§ 40 ÄrzteG 1998

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Approbierte Ärzte, Notärztinnen/Notärzte (Abs. 6) sind Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärztinnen/Fachärzte, die für die präklinische Notfallmedizin qualifiziert sind und Notfallpatientinnen/Notfallpatienten mit potentiellen oder bestehenden Vitalfunktionsstörungen im Rahmen organisierter Notarztdienste (insbesondere Notarztwagen und Notarzthubschrauber) behandeln.

(2) Ärztinnen/Ärzte, die beabsichtigen, eine ärztlichenotärztliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 und 5 auszuüben, haben im Rahmen einer zumindest 33monatigen ärztlichen Berufsausübung als notärztliche Qualifikation

1.

klinische notärztliche Kompetenzen durch Tätigkeiten auf den Gebieten

a)

Reanimation, Atemwegssicherung und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes,

b)

Anästhesie und Intensivbehandlung,

c)

Infusionstherapie,

d)

Chirurgie, Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, abdominelle Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie,

e)

Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und

f)

Innere Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik, Neurologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Kinder- und Jugendheilkunde

zu erwerben,

2.

einen von der Österreichischen Ärztekammer anerkannten notärztlichen Lehrgang mit theoretischen und praktischen Inhalten (von zumindest 80 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten) für die Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste erfolgreich zu absolvieren,

3.

zumindest an 20 dokumentierten notärztlichen Einsätzen teilzunehmen, wobei

a)

Turnusärztinnen/Turnusärzte gemäß Abs. 3 Z 1 diese unter verpflichtender Supervision im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste zu absolvieren haben und

b)

Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten gemäß Abs. 3 Z 2 diese unter freiwilliger Supervision entweder im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste, sonstiger organisierter Notarztdienste oder von Rettungsdiensten zu absolvieren haben, sowie

4.

nach Absolvierung der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3 eine notärztliche theoretische und praktische Abschlussprüfung erfolgreich zu absolvieren.

(3) Zum Erwerb der notärztlichen Qualifikation gemäß Abs. 2 sind berechtigt:

1.

Turnusärztinnen/Turnusärzte in Ausbildung zu

a)

Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin,

b)

Fachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer mit Ausnahme der Sonderfächer gemäß § 15 Abs. 1 Z 14 bis 16 ÄAO 2015, sowie

2.

Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer gemäß Z 1 lit. b.

(4) Die klinischen notärztlichen Kompetenzen gemäß Abs. 2 Z 1 sind

1.

an den gemäß §§ 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten unter der Verantwortung der Leiterinnen/Leiter oder der diese vertretenden Ärztinnen/Ärzte sowie

2.

an Organisationseinheiten an Krankenanstalten, an die organisierte Notarztdienste angebunden sind, unter der Verantwortung der Leiterinnen/Leiter oder der diese vertretenden Ärztinnen/Ärzte, die jeweils Notärzte/Notärztinnen sein müssen,

zu erwerben.

(5) Eine Turnusärztin/Ein Turnusarzt gemäß Abs. 3 Z 1 ist berechtigt, an Einsätzen im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste auch ohne Anleitung und Aufsicht einer Notärztin/eines Notarztes teilzunehmen,

1.

wenn sie/er sämtliche Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt hat und

2.

soweit die Leiterin/der Leiter der Organisationseinheit in der Krankenanstalt, an die der organisierte Notarztdienst angebunden ist, schriftlich bestätigt, dass die Turnusärztin/der Turnusarzt über die zur Ausübung notärztlicher Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen verfügt.

(6) Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die die notärztliche Qualifikation gemäß Abs. 2 und 3 erworben haben, sind nach Ausstellung eines notärztlichen Diploms gemäß § 15 Abs. 1 durch die Österreichische Ärztekammer berechtigt, eine notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) auszuüben, und haben einen Lehrgangzusätzlich die Bezeichnung „Notärztin“/„Notarzt“ zu führen. Sie haben im Einsatz zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Notärztin“/„Notarzt” zu tragen. Dies gilt auch für Turnusärztinnen/Turnusärzte gemäß Abs. 2 im Gesamtausmaß von zumindest 60 Stunden zu besuchen, der mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abzuschließen ist3 Z 1.

(27) Der Lehrgang hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen AusbildungNotärztinnen/Notärzte haben regelmäßig eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden Gebieten zu vermitteln:

1.

Reanimation, Intubation und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes;

2.

Intensivbehandlung;

3.

Infusionstherapie;

4.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, der Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, der abdominellen Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie;

5.

Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und

6.

Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik, sowie der Kinder- und Jugendheilkunde.

(3) Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre, gerechnet ab dem Abschluss des Lehrganges (Stichtag), einevon der Österreichischen Ärztekammer anerkannte zweitägige theoretische und praktische notärztliche Fortbildungsveranstaltung im Umfang von 16 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist im Zeitraum vom 19.spätestens bis zum 3036. auf den Stichtag folgenden Monat zu absolvieren. Wird innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Lehrgangs oder Besuch der letzten Fortbildungsveranstaltung keine zweitägige praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung besucht, ist die Abschlussprüfung des Lehrgangs zu wiederholen.

(4) Notärzte, die beabsichtigen, eine leitende notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Abs. 5 im Gesamtausmaß von 60 Stunden zu besuchen. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Lehrgang ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Notarzt im Rahmen eines organisierten Rettungsdienstes2 Z 4 oder eine zumindest gleich lange Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt.

(5) Der Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 4 hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden, für Großeinsatzfälle organisierter Rettungsdienste relevanten Gebieten zu vermitteln:

1.

Lagebeurteilung,

2.

Feststellung des Schwerpunktes und der Art des medizinischen Einsatzes,

3.

Sammeln und Sichten von Verletzten,

4.

Festlegung von Behandlungsprioritäten,

5.

medizinische Leitung von Sanitätshilfsstellen,

6.

Abtransport von Verletzten einschließlich Feststellung der Transportpriorität und des Transportzieles,

7.

Beurteilung des Nachschubbedarfs,

8.

ärztliche Beratung der Einsatzleitung,

9.

Zusammenarbeit mit anderen Einsatzleitern,

10.

Mitarbeit in Evakuierungsangelegenheiten,

11.

Mithilfe bei der Panikbewältigung,

12.

Einsatzleitung bei Großeinsätzen,

13.

medizinische Dokumentation.

(6) Zusätzlich zum Lehrgang gemäß Abs. 5 ist mindestens alle vier Jahre, gerechnet ab demden Abschluss des Lehrganges gemäß Abs. 5 (Stichtag), eine Fortbildungsveranstaltung, die mindestens 15 Stunden Planspiele oder Großübungen sowie fünf Stunden Theorie umfasst, zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist im Zeitraum vom 43. bis zum 54. auf den Stichtagder letzten Fortbildung folgenden Monat zu absolvieren.

(78) Die DurchführungWird innerhalb von Fortbildungslehrgängen36 Monaten ab Abschluss der notärztlichen Qualifikation oder Besuch der letzten notärztlichen Fortbildungsveranstaltung keine anerkannte praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung im Ausmaß von zumindest 16 Einheiten besucht, ist die Abschlussprüfung gemäß Abs. 2 und Fortbildungsveranstaltungen gemäß AbsZ 4 zu wiederholen. 3 und 6 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern, die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Abs. 5 der Österreichischen Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern. Über den erfolgreichen Abschluß sind jeweils Bestätigungen auszustellen.

(9) Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Fortbildungslehrgängenotärztliche Qualifikationen und Fortbildungsveranstaltungen auf Fortbildungslehrgänge gemäß die notärztliche Qualifikation (Abs. 2 oder 5 sowie Fortbildungsveranstaltungen gemäß ) und Fortbildung (Abs. 3 oder 67) anzurechnen.

(8) Ärzte im Sinne des Abs. 1, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste gemäß Abs. 2 und 3 erfüllen und eine solche Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Notarzt“ führen. Ärzte im Sinne des Abs. 4, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer leitenden notärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste gemäß Abs. 4 bis 6 erfüllen und eine solche Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Leitender Notarzt“ führen.

(9) Der „Leitende Notarzt“ ist gegenüber den am Einsatz beteiligten Ärzten und Sanitätspersonen weisungsbefugt und hat zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Leitender Notarzt“ zu tragen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 31.12.2003 bis 30.06.2019

(1) Approbierte Ärzte, Notärztinnen/Notärzte (Abs. 6) sind Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärztinnen/Fachärzte, die für die präklinische Notfallmedizin qualifiziert sind und Notfallpatientinnen/Notfallpatienten mit potentiellen oder bestehenden Vitalfunktionsstörungen im Rahmen organisierter Notarztdienste (insbesondere Notarztwagen und Notarzthubschrauber) behandeln.

(2) Ärztinnen/Ärzte, die beabsichtigen, eine ärztlichenotärztliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 und 5 auszuüben, haben im Rahmen einer zumindest 33monatigen ärztlichen Berufsausübung als notärztliche Qualifikation

1.

klinische notärztliche Kompetenzen durch Tätigkeiten auf den Gebieten

a)

Reanimation, Atemwegssicherung und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes,

b)

Anästhesie und Intensivbehandlung,

c)

Infusionstherapie,

d)

Chirurgie, Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, abdominelle Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie,

e)

Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und

f)

Innere Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik, Neurologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Kinder- und Jugendheilkunde

zu erwerben,

2.

einen von der Österreichischen Ärztekammer anerkannten notärztlichen Lehrgang mit theoretischen und praktischen Inhalten (von zumindest 80 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten) für die Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste erfolgreich zu absolvieren,

3.

zumindest an 20 dokumentierten notärztlichen Einsätzen teilzunehmen, wobei

a)

Turnusärztinnen/Turnusärzte gemäß Abs. 3 Z 1 diese unter verpflichtender Supervision im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste zu absolvieren haben und

b)

Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten gemäß Abs. 3 Z 2 diese unter freiwilliger Supervision entweder im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste, sonstiger organisierter Notarztdienste oder von Rettungsdiensten zu absolvieren haben, sowie

4.

nach Absolvierung der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3 eine notärztliche theoretische und praktische Abschlussprüfung erfolgreich zu absolvieren.

(3) Zum Erwerb der notärztlichen Qualifikation gemäß Abs. 2 sind berechtigt:

1.

Turnusärztinnen/Turnusärzte in Ausbildung zu

a)

Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin,

b)

Fachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer mit Ausnahme der Sonderfächer gemäß § 15 Abs. 1 Z 14 bis 16 ÄAO 2015, sowie

2.

Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten für die klinischen Sonderfächer gemäß Z 1 lit. b.

(4) Die klinischen notärztlichen Kompetenzen gemäß Abs. 2 Z 1 sind

1.

an den gemäß §§ 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten unter der Verantwortung der Leiterinnen/Leiter oder der diese vertretenden Ärztinnen/Ärzte sowie

2.

an Organisationseinheiten an Krankenanstalten, an die organisierte Notarztdienste angebunden sind, unter der Verantwortung der Leiterinnen/Leiter oder der diese vertretenden Ärztinnen/Ärzte, die jeweils Notärzte/Notärztinnen sein müssen,

zu erwerben.

(5) Eine Turnusärztin/Ein Turnusarzt gemäß Abs. 3 Z 1 ist berechtigt, an Einsätzen im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste auch ohne Anleitung und Aufsicht einer Notärztin/eines Notarztes teilzunehmen,

1.

wenn sie/er sämtliche Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt hat und

2.

soweit die Leiterin/der Leiter der Organisationseinheit in der Krankenanstalt, an die der organisierte Notarztdienst angebunden ist, schriftlich bestätigt, dass die Turnusärztin/der Turnusarzt über die zur Ausübung notärztlicher Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen verfügt.

(6) Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die die notärztliche Qualifikation gemäß Abs. 2 und 3 erworben haben, sind nach Ausstellung eines notärztlichen Diploms gemäß § 15 Abs. 1 durch die Österreichische Ärztekammer berechtigt, eine notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) auszuüben, und haben einen Lehrgangzusätzlich die Bezeichnung „Notärztin“/„Notarzt“ zu führen. Sie haben im Einsatz zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Notärztin“/„Notarzt” zu tragen. Dies gilt auch für Turnusärztinnen/Turnusärzte gemäß Abs. 2 im Gesamtausmaß von zumindest 60 Stunden zu besuchen, der mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abzuschließen ist3 Z 1.

(27) Der Lehrgang hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen AusbildungNotärztinnen/Notärzte haben regelmäßig eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden Gebieten zu vermitteln:

1.

Reanimation, Intubation und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes;

2.

Intensivbehandlung;

3.

Infusionstherapie;

4.

Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, der Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, der abdominellen Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie;

5.

Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und

6.

Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik, sowie der Kinder- und Jugendheilkunde.

(3) Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre, gerechnet ab dem Abschluss des Lehrganges (Stichtag), einevon der Österreichischen Ärztekammer anerkannte zweitägige theoretische und praktische notärztliche Fortbildungsveranstaltung im Umfang von 16 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist im Zeitraum vom 19.spätestens bis zum 3036. auf den Stichtag folgenden Monat zu absolvieren. Wird innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Lehrgangs oder Besuch der letzten Fortbildungsveranstaltung keine zweitägige praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung besucht, ist die Abschlussprüfung des Lehrgangs zu wiederholen.

(4) Notärzte, die beabsichtigen, eine leitende notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Abs. 5 im Gesamtausmaß von 60 Stunden zu besuchen. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Lehrgang ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Notarzt im Rahmen eines organisierten Rettungsdienstes2 Z 4 oder eine zumindest gleich lange Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt.

(5) Der Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 4 hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden, für Großeinsatzfälle organisierter Rettungsdienste relevanten Gebieten zu vermitteln:

1.

Lagebeurteilung,

2.

Feststellung des Schwerpunktes und der Art des medizinischen Einsatzes,

3.

Sammeln und Sichten von Verletzten,

4.

Festlegung von Behandlungsprioritäten,

5.

medizinische Leitung von Sanitätshilfsstellen,

6.

Abtransport von Verletzten einschließlich Feststellung der Transportpriorität und des Transportzieles,

7.

Beurteilung des Nachschubbedarfs,

8.

ärztliche Beratung der Einsatzleitung,

9.

Zusammenarbeit mit anderen Einsatzleitern,

10.

Mitarbeit in Evakuierungsangelegenheiten,

11.

Mithilfe bei der Panikbewältigung,

12.

Einsatzleitung bei Großeinsätzen,

13.

medizinische Dokumentation.

(6) Zusätzlich zum Lehrgang gemäß Abs. 5 ist mindestens alle vier Jahre, gerechnet ab demden Abschluss des Lehrganges gemäß Abs. 5 (Stichtag), eine Fortbildungsveranstaltung, die mindestens 15 Stunden Planspiele oder Großübungen sowie fünf Stunden Theorie umfasst, zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung ist im Zeitraum vom 43. bis zum 54. auf den Stichtagder letzten Fortbildung folgenden Monat zu absolvieren.

(78) Die DurchführungWird innerhalb von Fortbildungslehrgängen36 Monaten ab Abschluss der notärztlichen Qualifikation oder Besuch der letzten notärztlichen Fortbildungsveranstaltung keine anerkannte praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung im Ausmaß von zumindest 16 Einheiten besucht, ist die Abschlussprüfung gemäß Abs. 2 und Fortbildungsveranstaltungen gemäß AbsZ 4 zu wiederholen. 3 und 6 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern, die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Abs. 5 der Österreichischen Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern. Über den erfolgreichen Abschluß sind jeweils Bestätigungen auszustellen.

(9) Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Fortbildungslehrgängenotärztliche Qualifikationen und Fortbildungsveranstaltungen auf Fortbildungslehrgänge gemäß die notärztliche Qualifikation (Abs. 2 oder 5 sowie Fortbildungsveranstaltungen gemäß ) und Fortbildung (Abs. 3 oder 67) anzurechnen.

(8) Ärzte im Sinne des Abs. 1, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste gemäß Abs. 2 und 3 erfüllen und eine solche Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Notarzt“ führen. Ärzte im Sinne des Abs. 4, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer leitenden notärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste gemäß Abs. 4 bis 6 erfüllen und eine solche Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Leitender Notarzt“ führen.

(9) Der „Leitende Notarzt“ ist gegenüber den am Einsatz beteiligten Ärzten und Sanitätspersonen weisungsbefugt und hat zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Leitender Notarzt“ zu tragen.

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