§ 8 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
(1) Die FMA kann die einem Zahlungsinstitut erteilte Konzession zurücknehmen, wenn

1.

der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von 12 Monaten nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder

2.

der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden ist.

(2) Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

1.

sie aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt wurde;

2.

die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder nachträglich weggefallen sind (§ 64 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 3 BWG);

3.

eine Fortsetzung der Zahlungsdienste durch das Zahlungsinstitut eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellen würde oder das Zahlungsinstitut seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt;

4.

das Zahlungsinstitut die in § 5 festgesetzten Beschränkungen für die Gewährung von Krediten überschreitet oder Einlagen entgegen nimmt oder E-Geld ausgibt;

5.

über das Vermögen des Zahlungsinstituts das Konkursverfahren eröffnet wird; oder

6.

das Zahlungsinstitut den organschaftlichen Beschluss auf Auflösung gefasst hat und sämtliche Zahlungsdienste abgewickelt sind.

(3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluss des Zahlungsinstitutes, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 § 8 ZaDiGals Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht unter Entfall der Bezeichnung „Zahlungsinstitut“ geändert wird seit 31.05.2018 weggefallen. Die FMA hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.

(4) Das Gericht hat auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz des Zahlungsinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(5) Die Rücknahme der Konzession ist gegenüber den Betroffenen mittels schriftlichen begründeten Bescheides auszusprechen.

(6) Die Rücknahme der Konzession ist von der FMA im Register gemäß § 10 Abs. 2 und auf der Internet-Seite der FMA öffentlich bekannt zu machen. In gleicher Weise hat die FMA zu veröffentlichen, wenn einer Beschwerde gegen einen Bescheid auf Rücknahme der Konzession in einem höchstgerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Die Veröffentlichung der Rücknahme der Konzession ist zu widerrufen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.11.2009 bis 31.05.2018
(1) Die FMA kann die einem Zahlungsinstitut erteilte Konzession zurücknehmen, wenn

1.

der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von 12 Monaten nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder

2.

der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden ist.

(2) Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

1.

sie aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt wurde;

2.

die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder nachträglich weggefallen sind (§ 64 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 3 BWG);

3.

eine Fortsetzung der Zahlungsdienste durch das Zahlungsinstitut eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellen würde oder das Zahlungsinstitut seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt;

4.

das Zahlungsinstitut die in § 5 festgesetzten Beschränkungen für die Gewährung von Krediten überschreitet oder Einlagen entgegen nimmt oder E-Geld ausgibt;

5.

über das Vermögen des Zahlungsinstituts das Konkursverfahren eröffnet wird; oder

6.

das Zahlungsinstitut den organschaftlichen Beschluss auf Auflösung gefasst hat und sämtliche Zahlungsdienste abgewickelt sind.

(3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluss des Zahlungsinstitutes, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 § 8 ZaDiGals Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht unter Entfall der Bezeichnung „Zahlungsinstitut“ geändert wird seit 31.05.2018 weggefallen. Die FMA hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.

(4) Das Gericht hat auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz des Zahlungsinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(5) Die Rücknahme der Konzession ist gegenüber den Betroffenen mittels schriftlichen begründeten Bescheides auszusprechen.

(6) Die Rücknahme der Konzession ist von der FMA im Register gemäß § 10 Abs. 2 und auf der Internet-Seite der FMA öffentlich bekannt zu machen. In gleicher Weise hat die FMA zu veröffentlichen, wenn einer Beschwerde gegen einen Bescheid auf Rücknahme der Konzession in einem höchstgerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Die Veröffentlichung der Rücknahme der Konzession ist zu widerrufen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

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