§ 40 ÄrzteG 1998 Notärztin/Notarzt

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsApprobierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die beabsichtigen, eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Abs. 2 im Gesamtausmaß von zumindest 60 Stunden zu besuchen, der mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abzuschließen ist.Approbierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die beabsichtigen, eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Absatz 2, im Gesamtausmaß von zumindest 60 Stunden zu besuchen, der mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abzuschließen ist.
  2. (2)Absatz 2Der Lehrgang hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden Gebieten zu vermitteln:
    1. 1.Ziffer einsReanimation, Intubation und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes;
    2. 2.Ziffer 2Intensivbehandlung;
    3. 3.Ziffer 3Infusionstherapie;
    4. 4.Ziffer 4Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, der Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, der abdominellen Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie;
    5. 5.Ziffer 5Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und
    6. 6.Ziffer 6Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik, sowie der Kinder- und Jugendheilkunde.
  3. (3)Absatz 3Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre, gerechnet ab dem Abschluss des Lehrganges (Stichtag), eine zweitägige theoretische und praktische Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist im Zeitraum vom 19. bis zum 30. auf den Stichtag folgenden Monat zu absolvieren. Wird innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Lehrgangs oder Besuch der letzten Fortbildungsveranstaltung keine zweitägige praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung besucht, ist die Abschlussprüfung des Lehrgangs zu wiederholen.
  4. (4)Absatz 4Notärzte, die beabsichtigen, eine leitende notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Abs. 5 im Gesamtausmaß von 60 Stunden zu besuchen. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Lehrgang ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Notarzt im Rahmen eines organisierten Rettungsdienstes oder eine zumindest gleich lange Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt.Notärzte, die beabsichtigen, eine leitende notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Absatz 5, im Gesamtausmaß von 60 Stunden zu besuchen. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Lehrgang ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Notarzt im Rahmen eines organisierten Rettungsdienstes oder eine zumindest gleich lange Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt.
  5. (5)Absatz 5Der Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 4 hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden, für Großeinsatzfälle organisierter Rettungsdienste relevanten Gebieten zu vermitteln:Der Fortbildungslehrgang gemäß Absatz 4, hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden, für Großeinsatzfälle organisierter Rettungsdienste relevanten Gebieten zu vermitteln:
    1. 1.Ziffer einsLagebeurteilung,
    2. 2.Ziffer 2Feststellung des Schwerpunktes und der Art des medizinischen Einsatzes,
    3. 3.Ziffer 3Sammeln und Sichten von Verletzten,
    4. 4.Ziffer 4Festlegung von Behandlungsprioritäten,
    5. 5.Ziffer 5medizinische Leitung von Sanitätshilfsstellen,
    6. 6.Ziffer 6Abtransport von Verletzten einschließlich Feststellung der Transportpriorität und des Transportzieles,
    7. 7.Ziffer 7Beurteilung des Nachschubbedarfs,
    8. 8.Ziffer 8ärztliche Beratung der Einsatzleitung,
    9. 9.Ziffer 9Zusammenarbeit mit anderen Einsatzleitern,
    10. 10.Ziffer 10Mitarbeit in Evakuierungsangelegenheiten,
    11. 11.Ziffer 11Mithilfe bei der Panikbewältigung,
    12. 12.Ziffer 12Einsatzleitung bei Großeinsätzen,
    13. 13.Ziffer 13medizinische Dokumentation.
  6. (6)Absatz 6Zusätzlich zum Lehrgang gemäß Abs. 5 ist mindestens alle vier Jahre, gerechnet ab dem Abschluss des Lehrganges gemäß Abs. 5 (Stichtag), eine Fortbildungsveranstaltung, die mindestens 15 Stunden Planspiele oder Großübungen sowie fünf Stunden Theorie umfasst, zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist im Zeitraum vom 43. bis zum 54. auf den Stichtag folgenden Monat zu absolvieren.Zusätzlich zum Lehrgang gemäß Absatz 5, ist mindestens alle vier Jahre, gerechnet ab dem Abschluss des Lehrganges gemäß Absatz 5, (Stichtag), eine Fortbildungsveranstaltung, die mindestens 15 Stunden Planspiele oder Großübungen sowie fünf Stunden Theorie umfasst, zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist im Zeitraum vom 43. bis zum 54. auf den Stichtag folgenden Monat zu absolvieren.
  7. (7)Absatz 7Die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Abs. 2 und Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 3 und 6 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern, die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Abs. 5 der Österreichischen Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern. Über den erfolgreichen Abschluß sind jeweils Bestätigungen auszustellen. Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Fortbildungslehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen auf Fortbildungslehrgänge gemäß Abs. 2 oder 5 sowie Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 3 oder 6 anzurechnen.Die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Absatz 2 und Fortbildungsveranstaltungen gemäß Absatz 3 und 6 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern, die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Absatz 5, der Österreichischen Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern. Über den erfolgreichen Abschluß sind jeweils Bestätigungen auszustellen. Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Fortbildungslehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen auf Fortbildungslehrgänge gemäß Absatz 2, oder 5 sowie Fortbildungsveranstaltungen gemäß Absatz 3, oder 6 anzurechnen.
  8. (8)Absatz 8Ärzte im Sinne des Abs. 1, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste gemäß Abs. 2 und 3 erfüllen und eine solche Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Notarzt“ führen. Ärzte im Sinne des Abs. 4, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer leitenden notärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste gemäß Abs. 4 bis 6 erfüllen und eine solche Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Leitender Notarzt“ führen.Ärzte im Sinne des Absatz eins,, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste gemäß Absatz 2 und 3 erfüllen und eine solche Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Notarzt“ führen. Ärzte im Sinne des Absatz 4,, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer leitenden notärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste gemäß Absatz 4 bis 6 erfüllen und eine solche Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Leitender Notarzt“ führen.
  9. (9)Absatz 9Der „Leitende Notarzt“ ist gegenüber den am Einsatz beteiligten Ärzten und Sanitätspersonen weisungsbefugt und hat zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Leitender Notarzt“ zu tragen.
  10. (1)Absatz einsNotärztinnen/Notärzte (Abs. 6) sind Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärztinnen/Fachärzte, die für die präklinische Notfallmedizin qualifiziert sind und Notfallpatientinnen/Notfallpatienten mit potentiellen oder bestehenden Vitalfunktionsstörungen im Rahmen organisierter Notarztdienste (insbesondere Notarztwagen und Notarzthubschrauber) behandeln.Notärztinnen/Notärzte (Absatz 6,) sind Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärztinnen/Fachärzte, die für die präklinische Notfallmedizin qualifiziert sind und Notfallpatientinnen/Notfallpatienten mit potentiellen oder bestehenden Vitalfunktionsstörungen im Rahmen organisierter Notarztdienste (insbesondere Notarztwagen und Notarzthubschrauber) behandeln.
  11. (2)Absatz 2Ärztinnen/Ärzte, die beabsichtigen, eine notärztliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 und 5 auszuüben, haben im Rahmen einer zumindest 33monatigen ärztlichen Berufsausübung als notärztliche QualifikationÄrztinnen/Ärzte, die beabsichtigen, eine notärztliche Tätigkeit gemäß Absatz eins und 5 auszuüben, haben im Rahmen einer zumindest 33monatigen ärztlichen Berufsausübung als notärztliche Qualifikation
    1. 1.Ziffer einsklinische notärztliche Kompetenzen durch Tätigkeiten auf den Gebieten
      1. a)Litera aReanimation, Atemwegssicherung und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes,
      2. b)Litera bAnästhesie und Intensivbehandlung,
      3. c) Litera cInfusionstherapie,
      4. d)Litera dChirurgie, Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, abdominelle Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie,
      5. e)Litera eDiagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und
      6. f)Litera fInnere Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik, Neurologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Kinder- und Jugendheilkunde
      zu erwerben,
    2. 2.Ziffer 2einen von der Österreichischen Ärztekammer anerkannten notärztlichen Lehrgang mit theoretischen und praktischen Inhalten (von zumindest 80 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten) für die Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste erfolgreich zu absolvieren,
    3. 3.Ziffer 3zumindest an 20 dokumentierten notärztlichen Einsätzen teilzunehmen, wobei
      1. a)Litera aTurnusärztinnen/Turnusärzte gemäß Abs. 3 Z 1 diese unter verpflichtender Supervision im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste zu absolvieren haben undTurnusärztinnen/Turnusärzte gemäß Absatz 3, Ziffer eins, diese unter verpflichtender Supervision im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste zu absolvieren haben und
      2. b)Litera bÄrztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten gemäß Abs. 3 Z 2 diese unter freiwilliger Supervision entweder im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste, sonstiger organisierter Notarztdienste oder von Rettungsdiensten zu absolvieren haben, sowieÄrztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten gemäß Absatz 3, Ziffer 2, diese unter freiwilliger Supervision entweder im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste, sonstiger organisierter Notarztdienste oder von Rettungsdiensten zu absolvieren haben, sowie
    4. 4.Ziffer 4nach Absolvierung der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3 eine notärztliche theoretische und praktische Abschlussprüfung erfolgreich zu absolvieren.nach Absolvierung der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins bis 3 eine notärztliche theoretische und praktische Abschlussprüfung erfolgreich zu absolvieren.
  12. (3)Absatz 3Zum Erwerb der notärztlichen Qualifikation gemäß Abs. 2 sind berechtigt:Zum Erwerb der notärztlichen Qualifikation gemäß Absatz 2, sind berechtigt:
    1. 1.Ziffer einsTurnusärztinnen/Turnusärzte in Ausbildung zu
      1. a)Litera aÄrztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin,
      2. b)Litera bFachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer mit Ausnahme der Sonderfächer gemäß § 15 Abs. 1 Z 14 bis 16 ÄAO 2015, sowieFachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer mit Ausnahme der Sonderfächer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 14 bis 16 ÄAO 2015, sowie
    2. 2.Ziffer 2Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer gemäß Z 1 lit. b.Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer gemäß Ziffer eins, Litera b,
  13. (4)Absatz 4Die klinischen notärztlichen Kompetenzen gemäß Abs. 2 Z 1 sindDie klinischen notärztlichen Kompetenzen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind
    1. 1.Ziffer einsan den gemäß §§ 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten unter der Verantwortung der Leiterinnen/Leiter oder der diese vertretenden Ärztinnen/Ärzte sowiean den gemäß Paragraphen 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten unter der Verantwortung der Leiterinnen/Leiter oder der diese vertretenden Ärztinnen/Ärzte sowie
    2. 2.Ziffer 2an Organisationseinheiten an Krankenanstalten, an die organisierte Notarztdienste angebunden sind, unter der Verantwortung der Leiterinnen/Leiter oder der diese vertretenden Ärztinnen/Ärzte, die jeweils Notärzte/Notärztinnen sein müssen,
    zu erwerben.
  14. (5)Absatz 5Eine Turnusärztin/Ein Turnusarzt gemäß Abs. 3 Z 1 ist berechtigt, an Einsätzen im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste auch ohne Anleitung und Aufsicht einer Notärztin/eines Notarztes teilzunehmen,Eine Turnusärztin/Ein Turnusarzt gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ist berechtigt, an Einsätzen im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste auch ohne Anleitung und Aufsicht einer Notärztin/eines Notarztes teilzunehmen,
    1. 1.Ziffer einswenn sie/er sämtliche Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt hat undwenn sie/er sämtliche Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllt hat und
    2. 2.Ziffer 2soweit die Leiterin/der Leiter der Organisationseinheit in der Krankenanstalt, an die der organisierte Notarztdienst angebunden ist, schriftlich bestätigt, dass die Turnusärztin/der Turnusarzt über die zur Ausübung notärztlicher Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen verfügt.
  15. (6)Absatz 6Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die die notärztliche Qualifikation gemäß Abs. 2 und 3 erworben haben, sind nach Ausstellung eines notärztlichen Diploms gemäß § 15 Abs. 1 durch die Österreichische Ärztekammer berechtigt, eine notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste auszuüben, und haben zusätzlich die Bezeichnung „Notärztin“/„Notarzt“ zu führen. Sie haben im Einsatz zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Notärztin“/„Notarzt” zu tragen. Dies gilt auch für Turnusärztinnen/Turnusärzte gemäß Abs. 3 Z 1.Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die die notärztliche Qualifikation gemäß Absatz 2 und 3 erworben haben, sind nach Ausstellung eines notärztlichen Diploms gemäß Paragraph 15, Absatz eins, durch die Österreichische Ärztekammer berechtigt, eine notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste auszuüben, und haben zusätzlich die Bezeichnung „Notärztin“/„Notarzt“ zu führen. Sie haben im Einsatz zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Notärztin“/„Notarzt” zu tragen. Dies gilt auch für Turnusärztinnen/Turnusärzte gemäß Absatz 3, Ziffer eins,
  16. (7)Absatz 7Notärztinnen/Notärzte haben regelmäßig eine von der Österreichischen Ärztekammer anerkannte zweitägige theoretische und praktische notärztliche Fortbildungsveranstaltung im Umfang von 16 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist spätestens bis zum 36. auf die Abschlussprüfung gemäß Abs. 2 Z 4 oder den Abschluss der letzten Fortbildung folgenden Monat zu absolvieren.Notärztinnen/Notärzte haben regelmäßig eine von der Österreichischen Ärztekammer anerkannte zweitägige theoretische und praktische notärztliche Fortbildungsveranstaltung im Umfang von 16 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist spätestens bis zum 36. auf die Abschlussprüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, oder den Abschluss der letzten Fortbildung folgenden Monat zu absolvieren.
  17. (8)Absatz 8Wird innerhalb von 36 Monaten ab Abschluss der notärztlichen Qualifikation oder Besuch der letzten notärztlichen Fortbildungsveranstaltung keine anerkannte praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung im Ausmaß von zumindest 16 Einheiten besucht, ist die Abschlussprüfung gemäß Abs. 2 Z 4 zu wiederholen.Wird innerhalb von 36 Monaten ab Abschluss der notärztlichen Qualifikation oder Besuch der letzten notärztlichen Fortbildungsveranstaltung keine anerkannte praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung im Ausmaß von zumindest 16 Einheiten besucht, ist die Abschlussprüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, zu wiederholen.
  18. (9)Absatz 9Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte notärztliche Qualifikationen und Fortbildungsveranstaltungen auf die notärztliche Qualifikation (Abs. 2) und Fortbildung (Abs. 7) anzurechnen.Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte notärztliche Qualifikationen und Fortbildungsveranstaltungen auf die notärztliche Qualifikation (Absatz 2,) und Fortbildung (Absatz 7,) anzurechnen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 31.12.2003 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsApprobierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die beabsichtigen, eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Abs. 2 im Gesamtausmaß von zumindest 60 Stunden zu besuchen, der mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abzuschließen ist.Approbierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die beabsichtigen, eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Absatz 2, im Gesamtausmaß von zumindest 60 Stunden zu besuchen, der mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abzuschließen ist.
  2. (2)Absatz 2Der Lehrgang hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden Gebieten zu vermitteln:
    1. 1.Ziffer einsReanimation, Intubation und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes;
    2. 2.Ziffer 2Intensivbehandlung;
    3. 3.Ziffer 3Infusionstherapie;
    4. 4.Ziffer 4Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, der Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, der abdominellen Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie;
    5. 5.Ziffer 5Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und
    6. 6.Ziffer 6Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik, sowie der Kinder- und Jugendheilkunde.
  3. (3)Absatz 3Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre, gerechnet ab dem Abschluss des Lehrganges (Stichtag), eine zweitägige theoretische und praktische Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist im Zeitraum vom 19. bis zum 30. auf den Stichtag folgenden Monat zu absolvieren. Wird innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Lehrgangs oder Besuch der letzten Fortbildungsveranstaltung keine zweitägige praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung besucht, ist die Abschlussprüfung des Lehrgangs zu wiederholen.
  4. (4)Absatz 4Notärzte, die beabsichtigen, eine leitende notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Abs. 5 im Gesamtausmaß von 60 Stunden zu besuchen. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Lehrgang ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Notarzt im Rahmen eines organisierten Rettungsdienstes oder eine zumindest gleich lange Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt.Notärzte, die beabsichtigen, eine leitende notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Absatz 5, im Gesamtausmaß von 60 Stunden zu besuchen. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Lehrgang ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Notarzt im Rahmen eines organisierten Rettungsdienstes oder eine zumindest gleich lange Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt.
  5. (5)Absatz 5Der Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 4 hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden, für Großeinsatzfälle organisierter Rettungsdienste relevanten Gebieten zu vermitteln:Der Fortbildungslehrgang gemäß Absatz 4, hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden, für Großeinsatzfälle organisierter Rettungsdienste relevanten Gebieten zu vermitteln:
    1. 1.Ziffer einsLagebeurteilung,
    2. 2.Ziffer 2Feststellung des Schwerpunktes und der Art des medizinischen Einsatzes,
    3. 3.Ziffer 3Sammeln und Sichten von Verletzten,
    4. 4.Ziffer 4Festlegung von Behandlungsprioritäten,
    5. 5.Ziffer 5medizinische Leitung von Sanitätshilfsstellen,
    6. 6.Ziffer 6Abtransport von Verletzten einschließlich Feststellung der Transportpriorität und des Transportzieles,
    7. 7.Ziffer 7Beurteilung des Nachschubbedarfs,
    8. 8.Ziffer 8ärztliche Beratung der Einsatzleitung,
    9. 9.Ziffer 9Zusammenarbeit mit anderen Einsatzleitern,
    10. 10.Ziffer 10Mitarbeit in Evakuierungsangelegenheiten,
    11. 11.Ziffer 11Mithilfe bei der Panikbewältigung,
    12. 12.Ziffer 12Einsatzleitung bei Großeinsätzen,
    13. 13.Ziffer 13medizinische Dokumentation.
  6. (6)Absatz 6Zusätzlich zum Lehrgang gemäß Abs. 5 ist mindestens alle vier Jahre, gerechnet ab dem Abschluss des Lehrganges gemäß Abs. 5 (Stichtag), eine Fortbildungsveranstaltung, die mindestens 15 Stunden Planspiele oder Großübungen sowie fünf Stunden Theorie umfasst, zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist im Zeitraum vom 43. bis zum 54. auf den Stichtag folgenden Monat zu absolvieren.Zusätzlich zum Lehrgang gemäß Absatz 5, ist mindestens alle vier Jahre, gerechnet ab dem Abschluss des Lehrganges gemäß Absatz 5, (Stichtag), eine Fortbildungsveranstaltung, die mindestens 15 Stunden Planspiele oder Großübungen sowie fünf Stunden Theorie umfasst, zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist im Zeitraum vom 43. bis zum 54. auf den Stichtag folgenden Monat zu absolvieren.
  7. (7)Absatz 7Die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Abs. 2 und Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 3 und 6 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern, die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Abs. 5 der Österreichischen Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern. Über den erfolgreichen Abschluß sind jeweils Bestätigungen auszustellen. Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Fortbildungslehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen auf Fortbildungslehrgänge gemäß Abs. 2 oder 5 sowie Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 3 oder 6 anzurechnen.Die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Absatz 2 und Fortbildungsveranstaltungen gemäß Absatz 3 und 6 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern, die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Absatz 5, der Österreichischen Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern. Über den erfolgreichen Abschluß sind jeweils Bestätigungen auszustellen. Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Fortbildungslehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen auf Fortbildungslehrgänge gemäß Absatz 2, oder 5 sowie Fortbildungsveranstaltungen gemäß Absatz 3, oder 6 anzurechnen.
  8. (8)Absatz 8Ärzte im Sinne des Abs. 1, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste gemäß Abs. 2 und 3 erfüllen und eine solche Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Notarzt“ führen. Ärzte im Sinne des Abs. 4, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer leitenden notärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste gemäß Abs. 4 bis 6 erfüllen und eine solche Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Leitender Notarzt“ führen.Ärzte im Sinne des Absatz eins,, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste gemäß Absatz 2 und 3 erfüllen und eine solche Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Notarzt“ führen. Ärzte im Sinne des Absatz 4,, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer leitenden notärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste gemäß Absatz 4 bis 6 erfüllen und eine solche Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Leitender Notarzt“ führen.
  9. (9)Absatz 9Der „Leitende Notarzt“ ist gegenüber den am Einsatz beteiligten Ärzten und Sanitätspersonen weisungsbefugt und hat zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Leitender Notarzt“ zu tragen.
  10. (1)Absatz einsNotärztinnen/Notärzte (Abs. 6) sind Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärztinnen/Fachärzte, die für die präklinische Notfallmedizin qualifiziert sind und Notfallpatientinnen/Notfallpatienten mit potentiellen oder bestehenden Vitalfunktionsstörungen im Rahmen organisierter Notarztdienste (insbesondere Notarztwagen und Notarzthubschrauber) behandeln.Notärztinnen/Notärzte (Absatz 6,) sind Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärztinnen/Fachärzte, die für die präklinische Notfallmedizin qualifiziert sind und Notfallpatientinnen/Notfallpatienten mit potentiellen oder bestehenden Vitalfunktionsstörungen im Rahmen organisierter Notarztdienste (insbesondere Notarztwagen und Notarzthubschrauber) behandeln.
  11. (2)Absatz 2Ärztinnen/Ärzte, die beabsichtigen, eine notärztliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 und 5 auszuüben, haben im Rahmen einer zumindest 33monatigen ärztlichen Berufsausübung als notärztliche QualifikationÄrztinnen/Ärzte, die beabsichtigen, eine notärztliche Tätigkeit gemäß Absatz eins und 5 auszuüben, haben im Rahmen einer zumindest 33monatigen ärztlichen Berufsausübung als notärztliche Qualifikation
    1. 1.Ziffer einsklinische notärztliche Kompetenzen durch Tätigkeiten auf den Gebieten
      1. a)Litera aReanimation, Atemwegssicherung und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes,
      2. b)Litera bAnästhesie und Intensivbehandlung,
      3. c) Litera cInfusionstherapie,
      4. d)Litera dChirurgie, Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, abdominelle Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie,
      5. e)Litera eDiagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und
      6. f)Litera fInnere Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik, Neurologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Kinder- und Jugendheilkunde
      zu erwerben,
    2. 2.Ziffer 2einen von der Österreichischen Ärztekammer anerkannten notärztlichen Lehrgang mit theoretischen und praktischen Inhalten (von zumindest 80 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten) für die Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste erfolgreich zu absolvieren,
    3. 3.Ziffer 3zumindest an 20 dokumentierten notärztlichen Einsätzen teilzunehmen, wobei
      1. a)Litera aTurnusärztinnen/Turnusärzte gemäß Abs. 3 Z 1 diese unter verpflichtender Supervision im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste zu absolvieren haben undTurnusärztinnen/Turnusärzte gemäß Absatz 3, Ziffer eins, diese unter verpflichtender Supervision im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste zu absolvieren haben und
      2. b)Litera bÄrztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten gemäß Abs. 3 Z 2 diese unter freiwilliger Supervision entweder im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste, sonstiger organisierter Notarztdienste oder von Rettungsdiensten zu absolvieren haben, sowieÄrztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten gemäß Absatz 3, Ziffer 2, diese unter freiwilliger Supervision entweder im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste, sonstiger organisierter Notarztdienste oder von Rettungsdiensten zu absolvieren haben, sowie
    4. 4.Ziffer 4nach Absolvierung der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3 eine notärztliche theoretische und praktische Abschlussprüfung erfolgreich zu absolvieren.nach Absolvierung der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins bis 3 eine notärztliche theoretische und praktische Abschlussprüfung erfolgreich zu absolvieren.
  12. (3)Absatz 3Zum Erwerb der notärztlichen Qualifikation gemäß Abs. 2 sind berechtigt:Zum Erwerb der notärztlichen Qualifikation gemäß Absatz 2, sind berechtigt:
    1. 1.Ziffer einsTurnusärztinnen/Turnusärzte in Ausbildung zu
      1. a)Litera aÄrztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin,
      2. b)Litera bFachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer mit Ausnahme der Sonderfächer gemäß § 15 Abs. 1 Z 14 bis 16 ÄAO 2015, sowieFachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer mit Ausnahme der Sonderfächer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 14 bis 16 ÄAO 2015, sowie
    2. 2.Ziffer 2Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer gemäß Z 1 lit. b.Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer gemäß Ziffer eins, Litera b,
  13. (4)Absatz 4Die klinischen notärztlichen Kompetenzen gemäß Abs. 2 Z 1 sindDie klinischen notärztlichen Kompetenzen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind
    1. 1.Ziffer einsan den gemäß §§ 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten unter der Verantwortung der Leiterinnen/Leiter oder der diese vertretenden Ärztinnen/Ärzte sowiean den gemäß Paragraphen 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten unter der Verantwortung der Leiterinnen/Leiter oder der diese vertretenden Ärztinnen/Ärzte sowie
    2. 2.Ziffer 2an Organisationseinheiten an Krankenanstalten, an die organisierte Notarztdienste angebunden sind, unter der Verantwortung der Leiterinnen/Leiter oder der diese vertretenden Ärztinnen/Ärzte, die jeweils Notärzte/Notärztinnen sein müssen,
    zu erwerben.
  14. (5)Absatz 5Eine Turnusärztin/Ein Turnusarzt gemäß Abs. 3 Z 1 ist berechtigt, an Einsätzen im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste auch ohne Anleitung und Aufsicht einer Notärztin/eines Notarztes teilzunehmen,Eine Turnusärztin/Ein Turnusarzt gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ist berechtigt, an Einsätzen im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste auch ohne Anleitung und Aufsicht einer Notärztin/eines Notarztes teilzunehmen,
    1. 1.Ziffer einswenn sie/er sämtliche Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt hat undwenn sie/er sämtliche Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllt hat und
    2. 2.Ziffer 2soweit die Leiterin/der Leiter der Organisationseinheit in der Krankenanstalt, an die der organisierte Notarztdienst angebunden ist, schriftlich bestätigt, dass die Turnusärztin/der Turnusarzt über die zur Ausübung notärztlicher Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen verfügt.
  15. (6)Absatz 6Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die die notärztliche Qualifikation gemäß Abs. 2 und 3 erworben haben, sind nach Ausstellung eines notärztlichen Diploms gemäß § 15 Abs. 1 durch die Österreichische Ärztekammer berechtigt, eine notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste auszuüben, und haben zusätzlich die Bezeichnung „Notärztin“/„Notarzt“ zu führen. Sie haben im Einsatz zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Notärztin“/„Notarzt” zu tragen. Dies gilt auch für Turnusärztinnen/Turnusärzte gemäß Abs. 3 Z 1.Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die die notärztliche Qualifikation gemäß Absatz 2 und 3 erworben haben, sind nach Ausstellung eines notärztlichen Diploms gemäß Paragraph 15, Absatz eins, durch die Österreichische Ärztekammer berechtigt, eine notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste auszuüben, und haben zusätzlich die Bezeichnung „Notärztin“/„Notarzt“ zu führen. Sie haben im Einsatz zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Notärztin“/„Notarzt” zu tragen. Dies gilt auch für Turnusärztinnen/Turnusärzte gemäß Absatz 3, Ziffer eins,
  16. (7)Absatz 7Notärztinnen/Notärzte haben regelmäßig eine von der Österreichischen Ärztekammer anerkannte zweitägige theoretische und praktische notärztliche Fortbildungsveranstaltung im Umfang von 16 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist spätestens bis zum 36. auf die Abschlussprüfung gemäß Abs. 2 Z 4 oder den Abschluss der letzten Fortbildung folgenden Monat zu absolvieren.Notärztinnen/Notärzte haben regelmäßig eine von der Österreichischen Ärztekammer anerkannte zweitägige theoretische und praktische notärztliche Fortbildungsveranstaltung im Umfang von 16 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist spätestens bis zum 36. auf die Abschlussprüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, oder den Abschluss der letzten Fortbildung folgenden Monat zu absolvieren.
  17. (8)Absatz 8Wird innerhalb von 36 Monaten ab Abschluss der notärztlichen Qualifikation oder Besuch der letzten notärztlichen Fortbildungsveranstaltung keine anerkannte praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung im Ausmaß von zumindest 16 Einheiten besucht, ist die Abschlussprüfung gemäß Abs. 2 Z 4 zu wiederholen.Wird innerhalb von 36 Monaten ab Abschluss der notärztlichen Qualifikation oder Besuch der letzten notärztlichen Fortbildungsveranstaltung keine anerkannte praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung im Ausmaß von zumindest 16 Einheiten besucht, ist die Abschlussprüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, zu wiederholen.
  18. (9)Absatz 9Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte notärztliche Qualifikationen und Fortbildungsveranstaltungen auf die notärztliche Qualifikation (Abs. 2) und Fortbildung (Abs. 7) anzurechnen.Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte notärztliche Qualifikationen und Fortbildungsveranstaltungen auf die notärztliche Qualifikation (Absatz 2,) und Fortbildung (Absatz 7,) anzurechnen.

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