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(2) Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden.
(3) Hierauf trägt der Berufungswerber die Berufung vor. Die anderen im § 171 Abs. 4 Genannten haben ebenfalls das Recht auf Anhörung. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende. Das Schlußwort gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.
(4) Sind die im § 171 Abs. 4 Genannten nicht erschienen, so wird hiedurch die Durchführung der Verhandlung nicht gehindert; dies ist dem Disziplinarbeschuldigten in der Vorladung zur mündlichen Berufungsverhandlung mit dem Bemerken mitzuteilen, daß auch im Falle seines Ausbleibens über die Berufung unter Berücksichtigung des in der Berufungsausführung und in der Gegenausführung sowie in sonstigen Schriftsätzen Vorgebrachten dem Gesetz gemäß erkannt werden würde.
(2) Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden.
(3) Hierauf trägt der Berufungswerber die Berufung vor. Die anderen im § 171 Abs. 4 Genannten haben ebenfalls das Recht auf Anhörung. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende. Das Schlußwort gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.
(4) Sind die im § 171 Abs. 4 Genannten nicht erschienen, so wird hiedurch die Durchführung der Verhandlung nicht gehindert; dies ist dem Disziplinarbeschuldigten in der Vorladung zur mündlichen Berufungsverhandlung mit dem Bemerken mitzuteilen, daß auch im Falle seines Ausbleibens über die Berufung unter Berücksichtigung des in der Berufungsausführung und in der Gegenausführung sowie in sonstigen Schriftsätzen Vorgebrachten dem Gesetz gemäß erkannt werden würde.