§ 32 ÄrzteG 1998 (weggefallen)

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins

    Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die

    1. 1.Ziffer einsim Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,
    2. 2.Ziffer 2nicht gemäß § 4 Abs. 2 Z 1nicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,
      1. a)Litera adie österreichische Staatsbürgerschaft oder
      2. b)Litera bdie Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
      3. c)Litera cdie Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß § 5bdie Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 5 b,
      besitzen, jedoch
    3. 3.Ziffer 3die allgemeinen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen unddie allgemeinen Erfordernisse des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 erfüllen und
    4. 4.Ziffer 4über
      1. a)Litera aein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder einen gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grad sowie im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zusätzlich einen Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des ZÄG,
      2. b)Litera beine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte entsprechende Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt sowieeine gemäß Paragraph 14, als gleichwertig anerkannte entsprechende Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt sowie
      3. c)Litera ceine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannten oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfungeine gemäß Paragraph 14, als gleichwertig anerkannten oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung
    verfügen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt in Krankenanstalten oder Justizanstalten zu erteilen.verfügen, unter den Voraussetzungen des Absatz 2, eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt in Krankenanstalten oder Justizanstalten zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 istVoraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, ist
    1. 1.Ziffer einsder Nachweis, dass die Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemein ärztlichen oder fachärztlichen Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein gemäß § 31 zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht, undder Nachweis, dass die Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemein ärztlichen oder fachärztlichen Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein gemäß Paragraph 31, zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht, und
    2. 2.Ziffer 2die Bestätigung des Dienstgebers über den beabsichtigten Abschluss eines Dienstverhältnisses mit dem Antragsteller.
  3. (3)Absatz 3Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den ärztlichen Beruf freiberuflich außerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt oder Justizanstalt auszuüben. Eine selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes in einer anderen als der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt oder Justizanstalt ist nur zum Zwecke von kurzfristigen Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen im Falle eines identen Rechtsträgers zulässig.Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den ärztlichen Beruf freiberuflich außerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt oder Justizanstalt auszuüben. Eine selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes in einer anderen als der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt oder Justizanstalt ist nur zum Zwecke von kurzfristigen Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen im Falle eines identen Rechtsträgers zulässig.
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligung ist
    1. 1.Ziffer einsder nach dem Dienstort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie
    2. 2.Ziffer 2dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist,
    in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
  5. (5)Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zurückzunehmen, wennDie Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Absatz eins, zurückzunehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einshervorkommt, dass eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war, oderhervorkommt, dass eines der in den Absatz eins, oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war, oder
    2. 2.Ziffer 2eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse weggefallen ist und der Wegfall nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 4 führt.eines der in den Absatz eins, oder 2 angeführten Erfordernisse weggefallen ist und der Wegfall nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, führt.
  6. (6)Absatz 6Bei Fortbestand des Bedarfs hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag weitere, jeweils mit drei Jahren zu befristende Bewilligungen zu erteilen.
  7. (7)Absatz 7Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wurde, sind unter Hinweis auf die Bewilligung in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen, ein Ärzteausweis gemäß § 27 Abs. 7 ist nicht auszustellen.Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt wurde, sind unter Hinweis auf die Bewilligung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, einzutragen, ein Ärzteausweis gemäß Paragraph 27, Absatz 7, ist nicht auszustellen.
  8. (8)Absatz 8Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wennEine Bewilligung gemäß Absatz eins, erlischt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie ärztliche Tätigkeit in der Krankenanstalt oder Justizanstalt, für die die Bewilligung erteilt worden ist, vor Fristablauf beendet worden ist oder
    2. 2.Ziffer 2das allgemeine Erfordernis gemäß § 4 Abs. 2 erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt erfolgt ist.das allgemeine Erfordernis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt erfolgt ist.
§ 32 ÄrzteG 1998 (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 20.10.2007 bis 31.12.2014
  1. (1)Absatz eins

    Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die

    1. 1.Ziffer einsim Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,
    2. 2.Ziffer 2nicht gemäß § 4 Abs. 2 Z 1nicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,
      1. a)Litera adie österreichische Staatsbürgerschaft oder
      2. b)Litera bdie Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
      3. c)Litera cdie Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß § 5bdie Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 5 b,
      besitzen, jedoch
    3. 3.Ziffer 3die allgemeinen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen unddie allgemeinen Erfordernisse des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 erfüllen und
    4. 4.Ziffer 4über
      1. a)Litera aein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder einen gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grad sowie im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zusätzlich einen Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des ZÄG,
      2. b)Litera beine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte entsprechende Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt sowieeine gemäß Paragraph 14, als gleichwertig anerkannte entsprechende Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt sowie
      3. c)Litera ceine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannten oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfungeine gemäß Paragraph 14, als gleichwertig anerkannten oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung
    verfügen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt in Krankenanstalten oder Justizanstalten zu erteilen.verfügen, unter den Voraussetzungen des Absatz 2, eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt in Krankenanstalten oder Justizanstalten zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 istVoraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, ist
    1. 1.Ziffer einsder Nachweis, dass die Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemein ärztlichen oder fachärztlichen Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein gemäß § 31 zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht, undder Nachweis, dass die Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemein ärztlichen oder fachärztlichen Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein gemäß Paragraph 31, zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht, und
    2. 2.Ziffer 2die Bestätigung des Dienstgebers über den beabsichtigten Abschluss eines Dienstverhältnisses mit dem Antragsteller.
  3. (3)Absatz 3Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den ärztlichen Beruf freiberuflich außerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt oder Justizanstalt auszuüben. Eine selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes in einer anderen als der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt oder Justizanstalt ist nur zum Zwecke von kurzfristigen Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen im Falle eines identen Rechtsträgers zulässig.Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den ärztlichen Beruf freiberuflich außerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt oder Justizanstalt auszuüben. Eine selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes in einer anderen als der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt oder Justizanstalt ist nur zum Zwecke von kurzfristigen Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen im Falle eines identen Rechtsträgers zulässig.
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligung ist
    1. 1.Ziffer einsder nach dem Dienstort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie
    2. 2.Ziffer 2dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist,
    in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
  5. (5)Absatz 5Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zurückzunehmen, wennDie Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Absatz eins, zurückzunehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einshervorkommt, dass eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war, oderhervorkommt, dass eines der in den Absatz eins, oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war, oder
    2. 2.Ziffer 2eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse weggefallen ist und der Wegfall nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 4 führt.eines der in den Absatz eins, oder 2 angeführten Erfordernisse weggefallen ist und der Wegfall nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, führt.
  6. (6)Absatz 6Bei Fortbestand des Bedarfs hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag weitere, jeweils mit drei Jahren zu befristende Bewilligungen zu erteilen.
  7. (7)Absatz 7Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wurde, sind unter Hinweis auf die Bewilligung in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen, ein Ärzteausweis gemäß § 27 Abs. 7 ist nicht auszustellen.Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt wurde, sind unter Hinweis auf die Bewilligung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, einzutragen, ein Ärzteausweis gemäß Paragraph 27, Absatz 7, ist nicht auszustellen.
  8. (8)Absatz 8Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wennEine Bewilligung gemäß Absatz eins, erlischt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie ärztliche Tätigkeit in der Krankenanstalt oder Justizanstalt, für die die Bewilligung erteilt worden ist, vor Fristablauf beendet worden ist oder
    2. 2.Ziffer 2das allgemeine Erfordernis gemäß § 4 Abs. 2 erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt erfolgt ist.das allgemeine Erfordernis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt erfolgt ist.
§ 32 ÄrzteG 1998 (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

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