§ 96 ÄrzteG 1998

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

(1) Der Wohlfahrtsfonds bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer. Die BeschlußfassungBeschlussfassung über den Wohlfahrtsfonds obliegt der Erweiterten Vollversammlung.

(2) Der BeschlußSoweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Abschnitt die Bezeichnung „Kammerangehörige“ sowohl auf Kammerangehörige der Vollversammlung über den ErlaßÄrztekammer als auch auf der Satzung und deren Änderung bedarfjeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordnete Kammermitglieder der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei DrittelnÖsterreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen der KammerräteAngehörigen des Dentistenberufs.

(3) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind den Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren.

(4) Können Personen, denen Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen aus dem gleichen Anlaß erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften, ausgenommen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, beanspruchen, so geht der Anspruch auf die Ärztekammer insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die Ärztekammer nicht über.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 11.11.1998 bis 31.12.2005

(1) Der Wohlfahrtsfonds bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer. Die BeschlußfassungBeschlussfassung über den Wohlfahrtsfonds obliegt der Erweiterten Vollversammlung.

(2) Der BeschlußSoweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Abschnitt die Bezeichnung „Kammerangehörige“ sowohl auf Kammerangehörige der Vollversammlung über den ErlaßÄrztekammer als auch auf der Satzung und deren Änderung bedarfjeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordnete Kammermitglieder der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei DrittelnÖsterreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen der KammerräteAngehörigen des Dentistenberufs.

(3) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind den Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren.

(4) Können Personen, denen Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen aus dem gleichen Anlaß erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften, ausgenommen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, beanspruchen, so geht der Anspruch auf die Ärztekammer insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die Ärztekammer nicht über.

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