§ 36 ÄrzteG 1998 Ärzte mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÄrzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht § 37 anzuwenden ist, ungeachtet des Mangels der im § 4 angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland nur ausübenÄrzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht Paragraph 37, anzuwenden ist, ungeachtet des Mangels der im Paragraph 4, angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland nur ausüben
    1. 1.Ziffer einsim Einzelfall zu ärztlichen Konsilien oder zu einer mit einem solchen im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt,
    2. 2.Ziffer 2nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen,
    3. 3.Ziffer 3vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung in Österreich tätiger Ärzte oder der medizinischen Lehre und Forschung.,
    4. 4.Ziffer 4im Rahmen von grenzüberschreitenden ärztlichen Einsätzen von organisierten Notarztdiensten sowie Not- und Bereitschaftsdiensten.
    § 37 ist auf Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 nicht anzuwenden.Paragraph 37, ist auf Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind der Österreichischen Ärztekammer zu melden.Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sind der Österreichischen Ärztekammer zu melden.
  3. (3)Absatz 3Ärzte gemäß Abs. 1 unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt ein Arzt gemäß Abs. 1 gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich die zuständige Behörde seines Herkunftstaates zu unterrichten.Ärzte gemäß Absatz eins, unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt ein Arzt gemäß Absatz eins, gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich die zuständige Behörde seines Herkunftstaates zu unterrichten.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 20.10.2007 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsÄrzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht § 37 anzuwenden ist, ungeachtet des Mangels der im § 4 angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland nur ausübenÄrzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht Paragraph 37, anzuwenden ist, ungeachtet des Mangels der im Paragraph 4, angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland nur ausüben
    1. 1.Ziffer einsim Einzelfall zu ärztlichen Konsilien oder zu einer mit einem solchen im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt,
    2. 2.Ziffer 2nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen,
    3. 3.Ziffer 3vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung in Österreich tätiger Ärzte oder der medizinischen Lehre und Forschung.,
    4. 4.Ziffer 4im Rahmen von grenzüberschreitenden ärztlichen Einsätzen von organisierten Notarztdiensten sowie Not- und Bereitschaftsdiensten.
    § 37 ist auf Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 nicht anzuwenden.Paragraph 37, ist auf Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind der Österreichischen Ärztekammer zu melden.Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sind der Österreichischen Ärztekammer zu melden.
  3. (3)Absatz 3Ärzte gemäß Abs. 1 unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt ein Arzt gemäß Abs. 1 gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich die zuständige Behörde seines Herkunftstaates zu unterrichten.Ärzte gemäß Absatz eins, unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt ein Arzt gemäß Absatz eins, gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich die zuständige Behörde seines Herkunftstaates zu unterrichten.

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