§ 1 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz legt die Bedingungen fest, zu denen Personen Zahlungsdienste gewerblich in Österreich erbringen dürfen (Zahlungsdienstleister) und regelt die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten, die an in Österreich ansässige Zahlungsdienstnutzer oder von in Österreich ansässigen Zahlungsdienstleistern erbracht werden, sowie den Zugang zu Zahlungssystemen.
  2. (2)Absatz 2Zahlungsdienste sind folgende Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsDienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Ein- und Auszahlungsgeschäft);
    2. 2.Ziffer 2die Ausführung folgender Zahlungsvorgänge einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister (Zahlungsgeschäft):
      1. a)Litera aLastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft);
      2. b)Litera bZahlungsvorgänge mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments (Zahlungskartengeschäft);
      3. c)Litera cÜberweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft);
    3. 3.Ziffer 3die Ausführung der in Z 2 genannten Zahlungsvorgänge, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung);die Ausführung der in Ziffer 2, genannten Zahlungsvorgänge, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung);
    4. 4.Ziffer 4die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung („acquiring“) von Zahlungsinstrumenten (Zahlungsinstrumentegeschäft);
    5. 5.Ziffer 5Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers ausschließlich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft);
    6. 6.Ziffer 6die Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder Informationstechnologie (IT)-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder -Netzes erfolgt, der ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert (digitalisiertes Zahlungsgeschäft).
  3. (3)Absatz 3Zahlungsdienstleister sind:
    1. 1.Ziffer einsKreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß § 1 und § 1a Z 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des EWR befinden;Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß Paragraph eins und Paragraph eins a, Ziffer eins, Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 13, BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des EWR befinden;
    2. 2.Ziffer 2Zahlungsinstitute im Sinne des § 3 Z 4;Zahlungsinstitute im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4 ;,
    3. 3.Ziffer 3E-Geld-Institute im Sinne des § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010 sowie E-Geld-Institute gemäß § 9 E-Geldgesetz 2010, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (§ 2 Z 6 lit. a BWG) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes ansässiger Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 6 E-Geldgesetz 2010 erteilt worden ist;E-Geld-Institute im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, sowie E-Geld-Institute gemäß Paragraph 9, E-Geldgesetz 2010, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 6, Litera a, BWG) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes ansässiger Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz 6, E-Geldgesetz 2010 erteilt worden ist;
    4. 4.Ziffer 4die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;
    5. 5.Ziffer 5die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln;
    6. 6.Ziffer 6der Bund, die Länder und Gemeinden, soweit sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Zahlungsdienste erbringen;
    7. 7.Ziffer 7für die Zwecke des Zugangs zu Zahlungssystemen (§ 4): natürliche oder juristische Personen gemäß Art. 26 der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, die in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind.für die Zwecke des Zugangs zu Zahlungssystemen (Paragraph 4,): natürliche oder juristische Personen gemäß Artikel 26, der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, die in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich der §§ 41, 42, 43 und 46 gilt abweichend von Abs. 1 folgender Anwendungsbereich:Hinsichtlich der Paragraphen 41,, 42, 43 und 46 gilt abweichend von Absatz eins, folgender Anwendungsbereich:
    1. 1.Ziffer eins§ 43 betreffend das Wertstellungsdatum ist nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,Paragraph 43, betreffend das Wertstellungsdatum ist nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,
      1. a)Litera adie innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und
      2. b)Litera bin Euro oder in der Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates geleistet werden,
      3. c)Litera csofern zumindest einer der Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig ist.
    2. 2.Ziffer 2Die §§ 41 und 46 betreffend die Haftung für die fehlerfreie Ausführung sind nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,Die Paragraphen 41 und 46 betreffend die Haftung für die fehlerfreie Ausführung sind nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,
      1. a)Litera abei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist und
      2. b)Litera bdie innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geleistet werden und
      3. c)Litera cin Euro oder in der Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates erbracht werden.
    3. 3.Ziffer 3§ 42 betreffend die Ausführungsfrist ist nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,Paragraph 42, betreffend die Ausführungsfrist ist nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,
      1. a)Litera abei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist und
      2. b)Litera bdie innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geleistet werden und entweder
      3. c)Litera cin Euro erbracht werden oder
      4. d)Litera ddie innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in der Währung dieses Mitgliedsstaates außerhalb der Eurozone oder innerhalb eines EWR-Vertragstaates in der Währung dieses EWR-Vertragstaates erbracht werden oder
      5. e)Litera ebei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder EWR-Vertragstaates stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder EWR-Vertragstaat durchgeführt wird und – im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen – der grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet.
    4. 4.Ziffer 4Die Ausführungsfrist gemäß § 42 darf nicht mehr als vier Geschäftstage betragen, wenn es sich um Zahlungsvorgänge handelt,Die Ausführungsfrist gemäß Paragraph 42, darf nicht mehr als vier Geschäftstage betragen, wenn es sich um Zahlungsvorgänge handelt,
      1. a)Litera abei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist und
      2. b)Litera bdie innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geleistet werden und
      3. c)Litera cin der Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates erbracht werden, aber bei denen die Voraussetzungen der Z 3 lit. d oder e nicht erfüllt sind.in der Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates erbracht werden, aber bei denen die Voraussetzungen der Ziffer 3, Litera d, oder e nicht erfüllt sind.
§ 1 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2018
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz legt die Bedingungen fest, zu denen Personen Zahlungsdienste gewerblich in Österreich erbringen dürfen (Zahlungsdienstleister) und regelt die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten, die an in Österreich ansässige Zahlungsdienstnutzer oder von in Österreich ansässigen Zahlungsdienstleistern erbracht werden, sowie den Zugang zu Zahlungssystemen.
  2. (2)Absatz 2Zahlungsdienste sind folgende Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsDienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Ein- und Auszahlungsgeschäft);
    2. 2.Ziffer 2die Ausführung folgender Zahlungsvorgänge einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister (Zahlungsgeschäft):
      1. a)Litera aLastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft);
      2. b)Litera bZahlungsvorgänge mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments (Zahlungskartengeschäft);
      3. c)Litera cÜberweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft);
    3. 3.Ziffer 3die Ausführung der in Z 2 genannten Zahlungsvorgänge, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung);die Ausführung der in Ziffer 2, genannten Zahlungsvorgänge, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung);
    4. 4.Ziffer 4die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung („acquiring“) von Zahlungsinstrumenten (Zahlungsinstrumentegeschäft);
    5. 5.Ziffer 5Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers ausschließlich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft);
    6. 6.Ziffer 6die Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder Informationstechnologie (IT)-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder -Netzes erfolgt, der ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert (digitalisiertes Zahlungsgeschäft).
  3. (3)Absatz 3Zahlungsdienstleister sind:
    1. 1.Ziffer einsKreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß § 1 und § 1a Z 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des EWR befinden;Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß Paragraph eins und Paragraph eins a, Ziffer eins, Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 13, BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des EWR befinden;
    2. 2.Ziffer 2Zahlungsinstitute im Sinne des § 3 Z 4;Zahlungsinstitute im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4 ;,
    3. 3.Ziffer 3E-Geld-Institute im Sinne des § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010 sowie E-Geld-Institute gemäß § 9 E-Geldgesetz 2010, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (§ 2 Z 6 lit. a BWG) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes ansässiger Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 6 E-Geldgesetz 2010 erteilt worden ist;E-Geld-Institute im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, sowie E-Geld-Institute gemäß Paragraph 9, E-Geldgesetz 2010, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 6, Litera a, BWG) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes ansässiger Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz 6, E-Geldgesetz 2010 erteilt worden ist;
    4. 4.Ziffer 4die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;
    5. 5.Ziffer 5die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln;
    6. 6.Ziffer 6der Bund, die Länder und Gemeinden, soweit sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Zahlungsdienste erbringen;
    7. 7.Ziffer 7für die Zwecke des Zugangs zu Zahlungssystemen (§ 4): natürliche oder juristische Personen gemäß Art. 26 der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, die in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind.für die Zwecke des Zugangs zu Zahlungssystemen (Paragraph 4,): natürliche oder juristische Personen gemäß Artikel 26, der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, die in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich der §§ 41, 42, 43 und 46 gilt abweichend von Abs. 1 folgender Anwendungsbereich:Hinsichtlich der Paragraphen 41,, 42, 43 und 46 gilt abweichend von Absatz eins, folgender Anwendungsbereich:
    1. 1.Ziffer eins§ 43 betreffend das Wertstellungsdatum ist nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,Paragraph 43, betreffend das Wertstellungsdatum ist nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,
      1. a)Litera adie innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und
      2. b)Litera bin Euro oder in der Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates geleistet werden,
      3. c)Litera csofern zumindest einer der Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig ist.
    2. 2.Ziffer 2Die §§ 41 und 46 betreffend die Haftung für die fehlerfreie Ausführung sind nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,Die Paragraphen 41 und 46 betreffend die Haftung für die fehlerfreie Ausführung sind nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,
      1. a)Litera abei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist und
      2. b)Litera bdie innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geleistet werden und
      3. c)Litera cin Euro oder in der Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates erbracht werden.
    3. 3.Ziffer 3§ 42 betreffend die Ausführungsfrist ist nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,Paragraph 42, betreffend die Ausführungsfrist ist nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,
      1. a)Litera abei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist und
      2. b)Litera bdie innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geleistet werden und entweder
      3. c)Litera cin Euro erbracht werden oder
      4. d)Litera ddie innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in der Währung dieses Mitgliedsstaates außerhalb der Eurozone oder innerhalb eines EWR-Vertragstaates in der Währung dieses EWR-Vertragstaates erbracht werden oder
      5. e)Litera ebei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder EWR-Vertragstaates stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder EWR-Vertragstaat durchgeführt wird und – im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen – der grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet.
    4. 4.Ziffer 4Die Ausführungsfrist gemäß § 42 darf nicht mehr als vier Geschäftstage betragen, wenn es sich um Zahlungsvorgänge handelt,Die Ausführungsfrist gemäß Paragraph 42, darf nicht mehr als vier Geschäftstage betragen, wenn es sich um Zahlungsvorgänge handelt,
      1. a)Litera abei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist und
      2. b)Litera bdie innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geleistet werden und
      3. c)Litera cin der Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates erbracht werden, aber bei denen die Voraussetzungen der Z 3 lit. d oder e nicht erfüllt sind.in der Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates erbracht werden, aber bei denen die Voraussetzungen der Ziffer 3, Litera d, oder e nicht erfüllt sind.
§ 1 ZaDiG seit 31.05.2018 weggefallen.

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