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Legende:
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(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 8 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Zahlungsdienste abgewickelt worden sind.
(4) Hinsichtlich des durch Geschäftsleiter des Zahlungsinstitutes, die FMA und die Abwickler anzuwendenden Verfahrens ist § 7a BWG§ 9 ZaDiG anzuwendenseit 31.05.2018 weggefallen.
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(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 8 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Zahlungsdienste abgewickelt worden sind.
(4) Hinsichtlich des durch Geschäftsleiter des Zahlungsinstitutes, die FMA und die Abwickler anzuwendenden Verfahrens ist § 7a BWG§ 9 ZaDiG anzuwendenseit 31.05.2018 weggefallen.