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(1) Ein vor dem 1. Jänner 1984 am Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen erfolgreich zurückgelegter vierwöchiger Lehrgang auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin gilt als mit Erfolg absolvierter Ausbildungslehrgang im Sinne des § 38.
(2) Eine außerhalb Österreichs absolvierte Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin ist von der Österreichischen Ärztekammer als einer Ausbildung gemäß § 38 gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung die für die betriebsärztliche Betreuung der Arbeitnehmer erforderlichen Kenntnisse vermittelt hat. Die Anerkennung kann an Bedingungen und Auflagen, insbesondere hinsichtlich eines Nachweises von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, geknüpft werden.
(3) Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäßAnm.: Abs. 2 können3 aufgehoben durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, angefochten werden.BGBl. I Nr. 144/2009)
(1) Ein vor dem 1. Jänner 1984 am Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen erfolgreich zurückgelegter vierwöchiger Lehrgang auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin gilt als mit Erfolg absolvierter Ausbildungslehrgang im Sinne des § 38.
(2) Eine außerhalb Österreichs absolvierte Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin ist von der Österreichischen Ärztekammer als einer Ausbildung gemäß § 38 gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung die für die betriebsärztliche Betreuung der Arbeitnehmer erforderlichen Kenntnisse vermittelt hat. Die Anerkennung kann an Bedingungen und Auflagen, insbesondere hinsichtlich eines Nachweises von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, geknüpft werden.
(3) Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäßAnm.: Abs. 2 können3 aufgehoben durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, angefochten werden.BGBl. I Nr. 144/2009)