§ 84a ÄrzteG 1998 Kurienausschuss

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

(1) Für jede Kurie kann durch Beschluss der Kurienversammlung ein Kurienausschuss eingerichtet werden. Mitglieder sind, dem jedenfalls der Kurienobmann, sein und seine Stellvertreter und ein weiteres Mitgliedanzugehören haben. Die Kurienversammlung hat gleichzeitig zu beschließen, aus wie vielen sonstigen Mitgliedern der Kurienversammlung, das vonKurienausschuss besteht. Näheres über die Wahl dieser mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt wirdMitglieder hat die Satzung zu bestimmen. Der Präsident ist dem Kurienausschuss beizuziehenunter Bekanntgabe des Anlassfalles und der Tagesordnung zur Sitzung des Kurienausschusses einzuladen.

(2) Dem Kurienausschuss obliegt die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten der Kurienversammlung. Die gefassten Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung der Kurienversammlung zu berichten.

(3) Hinsichtlich der Beschlussfassung im Kurienausschuss ist § 79 Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Präsident kein Stimmrecht hat, allerdings im Kurienausschuss seine Rechte nach § 83 - abweichend von § 83 Abs. 5 - unverzüglich wahrnimmt.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.2005

(1) Für jede Kurie kann durch Beschluss der Kurienversammlung ein Kurienausschuss eingerichtet werden. Mitglieder sind, dem jedenfalls der Kurienobmann, sein und seine Stellvertreter und ein weiteres Mitgliedanzugehören haben. Die Kurienversammlung hat gleichzeitig zu beschließen, aus wie vielen sonstigen Mitgliedern der Kurienversammlung, das vonKurienausschuss besteht. Näheres über die Wahl dieser mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt wirdMitglieder hat die Satzung zu bestimmen. Der Präsident ist dem Kurienausschuss beizuziehenunter Bekanntgabe des Anlassfalles und der Tagesordnung zur Sitzung des Kurienausschusses einzuladen.

(2) Dem Kurienausschuss obliegt die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten der Kurienversammlung. Die gefassten Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung der Kurienversammlung zu berichten.

(3) Hinsichtlich der Beschlussfassung im Kurienausschuss ist § 79 Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Präsident kein Stimmrecht hat, allerdings im Kurienausschuss seine Rechte nach § 83 - abweichend von § 83 Abs. 5 - unverzüglich wahrnimmt.

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