienste abgewickelt worden sind.Die Zurücklegung einer Konzession (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Zahlungsdienste abgewickelt worden sind.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich des durch Geschäftsleiter des Zahlungsinstitutes, die FMA und die Abwickler anzuwendenden Verfahrens ist § 7a BWG anzuwenden.Hinsichtlich des durch Geschäftsleiter des Zahlungsinstitutes, die FMA und die Abwickler anzuwendenden Verfahrens ist Paragraph 7 a, BWG anzuwenden.
§ 9 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 21.05.2010 bis 31.05.2018
  1. (1)Absatz einsDie Konzession erlischt:
    1. 1.Ziffer einsDurch Zeitablauf;
    2. 2.Ziffer 2bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 7 Abs. 3);bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 7, Absatz 3,);
    3. 3.Ziffer 3mit ihrer Zurücklegung;
    4. 4.Ziffer 4mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Zahlungsinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Zahlungsinstitutes oder der übertragenden Zahlungsinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut;
    5. 5.Ziffer 5mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) in das Register des neuen Sitzstaates.
  2. (2)Absatz 2Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 8 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Paragraph 8, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Zahlungsdienste abgewickelt worden sind.Die Zurücklegung einer Konzession (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Zahlungsdienste abgewickelt worden sind.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich des durch Geschäftsleiter des Zahlungsinstitutes, die FMA und die Abwickler anzuwendenden Verfahrens ist § 7a BWG anzuwenden.Hinsichtlich des durch Geschäftsleiter des Zahlungsinstitutes, die FMA und die Abwickler anzuwendenden Verfahrens ist Paragraph 7 a, BWG anzuwenden.
§ 9 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

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