§ 5 GTG Sicherheitsstufen

Gentechnikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999

Arbeiten mit GVO werden in vier Sicherheitsstufen eingeteilt:

1.

Die Sicherheitsstufe 1 umfaßtumfasst Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von keinem oder nur einem vernachlässigbarem Risiko für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszugehen ist.

2.

Die Sicherheitsstufe 2 umfaßt Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von einem geringen Risiko für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszugehen ist.

3.

Die Sicherheitsstufe 3 umfaßt Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von einem mäßigen Risiko für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszugehen ist.

4.

Die Sicherheitsstufe 4 umfaßtumfasst Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von einem hohen Risiko oder einem begründeten Verdacht eines solchen Risikos für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszugehen ist.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2002

Arbeiten mit GVO werden in vier Sicherheitsstufen eingeteilt:

1.

Die Sicherheitsstufe 1 umfaßtumfasst Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von keinem oder nur einem vernachlässigbarem Risiko für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszugehen ist.

2.

Die Sicherheitsstufe 2 umfaßt Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von einem geringen Risiko für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszugehen ist.

3.

Die Sicherheitsstufe 3 umfaßt Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von einem mäßigen Risiko für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszugehen ist.

4.

Die Sicherheitsstufe 4 umfaßtumfasst Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik von einem hohen Risiko oder einem begründeten Verdacht eines solchen Risikos für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszugehen ist.

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