§ 5 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie gewerbliche Erbringung einer oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 im Inland bedarf, außer im Falle des § 2 Abs. 2, der Konzession (§ 7) als Zahlungsinstitut durch die FMA. Ein Zahlungsinstitut mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland ist zur Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 laut Konzessionsbescheid unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.Die gewerbliche Erbringung einer oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß Paragraph eins, Absatz 2, im Inland bedarf, außer im Falle des Paragraph 2, Absatz 2,, der Konzession (Paragraph 7,) als Zahlungsinstitut durch die FMA. Ein Zahlungsinstitut mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland ist zur Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß Paragraph eins, Absatz 2, laut Konzessionsbescheid unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.
  2. (2)Absatz 2Weiters dürfen Zahlungsinstitute folgenden Tätigkeiten nachgehen:
    1. 1.Ziffer einsder Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen, wie die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Verwahrungsleistungen, Dienstleistungen für die Sicherstellung des Datenschutzes sowie Datenspeicherung und -verarbeitung;
    2. 2.Ziffer 2dem Betrieb von Zahlungssystemen unbeschadet des § 4;dem Betrieb von Zahlungssystemen unbeschadet des Paragraph 4 ;,
    3. 3.Ziffer 3Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Erbringung von Zahlungsdiensten bestehen, sofern dem nicht Rechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechtes oder Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen entgegenstehen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Erbringung eines oder mehrerer der in § 1 Abs. 2 genannten Zahlungsdienste dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden; Geldbeträge, die sie von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, sowie Guthaben auf Zahlungskonten, die bei einem Zahlungsinstitut geführt werden, gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 BWG oder als E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 und dürfen nicht verzinst werden. Soweit Zahlungsdienste von Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistern erbracht werden, ist die Verwendung von auf Zahlungskonten erliegenden oder für Zahlungsdienste entgegengenommenen Geldbeträgen von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen dieses oder eines anderen Zahlungsdienstnutzers unzulässig.Bei der Erbringung eines oder mehrerer der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Zahlungsdienste dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden; Geldbeträge, die sie von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, sowie Guthaben auf Zahlungskonten, die bei einem Zahlungsinstitut geführt werden, gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG oder als E-Geld im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 und dürfen nicht verzinst werden. Soweit Zahlungsdienste von Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistern erbracht werden, ist die Verwendung von auf Zahlungskonten erliegenden oder für Zahlungsdienste entgegengenommenen Geldbeträgen von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen dieses oder eines anderen Zahlungsdienstnutzers unzulässig.
  4. (4)Absatz 4Zahlungsinstitute dürfen Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 BWG nicht gewerblich, auch nicht auf der Basis der Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen entgegennehmen.Zahlungsinstitute dürfen Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG nicht gewerblich, auch nicht auf der Basis der Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen entgegennehmen.
  5. (5)Absatz 5Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit den in § 1 Abs. 2 Z 3, 4 oder 6 genannten Zahlungsdiensten nur gewähren, wennZahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit den in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,, 4 oder 6 genannten Zahlungsdiensten nur gewähren, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Kreditgewährung eine Nebentätigkeit ist und ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs erfolgt;
    2. 2.Ziffer 2die Laufzeit des im Zusammenhang mit einer Zahlung gewährten Kredits nicht mehr als zwölf Monate beträgt und dieser Kredit auch längstens innerhalb dieser zwölf Monate vollständig zurückzuzahlen ist; eine anschließende Verlängerung ist nicht zulässig;
    3. 3.Ziffer 3der Kredit nicht aus den für den Zweck der Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt wird; und
    4. 4.Ziffer 4die Eigenmittel des Zahlungsinstituts nach Auffassung der FMA jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. Die FMA kann unter Berücksichtigung der gemäß § 16 Abs. 1 zu Verfügung stehenden Methoden und unter Bedachtnahme auf Umfang und Volumen des Kreditgeschäftes im Verhältnis zum Gesamtgeschäft mittels Verordnung festlegen, in welchem Verhältnis die Eigenmittel gemäß § 15 zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen müssen.die Eigenmittel des Zahlungsinstituts nach Auffassung der FMA jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. Die FMA kann unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zu Verfügung stehenden Methoden und unter Bedachtnahme auf Umfang und Volumen des Kreditgeschäftes im Verhältnis zum Gesamtgeschäft mittels Verordnung festlegen, in welchem Verhältnis die Eigenmittel gemäß Paragraph 15, zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen müssen.
  6. (6)Absatz 6Eine Kreditgewährung gemäß Abs. 5 Z 1 gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 BWG.Eine Kreditgewährung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG.
§ 5 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 30.04.2011 bis 31.05.2018
  1. (1)Absatz einsDie gewerbliche Erbringung einer oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 im Inland bedarf, außer im Falle des § 2 Abs. 2, der Konzession (§ 7) als Zahlungsinstitut durch die FMA. Ein Zahlungsinstitut mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland ist zur Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 laut Konzessionsbescheid unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.Die gewerbliche Erbringung einer oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß Paragraph eins, Absatz 2, im Inland bedarf, außer im Falle des Paragraph 2, Absatz 2,, der Konzession (Paragraph 7,) als Zahlungsinstitut durch die FMA. Ein Zahlungsinstitut mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland ist zur Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß Paragraph eins, Absatz 2, laut Konzessionsbescheid unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.
  2. (2)Absatz 2Weiters dürfen Zahlungsinstitute folgenden Tätigkeiten nachgehen:
    1. 1.Ziffer einsder Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen, wie die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Verwahrungsleistungen, Dienstleistungen für die Sicherstellung des Datenschutzes sowie Datenspeicherung und -verarbeitung;
    2. 2.Ziffer 2dem Betrieb von Zahlungssystemen unbeschadet des § 4;dem Betrieb von Zahlungssystemen unbeschadet des Paragraph 4 ;,
    3. 3.Ziffer 3Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Erbringung von Zahlungsdiensten bestehen, sofern dem nicht Rechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechtes oder Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen entgegenstehen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Erbringung eines oder mehrerer der in § 1 Abs. 2 genannten Zahlungsdienste dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden; Geldbeträge, die sie von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, sowie Guthaben auf Zahlungskonten, die bei einem Zahlungsinstitut geführt werden, gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 BWG oder als E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 und dürfen nicht verzinst werden. Soweit Zahlungsdienste von Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistern erbracht werden, ist die Verwendung von auf Zahlungskonten erliegenden oder für Zahlungsdienste entgegengenommenen Geldbeträgen von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen dieses oder eines anderen Zahlungsdienstnutzers unzulässig.Bei der Erbringung eines oder mehrerer der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Zahlungsdienste dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden; Geldbeträge, die sie von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, sowie Guthaben auf Zahlungskonten, die bei einem Zahlungsinstitut geführt werden, gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG oder als E-Geld im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 und dürfen nicht verzinst werden. Soweit Zahlungsdienste von Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistern erbracht werden, ist die Verwendung von auf Zahlungskonten erliegenden oder für Zahlungsdienste entgegengenommenen Geldbeträgen von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen dieses oder eines anderen Zahlungsdienstnutzers unzulässig.
  4. (4)Absatz 4Zahlungsinstitute dürfen Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 BWG nicht gewerblich, auch nicht auf der Basis der Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen entgegennehmen.Zahlungsinstitute dürfen Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG nicht gewerblich, auch nicht auf der Basis der Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen entgegennehmen.
  5. (5)Absatz 5Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit den in § 1 Abs. 2 Z 3, 4 oder 6 genannten Zahlungsdiensten nur gewähren, wennZahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit den in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,, 4 oder 6 genannten Zahlungsdiensten nur gewähren, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Kreditgewährung eine Nebentätigkeit ist und ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs erfolgt;
    2. 2.Ziffer 2die Laufzeit des im Zusammenhang mit einer Zahlung gewährten Kredits nicht mehr als zwölf Monate beträgt und dieser Kredit auch längstens innerhalb dieser zwölf Monate vollständig zurückzuzahlen ist; eine anschließende Verlängerung ist nicht zulässig;
    3. 3.Ziffer 3der Kredit nicht aus den für den Zweck der Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt wird; und
    4. 4.Ziffer 4die Eigenmittel des Zahlungsinstituts nach Auffassung der FMA jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. Die FMA kann unter Berücksichtigung der gemäß § 16 Abs. 1 zu Verfügung stehenden Methoden und unter Bedachtnahme auf Umfang und Volumen des Kreditgeschäftes im Verhältnis zum Gesamtgeschäft mittels Verordnung festlegen, in welchem Verhältnis die Eigenmittel gemäß § 15 zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen müssen.die Eigenmittel des Zahlungsinstituts nach Auffassung der FMA jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. Die FMA kann unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zu Verfügung stehenden Methoden und unter Bedachtnahme auf Umfang und Volumen des Kreditgeschäftes im Verhältnis zum Gesamtgeschäft mittels Verordnung festlegen, in welchem Verhältnis die Eigenmittel gemäß Paragraph 15, zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen müssen.
  6. (6)Absatz 6Eine Kreditgewährung gemäß Abs. 5 Z 1 gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 BWG.Eine Kreditgewährung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG.
§ 5 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

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