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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Vor Erteilung der Konzession hat die FMA
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(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auf einen einzelnen oder mehrere Zahlungsdienste des § 1 Abs. 2 § 7 ZaDiGlauten und Teile von einzelnen Zahlungsdiensten aus dem Konzessionsumfang ausnehmen seit 31.05.2018 weggefallen. Gleichzeitig mit der Konzessionserteilung hat die FMA die Eintragung im Zahlungsinstitutsregister gemäß § 10 Abs. 2 vorzunehmen.
(4) Erbringt ein Zahlungsinstitut einen der in § 1 Abs. 2 angeführten Zahlungsdienste und geht es zugleich anderen Geschäftstätigkeiten nach, so kann die FMA vorschreiben, dass ein getrenntes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit für das Zahlungsdienstgeschäft geschaffen werden muss, wenn
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(2) Vor Erteilung der Konzession hat die FMA
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(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auf einen einzelnen oder mehrere Zahlungsdienste des § 1 Abs. 2 § 7 ZaDiGlauten und Teile von einzelnen Zahlungsdiensten aus dem Konzessionsumfang ausnehmen seit 31.05.2018 weggefallen. Gleichzeitig mit der Konzessionserteilung hat die FMA die Eintragung im Zahlungsinstitutsregister gemäß § 10 Abs. 2 vorzunehmen.
(4) Erbringt ein Zahlungsinstitut einen der in § 1 Abs. 2 angeführten Zahlungsdienste und geht es zugleich anderen Geschäftstätigkeiten nach, so kann die FMA vorschreiben, dass ein getrenntes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit für das Zahlungsdienstgeschäft geschaffen werden muss, wenn
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