§ 7 GTG Feststellungsverfahren

Gentechnikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999

(1) Bestehen Zweifel über die richtige Sicherheitseinstufung einer bestimmtendarüber, in welche Sicherheitsstufe eine bestimmte Arbeit mit GVO einzustufen ist, so hatsind die Sicherheitsmaßnahmen der höheren Sicherheitsstufe anzuwenden, sofern nicht im Einverständnis mit der Behörde ausreichend nachgewiesen wird, dass die Anwendung weniger strenger Maßnahmen gerechtfertigt ist.

(2) Die Behörde hat im Falle des Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag des Betreibers nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission die Sicherheitsstufe dieser Arbeit mit GVO unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 6 mit Bescheid festzustellen.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2002

(1) Bestehen Zweifel über die richtige Sicherheitseinstufung einer bestimmtendarüber, in welche Sicherheitsstufe eine bestimmte Arbeit mit GVO einzustufen ist, so hatsind die Sicherheitsmaßnahmen der höheren Sicherheitsstufe anzuwenden, sofern nicht im Einverständnis mit der Behörde ausreichend nachgewiesen wird, dass die Anwendung weniger strenger Maßnahmen gerechtfertigt ist.

(2) Die Behörde hat im Falle des Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag des Betreibers nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission die Sicherheitsstufe dieser Arbeit mit GVO unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 6 mit Bescheid festzustellen.

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