§ 118b ÄrzteG 1998 (weggefallen)

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie ÖQMed hat neben den nach dem GmbHG verpflichtend vorzusehenden Organen auch einen Wissenschaftlichen Beirat einzurichten. Der Wissenschaftliche Beirat hat die Organe der ÖQMed und der Österreichischen Ärztekammer in der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Qualitätssicherung zu beraten. Der Wissenschaftliche Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.
  2. (2)Absatz 2Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus
    1. 1.Ziffer einseinem Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH, der den Vorsitz führt, und einem weiteren Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH,
    2. 2.Ziffer 2zwei Vertretern des Bundesministers für Gesundheit,
    3. 3.Ziffer 3einem von der Verbindungsstelle der Bundesländer bestellten Vertreter der Bundesländer,
    4. 4.Ziffer 4zwei Vertretern des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    5. 5.Ziffer 5einem vom Bundesminister für Gesundheit bestellten Experten, der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt,
    6. 6.Ziffer 6einem Vertreter der Bundessektion Ärzte für Allgemeinmedizin,
    7. 7.Ziffer 7einem Vertreter der Bundessektion Fachärzte,
    8. 8.Ziffer 8einem Vertreter der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte,
    9. 9.Ziffer 9einem Vertreter der Österreichischen Akademie der Ärzte,
    10. 10.Ziffer 10einem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer als Gesellschafter der ÖQMed für Qualitätssicherung,
    11. 11.Ziffer 11einem von der Universitätenkonferenz bestellten Vertreter der Medizinischen Universitäten und Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist,
    12. 12.Ziffer 12einem Vertreter der Bundesarbeitskammer sowie
    13. 13.Ziffer 13einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten,
    die, sofern nicht anderes bestimmt wird, von der betreffenden Einrichtung entsandt werden und über hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen sollen. Die Entsendung der Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist der ÖQMed unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Das Zusammentreten des Wissenschaftlichen Beirats wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats haben aus ihrem Kreis einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
  5. (5)Absatz 5Alle Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sind antrags- und stimmberechtigt. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).
  6. (6)Absatz 6Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats haben die entsendenden Einrichtungen selbst zu tragen.
  7. (7)Absatz 7Der Wissenschaftliche Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Wunsch eines Mitglieds gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 10 einzuberufen.Der Wissenschaftliche Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Wunsch eines Mitglieds gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3 oder 10 einzuberufen.
  8. (8)Absatz 8Zu den Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats gemäß Abs. 1 gehört insbesondere die Erstattung von Empfehlungen für die Erbringung ärztlicher LeistungenZu den Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats gemäß Absatz eins, gehört insbesondere die Erstattung von Empfehlungen für die Erbringung ärztlicher Leistungen
    1. 1.Ziffer einsim niedergelassenen Bereich einschließlich Gruppenpraxen und
    2. 2.Ziffer 2in Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien einschließlich Ambulatorien der sozialen Krankenversicherung
    hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Qualitätskriterien sowie des Prozesses der Qualitätsevaluierung und Qualitätskontrolle.
§ 118b ÄrzteG 1998 seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie ÖQMed hat neben den nach dem GmbHG verpflichtend vorzusehenden Organen auch einen Wissenschaftlichen Beirat einzurichten. Der Wissenschaftliche Beirat hat die Organe der ÖQMed und der Österreichischen Ärztekammer in der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Qualitätssicherung zu beraten. Der Wissenschaftliche Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.
  2. (2)Absatz 2Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus
    1. 1.Ziffer einseinem Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH, der den Vorsitz führt, und einem weiteren Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH,
    2. 2.Ziffer 2zwei Vertretern des Bundesministers für Gesundheit,
    3. 3.Ziffer 3einem von der Verbindungsstelle der Bundesländer bestellten Vertreter der Bundesländer,
    4. 4.Ziffer 4zwei Vertretern des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    5. 5.Ziffer 5einem vom Bundesminister für Gesundheit bestellten Experten, der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt,
    6. 6.Ziffer 6einem Vertreter der Bundessektion Ärzte für Allgemeinmedizin,
    7. 7.Ziffer 7einem Vertreter der Bundessektion Fachärzte,
    8. 8.Ziffer 8einem Vertreter der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte,
    9. 9.Ziffer 9einem Vertreter der Österreichischen Akademie der Ärzte,
    10. 10.Ziffer 10einem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer als Gesellschafter der ÖQMed für Qualitätssicherung,
    11. 11.Ziffer 11einem von der Universitätenkonferenz bestellten Vertreter der Medizinischen Universitäten und Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist,
    12. 12.Ziffer 12einem Vertreter der Bundesarbeitskammer sowie
    13. 13.Ziffer 13einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten,
    die, sofern nicht anderes bestimmt wird, von der betreffenden Einrichtung entsandt werden und über hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen sollen. Die Entsendung der Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist der ÖQMed unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Das Zusammentreten des Wissenschaftlichen Beirats wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats haben aus ihrem Kreis einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
  5. (5)Absatz 5Alle Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sind antrags- und stimmberechtigt. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).
  6. (6)Absatz 6Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats haben die entsendenden Einrichtungen selbst zu tragen.
  7. (7)Absatz 7Der Wissenschaftliche Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Wunsch eines Mitglieds gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 10 einzuberufen.Der Wissenschaftliche Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Wunsch eines Mitglieds gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3 oder 10 einzuberufen.
  8. (8)Absatz 8Zu den Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats gemäß Abs. 1 gehört insbesondere die Erstattung von Empfehlungen für die Erbringung ärztlicher LeistungenZu den Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats gemäß Absatz eins, gehört insbesondere die Erstattung von Empfehlungen für die Erbringung ärztlicher Leistungen
    1. 1.Ziffer einsim niedergelassenen Bereich einschließlich Gruppenpraxen und
    2. 2.Ziffer 2in Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien einschließlich Ambulatorien der sozialen Krankenversicherung
    hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Qualitätskriterien sowie des Prozesses der Qualitätsevaluierung und Qualitätskontrolle.
§ 118b ÄrzteG 1998 seit 31.12.2023 weggefallen.

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