§ 1 GTG

Gentechnikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2005 bis 31.12.9999

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

1.

die Gesundheit des Menschen einschließlich seiner Nachkommenschaft vor Schäden zu schützen, die

a)

unmittelbar durch Eingriffe am menschlichen Genom, durch Genanalysengenetische Analysen am Menschen oder durch Auswirkungen gentechnisch veränderter Organismen auf den Menschen oder

b)

mittelbar durch Auswirkungen gentechnisch veränderter Organismen auf die Umwelt entstehen können, sowie

die Umwelt (insbesondere die Ökosysteme) vor schädlichen Auswirkungen durch gentechnisch veränderte Organismen zu schützen und dadurch ein hohes Maß an Sicherheit für den Menschen und die Umwelt zu gewährleisten und

2.

die Anwendungen der Gentechnik zum Wohle des Menschen durch Festlegung eines rechtlichen Rahmens für deren Erforschung, Entwicklung und Nutzung zu fördern.

Stand vor dem 18.11.2005

In Kraft vom 01.01.1995 bis 18.11.2005

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

1.

die Gesundheit des Menschen einschließlich seiner Nachkommenschaft vor Schäden zu schützen, die

a)

unmittelbar durch Eingriffe am menschlichen Genom, durch Genanalysengenetische Analysen am Menschen oder durch Auswirkungen gentechnisch veränderter Organismen auf den Menschen oder

b)

mittelbar durch Auswirkungen gentechnisch veränderter Organismen auf die Umwelt entstehen können, sowie

die Umwelt (insbesondere die Ökosysteme) vor schädlichen Auswirkungen durch gentechnisch veränderte Organismen zu schützen und dadurch ein hohes Maß an Sicherheit für den Menschen und die Umwelt zu gewährleisten und

2.

die Anwendungen der Gentechnik zum Wohle des Menschen durch Festlegung eines rechtlichen Rahmens für deren Erforschung, Entwicklung und Nutzung zu fördern.

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