§ 4 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Betreiber eines Zahlungssystems darf weder unmittelbar noch mittelbar
    1. 1.Ziffer einsZahlungsdienstleister, Zahlungsdienstnutzer oder andere Zahlungssysteme am Beitritt zu einem Zahlungssystem unbillig behindern oder restriktive Regelungen in Bezug auf die effektive Teilnahme an anderen Zahlungssystemen auferlegen;
    2. 2.Ziffer 2zugelassene Zahlungsdienstleister oder registrierte Zahlungsdienstleister in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten als Teilnehmer des Zahlungssystems ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln;
    3. 3.Ziffer 3Zahlungsdienstleister, Zahlungsdienstnutzer oder andere Zahlungssysteme mit Rücksicht auf den institutionellen Status der Teilnehmer beschränken.
  2. (2)Absatz 2Im Interesse der Finanzmarktstabilität und der Zahlungssystemsicherheit haben Betreiber von Zahlungssystemen, wenn sie Zahlungsdienstleistern, die juristische Personen sind, Zugang zu Zahlungssystemen gewähren, folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Absicherung bestimmter Risiken, wie beispielsweise Erfüllungsrisiko, operationelles Risiko und unternehmerisches Risiko, und
    2. 2.Ziffer 2den Schutz der finanziellen und operativen Stabilität des Zahlungssystems.
    Jeder Zahlungsdienstleister hat vor seinem Beitritt und während seiner Teilnahme an einem Zahlungssystem dem Betreiber des Zahlungssystems und den übrigen Teilnehmern den Nachweis zu erbringen, dass seine internen Vorkehrungen hinreichend solide sind, um allen Arten von Risken im Sinne der Z 1 und 2 standhalten zu können.Jeder Zahlungsdienstleister hat vor seinem Beitritt und während seiner Teilnahme an einem Zahlungssystem dem Betreiber des Zahlungssystems und den übrigen Teilnehmern den Nachweis zu erbringen, dass seine internen Vorkehrungen hinreichend solide sind, um allen Arten von Risken im Sinne der Ziffer eins und 2 standhalten zu können.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht fürDie Bestimmungen gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht für
    1. 1.Ziffer einsZahlungssysteme im Sinne des § 2 Finalitätsgesetz, BGBl. I Nr. 123/1999,Zahlungssysteme im Sinne des Paragraph 2, Finalitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,,
    2. 2.Ziffer 2Zahlungssysteme, die ausschließlich aus einer einzigen Gruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen, zwischen deren einzelnen rechtlichen Einheiten Kapitalverbindungen bestehen, wobei eines der verbundenen Unternehmen die tatsächliche Kontrolle über die anderen ausübt, und
    3. 3.Ziffer 3Zahlungssysteme, bei denen ein einziger Zahlungsdienstleister (als einzelne rechtliche Einheit oder als Gruppe)
      1. a)Litera aals Zahlungsdienstleister für den Zahler und den Zahlungsempfänger handelt oder als solcher handeln kann und ausschließlich allein für die Verwaltung des Systems zuständig ist und
      2. b)Litera banderen Zahlungsdienstleistern das Recht einräumt, an dem System teilzunehmen, und die anderen Zahlungsdienstleister nicht berechtigt sind, Entgelte in Bezug auf das Zahlungssystem unter sich auszuhandeln, jedoch ihre eigene Preisgestaltung in Bezug auf Zahler und Zahlungsempfänger festlegen dürfen.
  4. (4)Absatz 4Wer gegen Abs. 1 verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung, bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung und bei Verschulden zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundeswettbewerbsbehörde, des Bundeskartellanwalts und der Kartellgerichtsbarkeit nach dem Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, sowie der Oesterreichischen Nationalbank nach § 44a NBG bleiben unberührt.Wer gegen Absatz eins, verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung, bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung und bei Verschulden zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundeswettbewerbsbehörde, des Bundeskartellanwalts und der Kartellgerichtsbarkeit nach dem Kartellgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, sowie der Oesterreichischen Nationalbank nach Paragraph 44 a, NBG bleiben unberührt.
§ 4 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.11.2009 bis 31.05.2018
  1. (1)Absatz einsDer Betreiber eines Zahlungssystems darf weder unmittelbar noch mittelbar
    1. 1.Ziffer einsZahlungsdienstleister, Zahlungsdienstnutzer oder andere Zahlungssysteme am Beitritt zu einem Zahlungssystem unbillig behindern oder restriktive Regelungen in Bezug auf die effektive Teilnahme an anderen Zahlungssystemen auferlegen;
    2. 2.Ziffer 2zugelassene Zahlungsdienstleister oder registrierte Zahlungsdienstleister in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten als Teilnehmer des Zahlungssystems ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln;
    3. 3.Ziffer 3Zahlungsdienstleister, Zahlungsdienstnutzer oder andere Zahlungssysteme mit Rücksicht auf den institutionellen Status der Teilnehmer beschränken.
  2. (2)Absatz 2Im Interesse der Finanzmarktstabilität und der Zahlungssystemsicherheit haben Betreiber von Zahlungssystemen, wenn sie Zahlungsdienstleistern, die juristische Personen sind, Zugang zu Zahlungssystemen gewähren, folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Absicherung bestimmter Risiken, wie beispielsweise Erfüllungsrisiko, operationelles Risiko und unternehmerisches Risiko, und
    2. 2.Ziffer 2den Schutz der finanziellen und operativen Stabilität des Zahlungssystems.
    Jeder Zahlungsdienstleister hat vor seinem Beitritt und während seiner Teilnahme an einem Zahlungssystem dem Betreiber des Zahlungssystems und den übrigen Teilnehmern den Nachweis zu erbringen, dass seine internen Vorkehrungen hinreichend solide sind, um allen Arten von Risken im Sinne der Z 1 und 2 standhalten zu können.Jeder Zahlungsdienstleister hat vor seinem Beitritt und während seiner Teilnahme an einem Zahlungssystem dem Betreiber des Zahlungssystems und den übrigen Teilnehmern den Nachweis zu erbringen, dass seine internen Vorkehrungen hinreichend solide sind, um allen Arten von Risken im Sinne der Ziffer eins und 2 standhalten zu können.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht fürDie Bestimmungen gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht für
    1. 1.Ziffer einsZahlungssysteme im Sinne des § 2 Finalitätsgesetz, BGBl. I Nr. 123/1999,Zahlungssysteme im Sinne des Paragraph 2, Finalitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,,
    2. 2.Ziffer 2Zahlungssysteme, die ausschließlich aus einer einzigen Gruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen, zwischen deren einzelnen rechtlichen Einheiten Kapitalverbindungen bestehen, wobei eines der verbundenen Unternehmen die tatsächliche Kontrolle über die anderen ausübt, und
    3. 3.Ziffer 3Zahlungssysteme, bei denen ein einziger Zahlungsdienstleister (als einzelne rechtliche Einheit oder als Gruppe)
      1. a)Litera aals Zahlungsdienstleister für den Zahler und den Zahlungsempfänger handelt oder als solcher handeln kann und ausschließlich allein für die Verwaltung des Systems zuständig ist und
      2. b)Litera banderen Zahlungsdienstleistern das Recht einräumt, an dem System teilzunehmen, und die anderen Zahlungsdienstleister nicht berechtigt sind, Entgelte in Bezug auf das Zahlungssystem unter sich auszuhandeln, jedoch ihre eigene Preisgestaltung in Bezug auf Zahler und Zahlungsempfänger festlegen dürfen.
  4. (4)Absatz 4Wer gegen Abs. 1 verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung, bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung und bei Verschulden zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundeswettbewerbsbehörde, des Bundeskartellanwalts und der Kartellgerichtsbarkeit nach dem Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, sowie der Oesterreichischen Nationalbank nach § 44a NBG bleiben unberührt.Wer gegen Absatz eins, verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung, bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung und bei Verschulden zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundeswettbewerbsbehörde, des Bundeskartellanwalts und der Kartellgerichtsbarkeit nach dem Kartellgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, sowie der Oesterreichischen Nationalbank nach Paragraph 44 a, NBG bleiben unberührt.
§ 4 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten